Begründung:
Das Erstgericht erklärte die gerichtliche Aufkündigung eines vom Kläger dem Beklagten vermieteten Geschäftslokals für rechtswirksam und verpflichtete den Beklagten zur Räumung. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und ließ die ordentliche Revision nicht zu, weil es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gefolgt sei und der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
Der an das Berufungsgericht gerichtete Antrag des Beklagten auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches dahin, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde, ist verfehlt, weil unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten aus Bestandverträgen, bei denen über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird (§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO), gemäß § 505 Abs 4 ZPO eine außerordentliche Revision erhoben werden kann, wenn das Berufungsgericht im Berufungsurteil gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei. Einer Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht bedarf es in diesem Fall nicht. Die Regelung des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO bezweckt, Entscheidungen über das Dauerschuldverhältnis unabhängig von jeder Bewertung unter der weiteren Voraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO für revisibel zu erklären. Im vorliegenden Kündigungsstreit ist daher entscheidend, ob die Voraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO vorliegen. Da im Fall des § 502 Abs 5 ZPO die Absätze 2 und 3 des § 502 ZPO nicht gelten, ist dies vom Obersten Gerichtshof und nicht vom Berufungsgericht zu beurteilen. Die Begründung des Antrages auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision gemäß § 508 Abs 1 ZPO hat sich inhaltlich mit der Zulassungsbeschwerde gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO zu decken. Die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels ist unerheblich, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist (§ 84 Abs 2 Satz 2 ZPO). Daher kann die "ordentliche Revision" des Beklagten in eine außerordentliche Revision gemäß § 505 Abs 4 ZPO umgedeutet werden (6 Ob 73/02g; RIS-Justiz RS0110049). Sie ist jedoch mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig:Der an das Berufungsgericht gerichtete Antrag des Beklagten auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches dahin, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde, ist verfehlt, weil unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten aus Bestandverträgen, bei denen über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird (Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO), gemäß Paragraph 505, Absatz 4, ZPO eine außerordentliche Revision erhoben werden kann, wenn das Berufungsgericht im Berufungsurteil gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei. Einer Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht bedarf es in diesem Fall nicht. Die Regelung des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO bezweckt, Entscheidungen über das Dauerschuldverhältnis unabhängig von jeder Bewertung unter der weiteren Voraussetzung des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für revisibel zu erklären. Im vorliegenden Kündigungsstreit ist daher entscheidend, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegen. Da im Fall des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO die Absätze 2 und 3 des Paragraph 502, ZPO nicht gelten, ist dies vom Obersten Gerichtshof und nicht vom Berufungsgericht zu beurteilen. Die Begründung des Antrages auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO hat sich inhaltlich mit der Zulassungsbeschwerde gemäß Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO zu decken. Die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels ist unerheblich, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist (Paragraph 84, Absatz 2, Satz 2 ZPO). Daher kann die "ordentliche Revision" des Beklagten in eine außerordentliche Revision gemäß Paragraph 505, Absatz 4, ZPO umgedeutet werden (6 Ob 73/02g; RIS-Justiz RS0110049). Sie ist jedoch mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig: