Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei installierte in dem vom Beklagten gemieteten Geschäftslokal eine Beleuchtungs- und Alarmanlage, wofür sie dem Beklagten am 8. 9. 1995 insgesamt 542.017,32 S incl. USt abzüglich eines Sondernachlasses von 27.100,86 S und der Anzahlung von 200.000 S in Rechnung stellte. Mit Schreiben vom 4. 7. 1995, 18. 9. 1995 und 4. 12. 1995 machte der Beklagte jeweils Mängel der Anlage geltend. Das Herabfallen der ursprünglich mangelhaft befestigten Glasbruchsensoren führte zu Fehlalarmen. Als am 27. 5. 1996 beim Beklagten tatsächlich eingebrochen wurde, unterblieb eine Intervention der Polizei, weil ein neuerlicher Fehlalarm angenommen wurde. Der Beklagte beauftragte deshalb ein Bewachungsunternehmen, wodurch ihm Kosten von 22.437,20 S entstanden.
Die klagende Partei begehrte den restlichen Werklohn von 314.916,47 S. Der Beklagte habe zu Unrecht einen Austausch der Anlage begehrt. Ein Wandlungsanspruch stehe ihm nicht zu, weil die Mängel behebbar und im Verhältnis zur gesamten Anlage minimal seien. Der Beklagte habe eine Mängelbehebung abgelehnt. Die klagende Partei sei nach wie vor zur Mängelbehebung bereit.
Der Beklagte wendete zunächst die mangelnde Passivlegitimation ein. Diesen Einwand zog er im Verlauf des Verfahrens zurück. Weiters brachte er vor, daß eine Mängelbehebung hinsichtlich der Beleuchtungsanlage nur durch deren Gesamtaustausch möglich sei. Es sei eine andere als die bestellte Beleuchtungsanlage montiert worden. Die Alarmanlage funktioniere nicht und löse ständig Fehlalarm aus. Mängelbehebungsversuche der klagenden Partei seien gescheitert. Der Werklohn sei daher insgesamt nicht fällig. Die Kosten von 22.437,20 S für die Bewachung des Geschäftslokales wendete der Beklagte aufrechnungsweise gegen die Klageforderung ein.
In der Tagsatzung vom 26. 1. 1998 kamen die Parteien überein, daß die klagende Partei die im Gutachten des vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen aufgelisteten Mängel, deren Behebungskosten er mit insgesamt 30.000 S bezifferte, am 5. 2. 1998 beheben werde. Nach Durchführung der Verbesserungsarbeiten verblieben noch Mängel, deren Behebung einen Aufwand von 18.000 S incl USt erforderte. Im März oder April 1998 zog der Beklagte gegen Erhalt einer Ablösezahlung unter anderem für die Beleuchtungs- und Alarmanlage aus den Geschäftsräumlichkeiten aus.
Das Erstgericht erkannte die Klageforderung mit 296.916,47 S als zu Recht bestehend, die Gegenforderung mit 22.437,20 S als zu Recht bestehend und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von 274.479,27 S sA. Das Mehrbegehren von 40.437,20 S sowie ein Zinsenmehrbegehren wies es rechtskräftig ab.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, daß dem Beklagten jegliches Interesse an der Verbesserung des Werkes verlorengegangen sei, weil er es inzwischen an Dritte veräußert und nicht einmal behauptet habe, daß er wegen der Mängel eine geringere Investitionsablöse erzielt oder sein Verbesserungsrecht überbunden habe. Er könne daher nicht weiter auf seinem Leistungsverweigerungsrecht bestehen. Die Klageforderung sei abzüglich einer Preisminderung von 18.000 S berechtigt. Die eingewendete Gegenforderung stehe dem Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes zu.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren zur Gänze abwies. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Eine schikanöse Rechtsausübung seitens des Beklagten sei im Hinblick auf das Verhältnis des Verbesserungsaufwandes zum noch offenen Werklohn zu verneinen. Der Wegfall des Interesses des Beklagten an der Verbesserung sei nicht schon aufgrund der Veräußerung des Werkes anzunehmen. Die hiefür beweispflichtige Klägerin habe nicht einmal behauptet, daß der nunmehrige Eigentümer des Werkes eine weitere Verbesserung nicht mehr wünsche, etwa weil er auf Verbesserungsansprüche gegenüber dem Veräußerer verzichtet oder sich mit ihm anderweitig verglichen habe.