Begründung:
Im Rahmen einer Vereinbarung gemäß § 55 a Abs 2 EheG verpflichtete sich der Mann zu einer monatlichen Unterhaltsleistung an seine Frau in der Höhe von 9.000 S.Im Rahmen einer Vereinbarung gemäß Paragraph 55, a Absatz 2, EheG verpflichtete sich der Mann zu einer monatlichen Unterhaltsleistung an seine Frau in der Höhe von 9.000 S.
In dieser in Form eines gerichtlichen Vergleiches festgehaltenen Vereinbarung hielten die Parteien weder vertraglich bestimmte Voraussetzungen für die Abänderbarkeit dieser Unterhaltsfestsetzung noch die ihr zugrundegelegten konkreten Verhältnisse fest.
Der Mann stand zur Zeit des Vergleichsabschlusses im 52. Lebensjahr. Er war damals etwa sechs Jahre lang als selbständiger Handelsvertreter tätig. Etwas mehr als ein Jahr vor dem Vergleichsabschluß hatte er die Vertretung eines neuen Geschäftsherrn übernommen. Über die Bruttoprovisionsansprüche waren monatliche Abrechnungen des Geschäftsherrn vorhanden. Eine derartige Abrechnung hatte die Frau im Zuge der Vergleichsgespräche vor dem Richter vorgelegt. Die Umsatz- und Einkommensteuerpflicht war dem Mann aus seiner mehrjährigen Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter bekannt. Die konkreten diesbezüglichen Belastungen wußte er aber bei Vergleichsabschluß Anfang Dezember 1989 nicht, weil ihm die Steuerbescheide für die letzten beiden Monate 1988 und für das Jahr 1989 noch nicht zugestellt waren.
Die Streitteile sind die Eltern einer im Mai 1977 geborenen Tochter sowie eines im August 1982 geborenen Sohnes. Dieser bedurfte schon zur Zeit des Vergleichsabschlusses logopädischer Behandlung und besonderer mütterlicher Betreuung. Über die Geldunterhaltspflicht des Vaters für diese beiden Kinder trafen die Parteien in ihrer gerichtlichen Vereinbarung gemäß § 55 a Abs 2 EheG ebenfalls eine Vereinbarung.Die Streitteile sind die Eltern einer im Mai 1977 geborenen Tochter sowie eines im August 1982 geborenen Sohnes. Dieser bedurfte schon zur Zeit des Vergleichsabschlusses logopädischer Behandlung und besonderer mütterlicher Betreuung. Über die Geldunterhaltspflicht des Vaters für diese beiden Kinder trafen die Parteien in ihrer gerichtlichen Vereinbarung gemäß Paragraph 55, a Absatz 2, EheG ebenfalls eine Vereinbarung.
Die zur Zeit des Vergleichsabschlusses knapp 39 Jahre alte Frau stand nicht im Erwerbsleben.
Der Mann hatte zur Zeit des Vergleichsabschlusses auf eine Verdreifachung seines Monatsumsatzes gehofft. Über diese Erwartungen sprachen die Parteien bei Vergleichsabschluß aber ebenso wenig wie über die Möglichkeiten einer in absehbarer Zeit von der Frau aufzunehmenden Erwerbstätigkeit.
Die Ehe der Streitteile wurde noch am Tag des Vergleichsabschlusses beschlußmäßig geschieden.
Das Einkommen des Mannes entwickelte sich nicht nach seinen Erwartungen. Während er für 1989, in welchem Jahr am 5.Dezember der gerichtliche Vergleich geschlossen worden war, einschließlich Umsatzsteuer eine Bruttoprovision von 653.652 S ausbezahlt erhielt, sank dieser Eingang im folgenden Jahr auf 602.588 S, also um rund 7,8 %, und im ersten Halbjahr 1991 abermals, und zwar gegenüber 1989 um ca 10,3 %.
Die Sorgepflichten des Mannes für die beiden ehelichen Kinder sind nach wie vor aufrecht. Die monatliche Zahlungsverpflichtung des Vaters wurde mit pflegschaftsgerichtlichem Beschluß vom April 1991 gegenüber dem Vergleichsbetrag von zusammen 6.000 S auf 8.000 S monatlich erhöht.
Im Oktober 1991 schloß der Mann mit einer 28 Jahre alten einkommenslosen Musikstudentin die Ehe.
Die geschiedene Ehefrau widmet sich nach wie vor der Erziehung und Betreuung ihrer beiden ehelichen Kinder. Ein eigenes Arbeitseinkommen war nicht erweislich.
Der geschiedene Ehemann stellte mit seiner im Juni 1991 angebrachten Klage das Begehren auf Herabsetzung seiner vergleichsweise übernommenen monatlichen Unterhaltspflicht für die Beklagte von 9.000 S auf 5.000 S; nach seiner Wiederverehelichung dehnte er sein Begehren für die Zeit ab Oktober 1991 auf Herabsetzung seiner monatlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten auf 3.500 S aus.
Der Kläger machte geltend, vor Abschluß des Vergleiches im Scheidungsverfahren hätte sich seine Einkommenslage wesentlich verschlechtert; er verdiene derzeit lediglich 18.750 S; die Zahlungsverpflichtungen gegenüber den beiden Kindern seien nicht unbeträchtlich erhöht worden. Er könne von seinem Einkommen nicht einmal die Sorgepflichten erfüllen. Über ertragsabwerfendes Vermögen verfüge er nicht. Da sich die vom Kläger gehegten Erwartungen über eine beträchtliche Einkommenssteigerung als unrichtig herausgestellt hätten, läge in der Aufrechterhaltung der vergleichsweise übernommenen Unterhaltsverpflichtung eine "wirtschaftliche Knebelung". Das von ihm in der Klage behauptete Monatseinkommen von 18.750 S sei ein Bruttobezug. Seit seiner Wiederverehelichung hätten sich die konkurrierenden gesetzlichen Sorgepflichten um jene für die nicht berufstätige, vermögenslose nunmehrige Ehefrau vermehrt.
Die Beklagte wendete ein, die tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Klägers hätten sich seit dem Vergleichsabschluß nicht wesentlich verändert. Das Einkommen des Klägers aus seiner Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter befähigte ihn zur Erfüllung der vergleichsweise übernommenen Unterhaltspflicht von 9.000 S monatlich.
Das Prozeßgericht erster Instanz setzte die vergleichsweise übernommene monatliche Unterhaltsverpflichtung des Klägers für seine Frau für die Monate Juli bis September 1991 um 3.000 S auf 6.000 S, für die Zeit ab Oktober 1991 aber auf den begehrten Betrag von 3.500 S herab.
Der Kläger ließ die teilweise Abweisung seines Herabsetzungsbegehrens für die Monate Juli, August und September 1991 unangefochten.
Die Beklagte ließ die Herabsetzung des monatlichen Vergleichsbetrages von 9.000 S auf 7.000 S unbekämpft.
Das Berufungsgericht führte über die Berufung der Beklagten eine mündliche Berufungsverhandlung durch, nahm aber keine Beweiswiederholung oder -ergänzung vor.
Es beließ in teilweiser Stattgebung der Berufung die vergleichsweise festgesetzte monatliche Unterhaltsverpflichtung des Klägers für die Beklagte für die Zeit vom 1.Juli 1991 bis 3. Oktober 1991 bei dem rechtskräftig herabgesetzten Betrag von 7.000 S und setzte sie für die Zeit ab 4.Oktober 1991 nur auf 6.000 S herab; das darüber hinausgehende Mehrbegehren wies es ab. Dazu sprach das Berufungsgericht aus, daß die (ordentliche) Revision nicht zulässig sei.
In rechtlicher Beurteilung hatte das Prozeßgericht erster Instanz die Ansicht vertreten, jeder gerichtlichen Unterhaltsentscheidung wohne die sogenannte Umstandsklausel inne. Das bedeute, daß bei einer (erheblichen) Änderung der (als Unterhaltsbemessungsgrundlagen herangezogenen) Verhältnisse der fortan geschuldete Unterhalt völlig neu zu berechnen sei. Die festgesetzte Einkommensminderung um mehr als 10 % sei erheblich, die begehrte Herabsetzung für die Zeit bis zur Wiederverehelichung des Klägers teilweise gerechtfertigt, für die Zeit nach der Wiederverehelichung nicht unbillig. Dabei führte das Prozeßgericht erster Instanz im Zuge der Darlegungen zu seiner Beweiswürdigung unter anderem aus, der Aussage der Beklagten, für die vergleichsweise Festsetzung der monatlichen Unterhaltshöhe sei auch der Umstand mitbestimmend gewesen, daß dem Kläger im Zuge der nachehelichen Vermögensauseinandersetzung Sparguthaben in der Höhe von 780.000 S verblieben seien, wäre "keinerlei Beweiswert" zuzuerkennen, weil die Beklagte nach ihren eigenen Prozeßbehautpungen davon ausgegangen sei, nur das Einkommen des Klägers sei bei der vergleichsweisen Festsetzung des Unterhalts als Bemessungsgrundlage herangezogen worden.
Das Berufungsgericht wertete dagegen die Verminderung des 1989 erfolgten Bruttoprovisionsbezuges gegenüber dem folgenden Jahr um 7,8 % für sich allein noch nicht als eine wesentliche Änderung. Den Streitteilen sei bei Vergleichsabschluß lediglich eine Bruttopauschalabrechnung zur Verfügung gestanden. Daher sei davon auszugehen, daß die Parteien den vereinbarten Unterhaltsbetrag in Relation zu den dem Kläger im Jahr 1989 ausbezahlten Bruttoprovisionen setzen wollten.
Auch die gesetzlichen Sorgepflichten für die beiden Kinder seien als solche seit Abschluß des Vergleiches gleich geblieben. Erst der Hinzutritt einer weiteren Sorgepflicht für die nunmehrige Ehefrau des Klägers rechtfertige in Anwendung der sogenannten Umstandsklausel eine Neufestsetzung des Unterhaltsbetrages. Diese habe aber nicht völlig losgelöst vom bestehenden Unterhaltsvergleich, wenn auch ohne starre Bindung an Prozentsätze zur Berücksichtigung weiterer Sorgepflichten zu erfolgen. Bei Bedachtnahme auf die neue Gesamtlage erschiene eine Herabsetzung der monatlichen Unterhaltsverpflichtung des Klägers für die Perioden nach seiner Wiederverehelichung von 9.000 S auf 6.000 S angemessen.
Der Kläger ficht das Berufungsurteil aus den Revisionsgründen nach § 503 Z 2 und 4 ZPO mit einem auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteiles zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.Der Kläger ficht das Berufungsurteil aus den Revisionsgründen nach Paragraph 503, Ziffer 2 und 4 ZPO mit einem auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteiles zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die Beklagte strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.