Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
Im Zivilprozeß ist der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs.2 Z 1 ZPO sowie der Ausspruch des Rekursgerichtes nach § 528 Abs.2 Z 1 ZPO, daß der nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehende Entscheidungsgegenstand insgesamt nicht S 50.000,-- übersteige, für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (EvBl 1990/146; RZ 1992/16). Nichts anderes gilt im außerstreitigen Verfahren, wenn der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, aber doch rein vermögensrechtlicher Natur ist (§ 13 Abs.1 Z 1 AußStrG). Der Ausspruch des Rekursgerichtes, daß der Entscheidungsgegenstand S 50.000,-- nicht übersteige, kann nicht angefochten werden (§ 13 Abs.3 AußStrG) und ist für den Obersten Gerichtshof bindend (RZ 1992/28; 2 Ob 561/93, 5 Ob 32/94). Zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften (vgl die im § 14 Abs.2 Z 1 AußStrG angeführten §§ 54 Abs.2, 55 Abs.1 bis 3, 56 Abs.3, 57, 58 und 60 Abs.2 JN) waren auf den vorliegenden Streit über den Notweg nicht anzuwenden und wurden demgemäß auch nicht verletzt. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.Im Zivilprozeß ist der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO sowie der Ausspruch des Rekursgerichtes nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO, daß der nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehende Entscheidungsgegenstand insgesamt nicht S 50.000,-- übersteige, für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (EvBl 1990/146; RZ 1992/16). Nichts anderes gilt im außerstreitigen Verfahren, wenn der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, aber doch rein vermögensrechtlicher Natur ist (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG). Der Ausspruch des Rekursgerichtes, daß der Entscheidungsgegenstand S 50.000,-- nicht übersteige, kann nicht angefochten werden (Paragraph 13, Absatz 3, AußStrG) und ist für den Obersten Gerichtshof bindend (RZ 1992/28; 2 Ob 561/93, 5 Ob 32/94). Zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften vergleiche die im Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG angeführten Paragraphen 54, Absatz 2, 55, Absatz eins bis 3, 56 Absatz 3, 57, 58 und 60 Absatz 2, JN) waren auf den vorliegenden Streit über den Notweg nicht anzuwenden und wurden demgemäß auch nicht verletzt. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.