Begründung:
Mit Bestandvertrag vom 31. Oktober 1973 vermietete der Erstkläger den überwiegenden, näher bezeichneten Teil der in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaft EZ 249 KG Neudorf an Josef Z***. Das Bestandrecht wurde - ebenso wie ein Vorkaufsrecht des Bestandnehmers - im Grundbuch eingetragen. Schon in diesem Bestandvertrag ist dem Bestandnehmer für den Fall, daß er durch Ausübung seines Betriebes (Spezialwerkstätte für Kraftfahrzeuge) auf dem Bestandobjekt einen monatlichen Reingewinn von mehr als S 15.000,-- erzielt, das Recht eingeräumt worden, die ganze angeführte Liegenschaft gegen Zahlung einer monatlichen Leibrente (in Höhe des bisherigen Bestandzinses) an die beiden Kläger in sein Eigentum zu übernehmen. Hiezu sah Punkt 3 letzter Absatz des Bestandvertrages folgendes vor:
"Selbst bei Übertragung der gegenständlichen Liegenschaft in das Eigentum des Bestandnehmers bleibt auf Lebensdauer der Leibrentenberechtigten der auch vom Bestandobjekt nicht erfaßte Teil ausgenommen, welcher Teil zur unentgeltlichen Benützung auf Lebensdauer dem Herrn K*** und dessen Gattin zur Verfügung steht."
In der Folge besprachen der Erstkläger und Josef Z***, wie diesem die Liegenschaft verkauft und übergeben werden könne; dies sollte gegen Bezahlung einer monatlichen Leibrente erfolgen. Der schon im Rahmen des Bestandverhältnisses ausgenommene Teil der Liegenschaft sollte aber auch weiterhin dem Erstkläger im Rahmen eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nutzungsrechtes vorbehalten bleiben. Das waren die Vertragsvorstellungen der Kläger bevor der Beklagte konsultiert wurde.
Am 15. Oktober 1975 schloß der Erstkläger unter Beitritt der Zweitklägerin mit den Ehegatten Josef und Gertrude Z*** mittels eines vom Beklagten errichteten Notariatsaktes einen "Übergabs- und Leibrentenvertrag", nach welchem Josef und Gertrude Z*** die Liegenschaft EZ 249 KG Neudorf je zur Hälfte in ihr Eigentum übernahmen. Gemäß Punkt VI des Notariatsaktes "bleibt das im Bestandvertrag vom 31. Oktober 1973 stipulierte lebenslängliche unentgeltliche Nutznießungsrecht des Übergebers und seiner Gattin hinsichtlich eines Teiles des Übergabsobjektes auch weiterhin aufrecht und wird hiemit von den beiden Übernehmern neuerlich ausdrücklich bestätigt sowie eingeräumt". Im übrigen verpflichteten sich die Übernehmer gemäß dem weiteren Text des Vertragspunktes zur Zahlung einer Leibrente von wertgesichert S 4.600,-- monatlich. Die Vertragspartner erklärten ihre ausdrückliche Einwilligung, daß auf Grund dieses Notariatsaktes die Löschung des Bestandrechtes, das Eigentumsrecht für Josef und Gertrude Z*** und die "Reallast der Leibrente nach Inhalt und Maßgabe der Bestimmungen des Punktes VI" einverleibt werde.Am 15. Oktober 1975 schloß der Erstkläger unter Beitritt der Zweitklägerin mit den Ehegatten Josef und Gertrude Z*** mittels eines vom Beklagten errichteten Notariatsaktes einen "Übergabs- und Leibrentenvertrag", nach welchem Josef und Gertrude Z*** die Liegenschaft EZ 249 KG Neudorf je zur Hälfte in ihr Eigentum übernahmen. Gemäß Punkt römisch sechs des Notariatsaktes "bleibt das im Bestandvertrag vom 31. Oktober 1973 stipulierte lebenslängliche unentgeltliche Nutznießungsrecht des Übergebers und seiner Gattin hinsichtlich eines Teiles des Übergabsobjektes auch weiterhin aufrecht und wird hiemit von den beiden Übernehmern neuerlich ausdrücklich bestätigt sowie eingeräumt". Im übrigen verpflichteten sich die Übernehmer gemäß dem weiteren Text des Vertragspunktes zur Zahlung einer Leibrente von wertgesichert S 4.600,-- monatlich. Die Vertragspartner erklärten ihre ausdrückliche Einwilligung, daß auf Grund dieses Notariatsaktes die Löschung des Bestandrechtes, das Eigentumsrecht für Josef und Gertrude Z*** und die "Reallast der Leibrente nach Inhalt und Maßgabe der Bestimmungen des Punktes VI" einverleibt werde.
Die ersten Gespräche zwecks Errichtung und Abschluß dieses Notariatsaktes fanden beim Beklagten am 2. September 1979 statt. Bei einem weiteren Gespräch am 10. September 1975 wurde bereits der Rohentwurf des Notariatsaktes festgelegt.
Der Erstkläger, dem die Einrichtung des Grundbuches und dessen Zweck "grundsätzlich bekannt" waren, deponierte dem Beklagten gegenüber seine Forderungen nach Übergang der Liegenschaft im Leibrentenwege auf die Ehegatten Z*** unter Vorbehalt eines bestimmten Teiles des Gartens zum Zwecke der lebenslänglichen und unentgeltlichen Nutzung durch ihn und seine Gattin. Der Beklagte nahm keine eingehende Belehrung über die rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der grundbücherlichen Sicherstellung der Ansprüche der Kläger vor. Über die bestehende uneinheitliche Rechtsprechung zur Frage der gleichzeitigen Verbücherung der Reallast der Leibrente und eines Fruchtgenußrechtes nahm der Beklagte weder eine ausdrückliche Belehrung noch eine Erörterung vor. Über seine Anregung wurde ein Vorkaufsrecht zugunsten der Kläger aufgenommen, an dessen Ausübung aber im damaligen Zeitpunkt nicht zu denken war, weil den Klägern die hiefür erforderlichen finanziellen Mittel fehlten. Ein vom Erstkläger gewünschtes Belastungs- und Veräußerungsverbot nach § 364 c ABGB wurde vom Beklagten unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen nicht in den Vertrag aufgenommen. Im übrigen erfolgte nur ein kurzes Durchbesprechen der Punkte des Notariatsaktes, worauf dieser von den Parteien unterschrieben wurde.Der Erstkläger, dem die Einrichtung des Grundbuches und dessen Zweck "grundsätzlich bekannt" waren, deponierte dem Beklagten gegenüber seine Forderungen nach Übergang der Liegenschaft im Leibrentenwege auf die Ehegatten Z*** unter Vorbehalt eines bestimmten Teiles des Gartens zum Zwecke der lebenslänglichen und unentgeltlichen Nutzung durch ihn und seine Gattin. Der Beklagte nahm keine eingehende Belehrung über die rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der grundbücherlichen Sicherstellung der Ansprüche der Kläger vor. Über die bestehende uneinheitliche Rechtsprechung zur Frage der gleichzeitigen Verbücherung der Reallast der Leibrente und eines Fruchtgenußrechtes nahm der Beklagte weder eine ausdrückliche Belehrung noch eine Erörterung vor. Über seine Anregung wurde ein Vorkaufsrecht zugunsten der Kläger aufgenommen, an dessen Ausübung aber im damaligen Zeitpunkt nicht zu denken war, weil den Klägern die hiefür erforderlichen finanziellen Mittel fehlten. Ein vom Erstkläger gewünschtes Belastungs- und Veräußerungsverbot nach Paragraph 364, c ABGB wurde vom Beklagten unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen nicht in den Vertrag aufgenommen. Im übrigen erfolgte nur ein kurzes Durchbesprechen der Punkte des Notariatsaktes, worauf dieser von den Parteien unterschrieben wurde.
Vor und bei Errichtung des Vertrages war "die unabdingbare Absicht" der Kläger darauf gerichtet, daß nicht nur die wertgesicherte Leibrente, sondern auch ihr Fruchtgenußrecht grundbücherlich intabuliert werden solle. Der Erstkläger war nach Errichtung des Notariatsaktes durch den Beklagten der Meinung, daß nach seinen Intentionen für ihn alles zum Besten bestellt sei. Die Verbücherung des Notariatsaktes erfolgte am 4. Mai 1976. Eine weitere Verständigung der Kläger, daß bezüglich des Nutznießungsrechtes eine grundbücherliche Absicherung nach Erachten des Beklagten nicht möglich sei, erfolgte ebensowenig wie eine solche über die Möglichkeit der Abtrennung des vom Nutznießungsrecht umfaßten Teiles der Liegenschaft.
Im Jahre 1982 wurde über das Vermögen der Ehegatten Z*** der Konkurs eröffnet und mit Beschluß vom 22. Oktober 1982 die kridamäßige Versteigerung auch der Liegenschaft EZ 249 KG Neudorf bewilligt, welche das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz durchführte. Die Liegenschaft wurde der R***
GRAZ-ST.P*** zugeschlagen. Die Ersteherin hatte die Reallast der Leibrente ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. Sie verkaufte die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 30. Dezember 1983 an Edith F***. Über deren zu 25 Cg 249/84 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz eingebrachten Klage wurde rechtskräftig in allen drei Instanzen festgestellt, daß den Klägern ob der Liegenschaft EZ 249 KG Neudorf keine über die einverleibte Reallast der Leibrente hinausgehenden Rechte zustehen, insbesondere nicht das Nutzungsrecht hinsichtlich zweier auf den Liegenschaften befindlichen Garagen bzw das Nutzungsrecht hinsichtlich irgend eines Teiles der Liegenschaft.
Die Kläger wurden in jenem Verfahren durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard S*** vertreten. Dieser vereinbarte mit dem Beklagten, ihn von den Verfahrensschritten auf dem Laufenden zu halten. Nach Auffassung des Beklagten war der Rechtsstreit für die Kläger nicht aussichtslos und sollte von ihnen geführt werden. Den in jenem Rechtsstreit unterlegenen Klägern erwuchsen insgesamt Kosten von S 58.898,75. Sie mußten die von ihrem "Nutzungsrecht" umfaßten Flächen am 15. Juli 1986 räumen.
Mit ihrer beim Erstgericht am 4. Dezember 1986 eingelangten Klage begehrten die Kläger vom Beklagten den Ersatz der Prozeßkosten des Vorprozesses von insgesamt S 58.898,75 sowie für die Zeit vom 15. Juli 1986 bis einschließlich November 1986 die Zahlung von S 13.500,-- als Schadenersatz für den Wegfall des Nutzungsrechtes am genannten Liegenschaftsteil; aus demselben Titel begehrten sie schließlich ab Dezember 1986 auf Lebenszeit die Zahlung von wertgesicherten S 3.000,-- monatlich. Die Kläger behaupteten, sie hätten vom Beklagten im Hinblick auf die bei Errichtung des Notariatsaktes bereits bestandene, zumindest unklare finanzielle Situation der Ehegatten Z*** ausdrücklich eine grundbücherliche Absicherung ihres lebenslänglichen unentgeltlichen Nutzungsrechtes gefordert. Der Beklagte sei aber diesem Wunsch der Kläger nicht nachgekommen und habe sie auch nicht entsprechend aufgeklärt. Insbesondere habe er sie keineswegs auf die uneinheitliche Judikatur zur Frage der Sicherstellung hingewiesen. Hätte der Beklagte die Kläger darauf aufmerksam gemacht, daß eine solche grundbücherliche Sicherstellung nicht möglich sei, so hätten sie darauf bestanden, daß entweder der in ihrer Nutzung verbleibende Liegenschaftsteil abgeschrieben werde, oder eine andere Regelung getroffen. Den Vorprozeß hätten die Kläger im Einvernehmen und über ausdrücklichen Wunsch des Beklagten geführt. Der Beklagte habe den Standpunkt vertreten, daß ihnen ohnedies ein verdinglichtes Nutzungsrecht zustehe, weil jeder Dritte auch den Inhalt der Urkunden gegen sich gelten lassen müsse und sich nicht auf die "Kurzeintragung im Hauptbuch" verlassen dürfe.
Der Beklagte hielt dem entgegen, er habe den Notariatsakt in Bindung an den bereits mit Bestandvertrag vom 31. Oktober 1973 niedergelegten Parteiwillen nach bestem Wissen und Gewissen sowie in Kenntnis der uneinheitlichen Judikatur über die Zulässigkeit einer gleichzeitigen bücherlichen Eintragung sowohl einer Reallast der Leibrente als auch eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nutzungsrechtes an derselben Liegenschaft errichtet. Nach seiner Auffassung habe er ohnehin eine Verdinglichung der Nutzungsrechte der Kläger erreicht, weil sich die Aufsandungserklärung des Notariatsaktes auf den gesamten Inhalt des Punktes VI bezogen habe. Die Kläger hätten im übrigen eine grundbücherliche Absicherung ihres lebenslänglichen, unentgeltlichen Nutzungsrechtes gar nicht verlangt. Ihr Interesse sei vielmehr darauf gerichtet gewesen, die wertgesicherte Leibrente als Reallast absolut sicherzustellen. Überdies habe der Beklagte die Kläger auch auf mögliche Schwierigkeiten und die Tatsache, daß eine gleichzeitige Verbücherung der Reallast und des Fruchtgenusses nicht möglich sei, hingewiesen. Es treffe ihn daher kein Verschulden am Verlust des Nutzungsrechtes der Kläger. Die Kläger hätten ihn auch keineswegs auf eine damals etwa bereits bestandene zumindest unklare finanzielle Situation der Übernehmer aufmerksam gemacht. Überdies hätten sie bis zur Versteigerung der Liegenschaft ihre Rechte gegenüber dem Ehepaar Z*** auch absichern können und mögliche Einwendungen im Exekutionsverfahren unterlassen. Keinesfalls hafte der Beklagte für den Ersatz der Prozeßkosten des Vorprozesses. Selbst bei einer fehlerhaften Vertragsverfassung hätten die Kläger submittieren müssen. Sie könnten daher nur den Rechtsanwalt in Anspruch nehmen, der sie dort vertreten, ihnen aber einen solchen Rat nicht erteilt habe.Der Beklagte hielt dem entgegen, er habe den Notariatsakt in Bindung an den bereits mit Bestandvertrag vom 31. Oktober 1973 niedergelegten Parteiwillen nach bestem Wissen und Gewissen sowie in Kenntnis der uneinheitlichen Judikatur über die Zulässigkeit einer gleichzeitigen bücherlichen Eintragung sowohl einer Reallast der Leibrente als auch eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nutzungsrechtes an derselben Liegenschaft errichtet. Nach seiner Auffassung habe er ohnehin eine Verdinglichung der Nutzungsrechte der Kläger erreicht, weil sich die Aufsandungserklärung des Notariatsaktes auf den gesamten Inhalt des Punktes römisch sechs bezogen habe. Die Kläger hätten im übrigen eine grundbücherliche Absicherung ihres lebenslänglichen, unentgeltlichen Nutzungsrechtes gar nicht verlangt. Ihr Interesse sei vielmehr darauf gerichtet gewesen, die wertgesicherte Leibrente als Reallast absolut sicherzustellen. Überdies habe der Beklagte die Kläger auch auf mögliche Schwierigkeiten und die Tatsache, daß eine gleichzeitige Verbücherung der Reallast und des Fruchtgenusses nicht möglich sei, hingewiesen. Es treffe ihn daher kein Verschulden am Verlust des Nutzungsrechtes der Kläger. Die Kläger hätten ihn auch keineswegs auf eine damals etwa bereits bestandene zumindest unklare finanzielle Situation der Übernehmer aufmerksam gemacht. Überdies hätten sie bis zur Versteigerung der Liegenschaft ihre Rechte gegenüber dem Ehepaar Z*** auch absichern können und mögliche Einwendungen im Exekutionsverfahren unterlassen. Keinesfalls hafte der Beklagte für den Ersatz der Prozeßkosten des Vorprozesses. Selbst bei einer fehlerhaften Vertragsverfassung hätten die Kläger submittieren müssen. Sie könnten daher nur den Rechtsanwalt in Anspruch nehmen, der sie dort vertreten, ihnen aber einen solchen Rat nicht erteilt habe.
Die von ihm noch "vorsichtsweise" erhobene Einrede der Verjährung begründete der Beklagte damit, daß die Kläger spätestens mit Zustellung des Grundbuchsbeschlusses vom 4. Mai 1976 etwa um den 1. Juni 1976 vom Mangel der Verdinglichung ihres Nutzungsrechtes erfahren hätten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es stellte über den eingangs geschilderten Sachverhalt hinaus noch fest, daß für die monatliche Nutznießung einer gleichwertigen Grundfläche mit darauf errichtetem Gebäude ein Betrag von S 3.000,-- aufzuwenden wäre.
Rechtlich folgerte das Erstgericht daraus, der Beklagte habe die Kläger bei Abschluß des Übergabs- und Leibrentenvertrages unzureichend belehrt. Er hätte als Vertragserrichter nicht nur die rechtlichen, sondern auch die wirtschaftlichen Auswirkungen berücksichtigen müssen und daher die Interessen der Kläger nicht ausreichend abgesichert. Er habe deshalb für deren Schäden zu haften. Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß der Berufung des Beklagten Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurück. Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen - mit Ausnahme jener über die erforderlichen monatlichen Aufwendungen für die Nutznießung einer gleichwertigen Grundfläche mit darauf errichtetem Gebäude - und erachtete diese sowohl zur Frage des Grundes und der Höhe der geltend gemachten Schadenersatzansprüche als auch zum Verjährungseinwand des Beklagten als ergänzungsbedürftig.
Gemäß der vom Berufungsgericht dargestellten Lehre und Rechtsprechung zur Haftung eines Notars nach § 1299 ABGB als Sachverständiger für einen "Kunstfehler" bei Vertragsverfassung und/oder für Unterlassung einer nach den Umständen des Falles gebotenen Belehrung werde das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren eindeutig festzustellen haben, ob der Beklagte die Kläger im Sinne ihres Sachvorbringens bei der Vertragsverfassung - sei es eingehend oder nur kurz, unter Hinweis auf eine einheitliche oder uneinheitliche Rechtsprechung - über die nötige bücherliche Absicherung der persönlichen Dienstbarkeit belehrt oder ob er gar einer diesbezüglichen ausdrücklichen Forderung der Kläger nicht entsprochen habe. Wenn auch ein Teil der Rechtsprechung die gleichzeitige Eintragung der Reallast des Ausgedinges und des Fruchtgenußrechtes als unzulässig erachte, weil es in einem solchen Fall an wirtschaftlichen Erträgnissen der Liegenschaft mangle, aus denen die Ausgedingsleistungen erbracht werden könnten, dem Gericht aber nicht die Verbücherung eines von mehreren konkurrierenden Rechten überlassen bleiben dürfe, so stelle sich diese Problematik hier gar nicht, weil die den Klägern vertraglich eingeräumte persönliche Servitut nur etwas mehr als ein Fünftel der gesamten Liegenschaft betroffen habe. Das Argument des Nichtzureichens der wirtschaftlichen Erträgnisse für das Erbringen der Leibrentenbeträge sei daher im vorliegenden Fall unanwendbar. Ein Fruchtgenußrecht könne aber durchaus der Ausübung nach auf ein bestimmtes oder bestimmbares Flächenausmaß eines Grundstückes eingeschränkt werden. Zur Beurteilung der schadenersatzrechtlichen Verpflichtung des Beklagten in Ansehung der Prozeßkosten des Vorprozesses seien die bisherigen Feststellungen schon deshalb nicht ausreichend, weil die Kläger ihre diesbezügliche Ersatzforderung selbst nur damit begründet hätten, daß die Prozeßführung im Einvernehmen mit dem Beklagten und über dessen ausdrücklichen Wunsch erfolgt sei. Auch der - vom Erstgericht gänzlichGemäß der vom Berufungsgericht dargestellten Lehre und Rechtsprechung zur Haftung eines Notars nach Paragraph 1299, ABGB als Sachverständiger für einen "Kunstfehler" bei Vertragsverfassung und/oder für Unterlassung einer nach den Umständen des Falles gebotenen Belehrung werde das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren eindeutig festzustellen haben, ob der Beklagte die Kläger im Sinne ihres Sachvorbringens bei der Vertragsverfassung - sei es eingehend oder nur kurz, unter Hinweis auf eine einheitliche oder uneinheitliche Rechtsprechung - über die nötige bücherliche Absicherung der persönlichen Dienstbarkeit belehrt oder ob er gar einer diesbezüglichen ausdrücklichen Forderung der Kläger nicht entsprochen habe. Wenn auch ein Teil der Rechtsprechung die gleichzeitige Eintragung der Reallast des Ausgedinges und des Fruchtgenußrechtes als unzulässig erachte, weil es in einem solchen Fall an wirtschaftlichen Erträgnissen der Liegenschaft mangle, aus denen die Ausgedingsleistungen erbracht werden könnten, dem Gericht aber nicht die Verbücherung eines von mehreren konkurrierenden Rechten überlassen bleiben dürfe, so stelle sich diese Problematik hier gar nicht, weil die den Klägern vertraglich eingeräumte persönliche Servitut nur etwas mehr als ein Fünftel der gesamten Liegenschaft betroffen habe. Das Argument des Nichtzureichens der wirtschaftlichen Erträgnisse für das Erbringen der Leibrentenbeträge sei daher im vorliegenden Fall unanwendbar. Ein Fruchtgenußrecht könne aber durchaus der Ausübung nach auf ein bestimmtes oder bestimmbares Flächenausmaß eines Grundstückes eingeschränkt werden. Zur Beurteilung der schadenersatzrechtlichen Verpflichtung des Beklagten in Ansehung der Prozeßkosten des Vorprozesses seien die bisherigen Feststellungen schon deshalb nicht ausreichend, weil die Kläger ihre diesbezügliche Ersatzforderung selbst nur damit begründet hätten, daß die Prozeßführung im Einvernehmen mit dem Beklagten und über dessen ausdrücklichen Wunsch erfolgt sei. Auch der - vom Erstgericht gänzlich
unberücksichtigte - Verjährungseinwand des Beklagten könne noch nicht abschließend beurteilt werden, weil die für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblichen Umstände nicht festgestellt worden seien. Die Verjährung habe erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen können, in dem den Klägern objektiv alle für das Entstehen des Schadenanspruches maßgebenden Umstände - Schaden und Ersatzpflichtiger - bekannt gewesen seien. Die Kenntnis müsse dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, daher hier auch jene Umstände, aus denen sich selbst für einen Laien ein Einblick in die für das Verschulden des Schädigers maßgeblichen Zusammenhänge ergebe.
Gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses und Erlassung des Auftrages an das Gericht zweiter Instanz, über die Berufung in der Sache selbst im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung zu erkennen.
Die Kläger stellen den Antrag, dem Rechtsmittel des Beklagten nicht Folge zu geben.