Die Revision ist teilweise berechtigt.
Die Behauptung des Beklagten, die ergänzende Feststellung des Berufungsgerichtes, der Beklagte habe die Klägerin bis zum Strafantritt über seine finanzielle Lage getäuscht, sei aktenwidrig, ist nicht richtig, diese Feststellung findet in der Parteienaussage
der Klägerin vom 5. Juni 1987 Deckung (ON 27, S 5 = AS 175 und
insbesondere ON 27, S 16 = AS 186).
Im Rahmen der Rechtsrüge führt der Beklagte aus, seinem Einwand, die Frist des § 57 sei abgelaufen, sei zu Unrecht nicht entsprochen worden. Mit Konkurseröffnung sei dem Beklagten eine Dispostion über sein Vermögen, die zu einer Existenzgefährdung der Familie habe führen können, nicht mehr möglich gewesen. Spätestens mit der strafgerichtlichen Verurteilung seien auch sämtliche finanziellen Transaktionen des Beklagten für die Klägerin evident geworden. Konkrete Handlungsweisen des Beklagten über eine Täuschung der Klägerin unmittelbar vor seinem Haftantritt seien nicht festgestellt worden. Eine wirtschaftliche Gefährdung der Klägerin könne nur durch finanzielle Transaktionen des Beklagten entstanden sein, bei welchen auch die Klägerin involviert gewesen sei bzw. eine Bürgschaft übernommen habe. Von diesen Fällen sei sie aber zwangsläufig informiert gewesen.Im Rahmen der Rechtsrüge führt der Beklagte aus, seinem Einwand, die Frist des Paragraph 57, sei abgelaufen, sei zu Unrecht nicht entsprochen worden. Mit Konkurseröffnung sei dem Beklagten eine Dispostion über sein Vermögen, die zu einer Existenzgefährdung der Familie habe führen können, nicht mehr möglich gewesen. Spätestens mit der strafgerichtlichen Verurteilung seien auch sämtliche finanziellen Transaktionen des Beklagten für die Klägerin evident geworden. Konkrete Handlungsweisen des Beklagten über eine Täuschung der Klägerin unmittelbar vor seinem Haftantritt seien nicht festgestellt worden. Eine wirtschaftliche Gefährdung der Klägerin könne nur durch finanzielle Transaktionen des Beklagten entstanden sein, bei welchen auch die Klägerin involviert gewesen sei bzw. eine Bürgschaft übernommen habe. Von diesen Fällen sei sie aber zwangsläufig informiert gewesen.
Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Ein ehrloses und unsittliches Verhalten, das auch bei einem selbst von echter ehelicher Gesinnung erfüllten, also zur Nachsicht bereiten Ehegatten eine völlige Entfremdung herbeiführen muß, stellt eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG dar (EFSlg 27.321 ua, vgl. auch Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 49). Auch der Rückfall in neuerliche Straftaten bildet einen Scheidungsgrund (EFSlg 41.181, vgl. auch EFSlg 29.499). Ein unsittliches Verhalten wird insbesondere dann zu einer schweren Eheverfehlung, wenn es die Grundlage der Ehe untergräbt (EFSlg 2.244). Der Umstand, daß der bereits vor Eingehen der Ehe vorbestrafte Beklagte neuerlich straffällig wurde, was zu einer Verurteilung wegen mehrerer Delikte, insbesondere wegen schweren Betruges zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten führte, bildet daher schon für sich allein eine schwere Eheverfehlung. Dazu kommt, daß durch die Handlungsweise des Beklagten, die auch zur Konkurseröffnung führte, die wirtschaftlichen Grundlagen der Ehe zerstört wurden. Überdies war der Beklagte bestrebt, seine finanzielle Situation vor der Klägerin zu verbergen, soweit ihm dies möglich war. Auch dieses Verhalten war mit dem Wesen der Ehe als einer alle Lebensbereiche umfassenden Lebensgemeinschaft nicht vereinbar und ist als schwere Eheverfehlung anzusehen (EFSlg 46.149, 48.727 uva). Das zuletzt angeführte Verhalten war ein fortgesetztes, die Frist des § 57 EheG konnte daher erst bei der letzten ehewidrigen Handlung zu laufen beginnen (EFSlg 41.266, 48.810, 48.811 uva). Nach der strafgerichtlichen Verurteilung vom 22. November 1983 hat der Beklagte zwar keine strafbaren Handlungen mehr begangen. Er war wohl auch nicht in der Lage, nach Konkurseröffnung weitere Verbindlichkeiten einzugehen. Die Eröffnung des Konkurses mußte aber nicht zur Folge haben, daß die Klägerin über die finanziellen Transaktionen des Beklagten voll informiert war. Der Beklagte konnte weiterhin bestrebt sein, das volle Ausmaß seiner Schulden vor der Klägerin zu verbergen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen ergänzenden Feststellungen hat er dies auch bis zum Antritt der Strafe getan, sodaß die Frist des § 57 Abs 1 EheG damals nicht abgelaufen war. Durch den Strafantritt wurde die häusliche Gemeinschaft aber aufgehoben (EFSlg 22.847), sodaß die Frist auch nicht mehr ablaufen konnte. Aus diesem Grunde sind gemäß § 59 Abs 2 EheG auch die strafbaren Handlungen zu berücksichtigen.Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Ein ehrloses und unsittliches Verhalten, das auch bei einem selbst von echter ehelicher Gesinnung erfüllten, also zur Nachsicht bereiten Ehegatten eine völlige Entfremdung herbeiführen muß, stellt eine schwere Eheverfehlung im Sinne des Paragraph 49, EheG dar (EFSlg 27.321 ua, vergleiche auch Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu Paragraph 49,). Auch der Rückfall in neuerliche Straftaten bildet einen Scheidungsgrund (EFSlg 41.181, vergleiche auch EFSlg 29.499). Ein unsittliches Verhalten wird insbesondere dann zu einer schweren Eheverfehlung, wenn es die Grundlage der Ehe untergräbt (EFSlg 2.244). Der Umstand, daß der bereits vor Eingehen der Ehe vorbestrafte Beklagte neuerlich straffällig wurde, was zu einer Verurteilung wegen mehrerer Delikte, insbesondere wegen schweren Betruges zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten führte, bildet daher schon für sich allein eine schwere Eheverfehlung. Dazu kommt, daß durch die Handlungsweise des Beklagten, die auch zur Konkurseröffnung führte, die wirtschaftlichen Grundlagen der Ehe zerstört wurden. Überdies war der Beklagte bestrebt, seine finanzielle Situation vor der Klägerin zu verbergen, soweit ihm dies möglich war. Auch dieses Verhalten war mit dem Wesen der Ehe als einer alle Lebensbereiche umfassenden Lebensgemeinschaft nicht vereinbar und ist als schwere Eheverfehlung anzusehen (EFSlg 46.149, 48.727 uva). Das zuletzt angeführte Verhalten war ein fortgesetztes, die Frist des Paragraph 57, EheG konnte daher erst bei der letzten ehewidrigen Handlung zu laufen beginnen (EFSlg 41.266, 48.810, 48.811 uva). Nach der strafgerichtlichen Verurteilung vom 22. November 1983 hat der Beklagte zwar keine strafbaren Handlungen mehr begangen. Er war wohl auch nicht in der Lage, nach Konkurseröffnung weitere Verbindlichkeiten einzugehen. Die Eröffnung des Konkurses mußte aber nicht zur Folge haben, daß die Klägerin über die finanziellen Transaktionen des Beklagten voll informiert war. Der Beklagte konnte weiterhin bestrebt sein, das volle Ausmaß seiner Schulden vor der Klägerin zu verbergen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen ergänzenden Feststellungen hat er dies auch bis zum Antritt der Strafe getan, sodaß die Frist des Paragraph 57, Absatz eins, EheG damals nicht abgelaufen war. Durch den Strafantritt wurde die häusliche Gemeinschaft aber aufgehoben (EFSlg 22.847), sodaß die Frist auch nicht mehr ablaufen konnte. Aus diesem Grunde sind gemäß Paragraph 59, Absatz 2, EheG auch die strafbaren Handlungen zu berücksichtigen.
Auch der Ansicht des Beklagten eine Ehescheidung sei wegen Verzeihung ausgeschlossen, kann nicht beigepflichtet werden. Verzeihung ist ein innerer Vorgang, dessen Annahme auf Schlüssen beruht, die aus dem nach freier Beweiswürdigung ermittelten Verhalten der Ehegatten durch den Richter zu ziehen sind, weshalb die Frage, ob Verzeihung vorliegt, zunächst - soweit sie nämlich den festgestellten Sachverhalt betrifft - eine Frage der Beweiswürdigung ist, deren Überprüfung dem Revisionsgericht versagt ist (EFSlg 46.219, 7 Ob 545/86, 5 Ob 534/86 ua). Der Beweis, daß ihm der klagende Ehegatte verziehen hat, obliegt dem Beklagten (EFSlg 34.022, 1 Ob 720, 721/85). Da die Vorinstanzen daraus, daß die Klägerin mit der Einbringung der Scheidungsklage zuwartete und die Ehegemeinschaft bis zum Strafantritt des Beklagten fortsetzte, nicht den Schluß zogen, die Klägerin habe die Verfehlungen des Beklagten verziehen, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten.
Aus all diesen Gründen ist daher eine Ehescheidung aus dem Verschulden des Beklagten gerechtfertigt.
Soweit sich der Beklagte gegen den Ausspruch wendet, daß sein Verschulden überwiege, kann seinen Ausführungen allerdings Berechtigung nicht abgesprochen werden. Entscheidende Bedeutung bei der Verschuldensabwägung kommt im vorliegenden Fall der Frage zu, wann die Zerrüttung der Ehe eingetreten ist. Dies ist auf Grund der tatsächlichen Feststellungen nach objektiven Maßstäben zu beurteilen (EFSlg 43.632 ua) und bildet eine Rechtsfrage (EFSlg 25.387). Der Oberste Gerichtshof vermag der Ansicht des Berufungsgerichtes, die Zerrüttung der Ehe sei bereits zur Zeit des Strafantrittes des Beklagten unheilbar gewesen, nicht anzuschließen. Zu berücksichtigen ist hiebei, daß die Klägerin die Ehegemeinschaft mit dem Beklagten bis zu dessen Strafantritt fortsetzte, mit dem Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt geschlechtliche Beziehungen unterhielt und bei dem vor Strafantritt stattgefundenen Gespräch über die Zukunft der Ehegatten versuchte, den Beklagten zu beruhigen. Dies rechtfertigt den Schluß, daß die Zerrüttung der Ehe damals noch nicht unheilbar war, auch wenn die Klägerin die Scheidungsklage damals deshalb nicht einbrachte, weil sie auf den psychischen Zustand des Beklagten Rücksicht nehmen und den Kindern, solange sie klein waren, das Elternhaus erhalten wollte. Damit fallen aber die ehewidrigen Beziehungen, die die Klägerin nach dem Strafantritt des Beklagten mit einem anderen Mann, der bei ihr nächtigte, mit dem sie auf Urlaub fuhr und mit dem sie eine Heirat erwägt, einging, wesentlich schwerer ins Gewicht als vom Berufungsgericht angenommen. Bei der Verschuldensabwägung im Sinne des § 60 EheG ist zwar zu berücksichtigen, wer mit der schuldhaften Zerrüttung der Ehe den Anfang machte (EFSlg 48.819 uva), was dem Beklagten zur Last fällt, doch ist auch wesentlich, durch wessen Verhalten die Zerrüttung der Ehe unheilbar wurde (EFSlg 48.825). Dieser Vorwurf trifft aber die Klägerin. Da der Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens nur dann zu erfolgen hat, wenn ein sehr erheblicher gradueller Unterschied des beiderseitigen Verschuldens gegeben ist (EFSlg 48.835 uva), ist ein solcher Ausspruch im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Den dem Beklagten angelasteten, nach der Haftentlassung begangenen weiteren Eheverfehlungen (Nichtbezahlung von Schulden, für die die Klägerin haftet und Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern) kommt keine entscheidende Bedeutung mehr zu, weil die Ehe damals bereits unheilbar zerrüttet war.Soweit sich der Beklagte gegen den Ausspruch wendet, daß sein Verschulden überwiege, kann seinen Ausführungen allerdings Berechtigung nicht abgesprochen werden. Entscheidende Bedeutung bei der Verschuldensabwägung kommt im vorliegenden Fall der Frage zu, wann die Zerrüttung der Ehe eingetreten ist. Dies ist auf Grund der tatsächlichen Feststellungen nach objektiven Maßstäben zu beurteilen (EFSlg 43.632 ua) und bildet eine Rechtsfrage (EFSlg 25.387). Der Oberste Gerichtshof vermag der Ansicht des Berufungsgerichtes, die Zerrüttung der Ehe sei bereits zur Zeit des Strafantrittes des Beklagten unheilbar gewesen, nicht anzuschließen. Zu berücksichtigen ist hiebei, daß die Klägerin die Ehegemeinschaft mit dem Beklagten bis zu dessen Strafantritt fortsetzte, mit dem Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt geschlechtliche Beziehungen unterhielt und bei dem vor Strafantritt stattgefundenen Gespräch über die Zukunft der Ehegatten versuchte, den Beklagten zu beruhigen. Dies rechtfertigt den Schluß, daß die Zerrüttung der Ehe damals noch nicht unheilbar war, auch wenn die Klägerin die Scheidungsklage damals deshalb nicht einbrachte, weil sie auf den psychischen Zustand des Beklagten Rücksicht nehmen und den Kindern, solange sie klein waren, das Elternhaus erhalten wollte. Damit fallen aber die ehewidrigen Beziehungen, die die Klägerin nach dem Strafantritt des Beklagten mit einem anderen Mann, der bei ihr nächtigte, mit dem sie auf Urlaub fuhr und mit dem sie eine Heirat erwägt, einging, wesentlich schwerer ins Gewicht als vom Berufungsgericht angenommen. Bei der Verschuldensabwägung im Sinne des Paragraph 60, EheG ist zwar zu berücksichtigen, wer mit der schuldhaften Zerrüttung der Ehe den Anfang machte (EFSlg 48.819 uva), was dem Beklagten zur Last fällt, doch ist auch wesentlich, durch wessen Verhalten die Zerrüttung der Ehe unheilbar wurde (EFSlg 48.825). Dieser Vorwurf trifft aber die Klägerin. Da der Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens nur dann zu erfolgen hat, wenn ein sehr erheblicher gradueller Unterschied des beiderseitigen Verschuldens gegeben ist (EFSlg 48.835 uva), ist ein solcher Ausspruch im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Den dem Beklagten angelasteten, nach der Haftentlassung begangenen weiteren Eheverfehlungen (Nichtbezahlung von Schulden, für die die Klägerin haftet und Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern) kommt keine entscheidende Bedeutung mehr zu, weil die Ehe damals bereits unheilbar zerrüttet war.
Aus diesen Gründen waren die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Beklagten zu entfallen hat.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 43 Abs 1 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens überdies auf § 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens überdies auf Paragraph 50, ZPO.