Die Revision des Klägers ist zulässig, weil sich die Vorinstanzen mit der Frage der Warnpflicht nicht befasst haben. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
Dass die Beklagte den Kläger vor einer möglichen vorzeitigen Ablösung der Lasur nicht gewarnt hat, ist im vorliegenden Fall nach dem Parteienvorbringen als unstrittig zu unterstellen. Jedenfalls aber umfasst die Behauptung des Klägers, ihm sei eine derart gute Qualität der Fenster zugesichert worden, dass fünf Jahre lang keine Nachbehandlung erforderlich sein werde, zwangsläufig auch das Vorbringen, über eine allenfalls zu erwartende, vor Ablauf der üblichen Haltbarkeitsdauer eintretende Ablösung der Fensterbeschichtung nicht aufgeklärt worden zu sein. Die in der Berufung des Klägers enthaltenen Rechtsausführungen, die Beklagte habe auch eine haftungsbegründende Verletzung ihrer Aufklärungspflicht über die neue Beschichtung auf wasserlöslicher Basis zu vertreten und insoweit gegen ihre Warnpflicht verstoßen, stellt daher keine unzulässige Neuerung dar. Im Übrigen trifft gemäß § 1298 ABGB die Beweispflicht für mangelndes Verschulden an der Schlechtleistung infolge Vorliegens eines Vertragsverhältnisses die Beklagte. Dies gilt auch für die Verletzung der Aufklärungspflicht als Nebenleistungspflicht (Reischauer in Rummel, ABGB II2 § 1298 Rz 11, 12 mwN; 4 Ob 558/81 = SZ 54/179; 7 Ob 689/86 = WBl 1987, 120). Der Unternehmer hat zu beweisen, dass er den Besteller gewarnt hat oder dass eine Warnung im konkreten Fall nicht erforderlich war (RIS-Justiz RS0022273).Dass die Beklagte den Kläger vor einer möglichen vorzeitigen Ablösung der Lasur nicht gewarnt hat, ist im vorliegenden Fall nach dem Parteienvorbringen als unstrittig zu unterstellen. Jedenfalls aber umfasst die Behauptung des Klägers, ihm sei eine derart gute Qualität der Fenster zugesichert worden, dass fünf Jahre lang keine Nachbehandlung erforderlich sein werde, zwangsläufig auch das Vorbringen, über eine allenfalls zu erwartende, vor Ablauf der üblichen Haltbarkeitsdauer eintretende Ablösung der Fensterbeschichtung nicht aufgeklärt worden zu sein. Die in der Berufung des Klägers enthaltenen Rechtsausführungen, die Beklagte habe auch eine haftungsbegründende Verletzung ihrer Aufklärungspflicht über die neue Beschichtung auf wasserlöslicher Basis zu vertreten und insoweit gegen ihre Warnpflicht verstoßen, stellt daher keine unzulässige Neuerung dar. Im Übrigen trifft gemäß Paragraph 1298, ABGB die Beweispflicht für mangelndes Verschulden an der Schlechtleistung infolge Vorliegens eines Vertragsverhältnisses die Beklagte. Dies gilt auch für die Verletzung der Aufklärungspflicht als Nebenleistungspflicht (Reischauer in Rummel, ABGB II2 Paragraph 1298, Rz 11, 12 mwN; 4 Ob 558/81 = SZ 54/179; 7 Ob 689/86 = WBl 1987, 120). Der Unternehmer hat zu beweisen, dass er den Besteller gewarnt hat oder dass eine Warnung im konkreten Fall nicht erforderlich war (RIS-Justiz RS0022273).
Allerdings stellen sich hier keine Fragen der Beweislast, weil der Sachverhalt ohnehin ausreichend aufgeklärt wurde, um abschließend beurteilen zu können, ob der Beklagten eine Warnpflichtverletzung zur Last fällt. Die Warnpflicht ist kein Ausfluss der Gewährleistungspflicht (RIS-Justiz RS0018797), sondern eine werkvertragliche Interessenwahrnehmungspflicht des Unternehmers, die in der Bestimmung des § 1168a Satz 3 ABGB als besondere, speziell auf den Werkvertrag zugeschnittene, im Übrigen bei allen Verträgen zu beachtende Schutz- und Sorgfaltspflicht zum Ausdruck kommt (SZ 54/179 mwN; RIS-Justiz RS0022086).Allerdings stellen sich hier keine Fragen der Beweislast, weil der Sachverhalt ohnehin ausreichend aufgeklärt wurde, um abschließend beurteilen zu können, ob der Beklagten eine Warnpflichtverletzung zur Last fällt. Die Warnpflicht ist kein Ausfluss der Gewährleistungspflicht (RIS-Justiz RS0018797), sondern eine werkvertragliche Interessenwahrnehmungspflicht des Unternehmers, die in der Bestimmung des Paragraph 1168 a, Satz 3 ABGB als besondere, speziell auf den Werkvertrag zugeschnittene, im Übrigen bei allen Verträgen zu beachtende Schutz- und Sorgfaltspflicht zum Ausdruck kommt (SZ 54/179 mwN; RIS-Justiz RS0022086).
Der Unternehmer hat den Besteller insbesondere auch vor den mit der Verwendung neuer Baustoffe verwendeten Risken zu warnen (RIS-Justiz RS0022147). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn im Zeitpunkt der Werkleistung des Unternehmers bestimmte, sich später als ungeeignet herausstellende Materialien zwar schon verwendet wurden, es sich jedoch um noch nicht auf breiter Basis verwendete neue Werkstoffe handelte (7 Ob 689/86 = WBl 1987, 120 mwN; 7 Ob 515/91 = JBl 1992, 114). Allerdings dürfen die dem Unternehmer auferlegten Aufklärungs- und Warnpflichten nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0021941). Hiebei darf der wirtschaftliche Aspekt nicht vernachlässigt werden; umfangreiche, technisch schwierige und kostenintensive Untersuchungen, die zur eigentlichen Werkleistung und der Höhe des Werklohns nicht in einem vernünftigen Verhältnis stehen, muss der Unternehmer nur anstellen, wenn dies besonders vereinbart ist (RIS-Justiz RS0022252; vgl auch Rebhahn in Schwimann, ABGB2 Rz 27 und 28 zu § 1168a).Der Unternehmer hat den Besteller insbesondere auch vor den mit der Verwendung neuer Baustoffe verwendeten Risken zu warnen (RIS-Justiz RS0022147). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn im Zeitpunkt der Werkleistung des Unternehmers bestimmte, sich später als ungeeignet herausstellende Materialien zwar schon verwendet wurden, es sich jedoch um noch nicht auf breiter Basis verwendete neue Werkstoffe handelte (7 Ob 689/86 = WBl 1987, 120 mwN; 7 Ob 515/91 = JBl 1992, 114). Allerdings dürfen die dem Unternehmer auferlegten Aufklärungs- und Warnpflichten nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0021941). Hiebei darf der wirtschaftliche Aspekt nicht vernachlässigt werden; umfangreiche, technisch schwierige und kostenintensive Untersuchungen, die zur eigentlichen Werkleistung und der Höhe des Werklohns nicht in einem vernünftigen Verhältnis stehen, muss der Unternehmer nur anstellen, wenn dies besonders vereinbart ist (RIS-Justiz RS0022252; vergleiche auch Rebhahn in Schwimann, ABGB2 Rz 27 und 28 zu Paragraph 1168 a,).
Im Hinblick auf diese von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelten Grundsätze zur Warnpflicht des Unternehmers ist im vorliegenden Falle entscheidend, dass das von der Beklagten bei den Fenstern des Klägers verwendete Beschichtungsmaterial schon jahrelang produziert und insbesondere auch von der Beklagten verarbeitet wurde, ohne dass irgendwelche Beschwerden über die mangelnde Haftung an sie herangetragen worden wären. Überhaupt traten die in der Eigenschaft des Produkts gelegenen Probleme erst Jahre später zutage. Die Verwendung von Holzbeschichtungen auf wasserlöslicher Basis entsprach damals dem technischen Standard. Das verwendete Produkt war auf Veranlassung des Herstellers von einer unabhängigen Begutachtungsstelle schon vor Jahren geprüft und für die Beschichtung von Fenstersytemen nach entsprechenden Tests für geeignet befunden worden. Die Beklagte selbst ist ein holzverarbeitender Betrieb und befasst sich selbst nicht mit der Herstellung von Beschichtungsmaterialien.
Aus diesen Gründen ist der Beklagten die mangelnde Kenntnis über die unzureichende Haltbarkeit des Beschichtungsmaterials nicht vorwerfbar. Es handelte sich hiebei auch nicht um ein am Markt noch nicht entsprechend eingeführtes Produkt, mit dem noch keinerlei Erfahrungen über dessen Eignung zur Holzbeschichtung vorgelegen wären. Eine Qualitätsprüfung war ohnehin bereits in einem Ausmaß vorgenommen worden, die die Möglichkeiten der Beklagten zur Eignungskontrolle bei weitem überschritten. Da die Beklagte nach den hier vorliegenden Umständen die mangelnde Haftungsfähigkeit des verwendeten Beschichtungsmaterials und damit die mangelnde Eignung dieses Werkstoffes zur Fensterbeschichtung nicht erkennen konnte und eine solche Möglichkeit nicht ernsthaft in Betracht ziehen musste, kann es ihr auch nicht als Verschulden angelastet werden, dass sie den Kläger vor solchen möglichen Gefahren nicht gewarnt hat.
Die das Klagebegehren abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.