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Entscheidung 6 Ob 54/26y×

Entscheidung 6 Ob 54/26y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob54/26y

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Mag. F*, vertreten durch Mag. Georg Morent, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Gegner der gefährdeten Partei 1. Dr. W*, und 2. Dr. B* GmbH & Co KG, *, beide vertreten durch die Dr. B* GmbH & CO KG *, wegen einstweiliger Verfügung gemäß Paragraph 382 d, EO, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. März 2026, GZ 47 R 43/26k-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ausfertigung des Beschlusses vom 26. 5. 2026, 6 Ob 54/26y, wird dahin berichtigt, dass der erste Satz in Rz 15 zu lauten hat:

„Die Ausführungen der Antragsgegner zum Verfahrenshilfeantrag und zur wirtschaftlichen Situation des Antragstellers in den Schreiben an dessen Mutter und Tochter sind durch die dargestellte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 9, RAO gedeckt, weil eine missbräuchliche Vorgangsweise der Antragsgegner nicht vorliegt.“

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]              Abweichungen zwischen der Urschrift und der Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung sind durch Berichtigung der Ausfertigung zu beseitigen (RS0041530 [T2]). Die Berichtigung der von der Urschrift abweichenden Ausfertigung kann dadurch erfolgen, dass den Parteien die mit der Urschrift übereinstimmenden Ausfertigungen zusammen mit dem Berichtigungsbeschluss zugestellt werden (RS0041601 [T5]). Die Berichtigung ist unabhängig davon vorzunehmen, ob die Abweichungen für die Parteien offenkundig sind oder nicht (RS0041601).

[2]         In der Urschrift des Beschlusses vom 26. 5. 2026 lautet der erste Satz der Rz 15 wie folgt: „Die Ausführungen der Antragsgegner zum Verfahrenshilfeantrag und zur wirtschaftlichen Situation des Antragstellers in den Schreiben an dessen Mutter und Tochter sind durch die dargestellte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 9, RAO gedeckt, weil eine missbräuchliche Vorgangsweise der Antragsgegner nicht vorliegt.“ In der Ausfertigung steht hingegen „[…] weil eine missbräuchliche Vorgangsweise der Antragsgegner vorliegt“. Damit weicht die Ausfertigung des Beschlusses vom 26. 5. 2026 von der Urschrift ab, was zu berichtigen war.

Textnummer

E148096

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00054.26Y.0630.000

Im RIS seit

28.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260630_OGH0002_0060OB00054_26Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008990 Rechtssatz 1983 – zuletzt 26.05.2026Zivilrecht
Eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte würde zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit führen (so schon SZ 51/146); es bedarf vielmehr einer Wertung, bei welcher dem Interesse am gefährdeten G …
RS0022917 Rechtssatz 1975 – zuletzt 30.06.2026Zivilrecht
Bei Verletzung fremder absolut geschützter Rechte ist das Rechtswidrigkeitsurteil nur auf Grund umfassender Interessenabwägung zu finden.
RS0031998 Rechtssatz 1994 – zuletzt 12.08.2026Zivilrecht
Hält sich ein Rechtsanwalt im Rahmen dieser Bestimmung, besteht für seine Vorgangsweise, mag sie im Einzelfall auch objektiv rechtswidrig sein, ein Rechtfertigungsgrund.
RS0041530 Rechtssatz 1970 – zuletzt 30.06.2026Zivilrecht
Divergenzen zwischen der Urschrift und der Ausfertigung gerichtlicher Beschlüsse sind durch Berichtigung der Ausfertigung zu beseitigen. Bei bloßer Unrichtigkeit der Ausfertigung kann es zu keiner Abänderung dieser Entscheidung im Rechtsmittelwege kommen.
RS0041601 Rechtssatz 1994 – zuletzt 30.06.2026Zivilrecht
Abweichungen zwischen der Urschrift und der Ausfertigung gerichtlicher Entscheidungen sind durch Berichtigung der Ausfertigung zu beseitigen, die ohne Rücksicht darauf zulässig ist, ob die Abweichungen für die Parteien offenkundig sind.
RS0121887 Rechtssatz 2007 – zuletzt 26.05.2026Zivilrecht
Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO ist nur die Bescheinigung des Anspruchs auf Unterlassung weiterer „Stalking"-Handlungen. Mit der Anspruchsbescheinigung sind gleichzeitig auch die Anforderungen des § 381 Z 2 EO er …
RS0124094 Rechtssatz 2008 – zuletzt 26.05.2026Zivilrecht
Zur „Privatsphäre" zählen auch private, das Familienleben betreffende Umstände, die nicht für eine weitere Öffentlichkeit bestimmt sind.