Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt.
Im vorliegenden Fall kommt entgegen der Auffassung der Vorinstanzen die Zuständigkeit der Kausalgerichte nicht in Betracht.
Nach § 51 Abs 1 JN gehören vor die selbständigen Handelsgerichte,
falls der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von
100.000 S übersteigt, unter anderem (Z 6) Streitigkeiten aus dem
Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft
oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern, zwischen den Mitgliedern
der Verwaltung und den Liquidatoren der Gesellschaft und der
Gesellschaft oder deren Mitgliedern, ... sowie Streitigkeiten aus
Rechtsverhältnissen aller dieser Personen zu Dritten, denen sie sich
in dieser Eigenschaft verantwortlich gemacht haben, ... sofern es
sich nicht um eine Arbeitsrechtssache (§ 50 Abs 1 ASGG) handelt. Die
Worte "... sowie Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen aller dieser
Personen zu Dritten, denen sie sich in dieser Eigenschaft verantwortlich gemacht haben", wurden durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 eingefügt. In den Erläuterungen (1337 BlgNR 15.GP, 4) wird dazu ausgeführt, daß Angestellte einer Gesellschaft, die sich deren Vertragspartnern, also Dritten, durch rechtswidriges Verhalten im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft verantwortlich gemacht haben, nach § 51 Abs 1 Z 3 (JN) - so wie die Gesellschaft selbst - vor dem Handelsgericht geklagt werden können. Für die Vorstandsmitglieder, die Geschäftsführer und sonstigen Funktionäre oder die Mitglieder einer Gesellschaft, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit Dritten gegenüber verantwortlich gemacht haben, fehle nach herrschender Rechtsprechung eine solche Bestimmung, sie könnten wegen dieser deliktischen Schädigung nur vor dem allgemeinen Gericht geklagt werden. Es solle daher in der Z 6 des § 51 nach dem Vorbild der Z 3 auch das Rechtsverhältnis der hier genannten Personen zu Dritten in die Handelsgerichtsbarkeit einbezogen werden. Es trifft zu, daß damit - soferne es sich nicht um Arbeitsrechtssachen handelt - , ganz offensichtlich eine gewisse Konzentration solcher Streitigkeiten vor den Kausalgerichten herbeigeführt werden sollte.Personen zu Dritten, denen sie sich in dieser Eigenschaft verantwortlich gemacht haben", wurden durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 eingefügt. In den Erläuterungen (1337 BlgNR 15.GP, 4) wird dazu ausgeführt, daß Angestellte einer Gesellschaft, die sich deren Vertragspartnern, also Dritten, durch rechtswidriges Verhalten im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft verantwortlich gemacht haben, nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, (JN) - so wie die Gesellschaft selbst - vor dem Handelsgericht geklagt werden können. Für die Vorstandsmitglieder, die Geschäftsführer und sonstigen Funktionäre oder die Mitglieder einer Gesellschaft, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit Dritten gegenüber verantwortlich gemacht haben, fehle nach herrschender Rechtsprechung eine solche Bestimmung, sie könnten wegen dieser deliktischen Schädigung nur vor dem allgemeinen Gericht geklagt werden. Es solle daher in der Ziffer 6, des Paragraph 51, nach dem Vorbild der Ziffer 3, auch das Rechtsverhältnis der hier genannten Personen zu Dritten in die Handelsgerichtsbarkeit einbezogen werden. Es trifft zu, daß damit - soferne es sich nicht um Arbeitsrechtssachen handelt - , ganz offensichtlich eine gewisse Konzentration solcher Streitigkeiten vor den Kausalgerichten herbeigeführt werden sollte.
Gleichwohl fallen aber Kontraktansprüche nicht "schlechthin" unter diese Bestimmung (7 Ob 592/93 = RdW 1994, 177 = NRsp 1994/97; EvBl 1992/146; Fasching Lehrbuch2 Rz 254), wie sich ja aus den EB (aaO) gerade durch die Bezugnahme auf ein "rechtswidriges Verhalten" von Angestellten und "deliktische Schädigung" ergibt. Der Oberste Gerichtshof hat unter Billigung von Mayr (in Rechberger, Rz 7 zu § 51 JN) in diesem Zusammenhang die Klagen der SozialversicherungsträgerGleichwohl fallen aber Kontraktansprüche nicht "schlechthin" unter diese Bestimmung (7 Ob 592/93 = RdW 1994, 177 = NRsp 1994/97; EvBl 1992/146; Fasching Lehrbuch2 Rz 254), wie sich ja aus den EB (aaO) gerade durch die Bezugnahme auf ein "rechtswidriges Verhalten" von Angestellten und "deliktische Schädigung" ergibt. Der Oberste Gerichtshof hat unter Billigung von Mayr (in Rechberger, Rz 7 zu Paragraph 51, JN) in diesem Zusammenhang die Klagen der Sozialversicherungsträger
gegen Prokuristen (7 Ob 527/92) bzw Geschäftsführer (EvBl 1992/146 =
RdW 1992, 374 = WBl 1992, 263 = ecolex 1992, 635 = NRsp 1992/173)
einer Gesellschaft mbH, die Bürgschaften für Beitragsrückstände ihrer Gesellschaft übernommen hatten, als vor die selbständigen Handelsgerichte gehörend beurteilt. Hingewiesen wurde daher aber auf den spezifischen Anspruch, der mit solchen Klagen geltend gemacht werde: Die für die Gesellschaft tätigen Prokuristen und Geschäftsführer hafteten nämlich dem Sozialversicherungsträger gegenüber deliktisch, falls sie sich einer Konkursverschleppung schuldig gemacht hätten; ebenso seien sie bei Einbehaltung und Vorenthaltung der Dienstnehmeranteile für den strafbaren Tatbestand des § 114 Abs 1 ASVG verantwortlich. Der enge Konnex zwischen deliktischer Haftung und vertraglicher Verpflichtung sowie die möglichen Auswirkungen der vertraglichen Verpflichtung auf einen deliktischen Haftungsgrund gebiete es, derartige Streitigkeiten vor den Handelsgerichten auszutragen. In der Entscheidung 7 Ob 592/93 wurde dagegen das Versprechen des Prokuristen einer mit der Vermittlung des Verkaufs von Gesellschaftsanteilen beauftragten Immobilienfirma, privat eine zur Verbesserung und somit zur leichteren Vermittlung beitragende Leistung zu erbringen, nicht unter § 51 Abs 1 Z 6 JN fallend beurteilt.einer Gesellschaft mbH, die Bürgschaften für Beitragsrückstände ihrer Gesellschaft übernommen hatten, als vor die selbständigen Handelsgerichte gehörend beurteilt. Hingewiesen wurde daher aber auf den spezifischen Anspruch, der mit solchen Klagen geltend gemacht werde: Die für die Gesellschaft tätigen Prokuristen und Geschäftsführer hafteten nämlich dem Sozialversicherungsträger gegenüber deliktisch, falls sie sich einer Konkursverschleppung schuldig gemacht hätten; ebenso seien sie bei Einbehaltung und Vorenthaltung der Dienstnehmeranteile für den strafbaren Tatbestand des Paragraph 114, Absatz eins, ASVG verantwortlich. Der enge Konnex zwischen deliktischer Haftung und vertraglicher Verpflichtung sowie die möglichen Auswirkungen der vertraglichen Verpflichtung auf einen deliktischen Haftungsgrund gebiete es, derartige Streitigkeiten vor den Handelsgerichten auszutragen. In der Entscheidung 7 Ob 592/93 wurde dagegen das Versprechen des Prokuristen einer mit der Vermittlung des Verkaufs von Gesellschaftsanteilen beauftragten Immobilienfirma, privat eine zur Verbesserung und somit zur leichteren Vermittlung beitragende Leistung zu erbringen, nicht unter Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN fallend beurteilt.
Bei der amtswegigen Zuständigkeitsprüfung nach § 41 Abs 1 JN ist von den für wahr zuhaltenden Angaben in der Klage auszugehen (JBl 1980, 430; Fasching I 260 f und Lehrbuch2 Rz 1033). Als Geschäftsführer ist der Beklagte grundsätzlich nicht Kaufmann. Im vorliegenden Fall ist ein Kontraktsanspruch der klagenden Partei ohne jeden erkennbaren Bezug zu einem deliktischen Verhalten des Beklagten zu beurteilen. Für die Abgabe der "selbstschuldnerischen Bürgschaftserklärung" des Beklagten für eine ungarische Gesellschaft als Darlehensnehmerin mag die Tatsache, daß er "65 %-iger Eigentümer" (gemeint offenbar Gesellschafter) derselben war, allenfalls Motiv gewesen sein. Daß der Beklagte auch Organ der Darlehensnehmerin gewesen wäre, ergibt sich aber aus der Klagserzählung nicht, wird der Beklagte doch nur im Rubrum als Geschäftsführer bezeichnet. Die Klagserzählung läßt lediglich erkennen, daß sich der Beklagte im eigenen Namen für eine fremde Schuld verpflichtete. Diese Verpflichtung mag möglicherweise im Interesse der Darlehensnehmerin gelegen sein, doch fehlt dabei der in den vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen hervorgehobene enge Konnex zwischen der privatrechtlichen gesellschaftsbezogenen Verpflichtung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft und seiner zumindest allfälligen deliktischen Haftung.Bei der amtswegigen Zuständigkeitsprüfung nach Paragraph 41, Absatz eins, JN ist von den für wahr zuhaltenden Angaben in der Klage auszugehen (JBl 1980, 430; Fasching römisch eins 260 f und Lehrbuch2 Rz 1033). Als Geschäftsführer ist der Beklagte grundsätzlich nicht Kaufmann. Im vorliegenden Fall ist ein Kontraktsanspruch der klagenden Partei ohne jeden erkennbaren Bezug zu einem deliktischen Verhalten des Beklagten zu beurteilen. Für die Abgabe der "selbstschuldnerischen Bürgschaftserklärung" des Beklagten für eine ungarische Gesellschaft als Darlehensnehmerin mag die Tatsache, daß er "65 %-iger Eigentümer" (gemeint offenbar Gesellschafter) derselben war, allenfalls Motiv gewesen sein. Daß der Beklagte auch Organ der Darlehensnehmerin gewesen wäre, ergibt sich aber aus der Klagserzählung nicht, wird der Beklagte doch nur im Rubrum als Geschäftsführer bezeichnet. Die Klagserzählung läßt lediglich erkennen, daß sich der Beklagte im eigenen Namen für eine fremde Schuld verpflichtete. Diese Verpflichtung mag möglicherweise im Interesse der Darlehensnehmerin gelegen sein, doch fehlt dabei der in den vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen hervorgehobene enge Konnex zwischen der privatrechtlichen gesellschaftsbezogenen Verpflichtung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft und seiner zumindest allfälligen deliktischen Haftung.
Demgemäß ist dem außerordentlichen Revisionsrekurs Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt fußt auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt fußt auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.