Die dagegen erhobene Revision der Beklagten ist unzulässig.
Das Rechtsmittel ist entgegen seiner unrichtigen Benennung keine außerordentliche Revision. Eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn das Berufungsgericht in einem Fall, in welchem die Revision nicht schon nach § 502 Abs 2 ZPO - auch unter Bedachtnahme auf § 502 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig ist, gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgesprochen hat, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist (§ 505 Abs 3 ZPO). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor:Das Rechtsmittel ist entgegen seiner unrichtigen Benennung keine außerordentliche Revision. Eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn das Berufungsgericht in einem Fall, in welchem die Revision nicht schon nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO - auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 502, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig ist, gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ausgesprochen hat, daß die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig ist (Paragraph 505, Absatz 3, ZPO). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor:
Da das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ausgesprochen hat, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S nicht übersteigt und keiner der in § 502 Abs 3 ZPO genannten Ausnahmefälle vorliegt, ist die Revision gegen sein Urteil gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Entgegen der Meinung der Beklagten ist der Oberste Gerichtshof an den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes - ausgenommen den hier nicht in Betracht kommenden Fall der Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften - gebunden (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1830 und 1831/1; Petrasch in ÖJZ 1989, 749; EvBl 1990/146; WoBl 1991, 208; 6 Ob 636/90; 2 Ob 22/91; 1 Ob 624/91; 8 Ob 612/92 uva). Das Berufungsgericht hat somit zutreffend in sein Urteil den belehrenden Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 2 ZPO aufgenommen.Da das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ausgesprochen hat, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S nicht übersteigt und keiner der in Paragraph 502, Absatz 3, ZPO genannten Ausnahmefälle vorliegt, ist die Revision gegen sein Urteil gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Entgegen der Meinung der Beklagten ist der Oberste Gerichtshof an den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes - ausgenommen den hier nicht in Betracht kommenden Fall der Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften - gebunden (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1830 und 1831/1; Petrasch in ÖJZ 1989, 749; EvBl 1990/146; WoBl 1991, 208; 6 Ob 636/90; 2 Ob 22/91; 1 Ob 624/91; 8 Ob 612/92 uva). Das Berufungsgericht hat somit zutreffend in sein Urteil den belehrenden Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO aufgenommen.
Bei dieser Sachlage wäre aber die absolut unzulässige Revision gemäß § 507 Abs 1 ZPO bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen.Bei dieser Sachlage wäre aber die absolut unzulässige Revision gemäß Paragraph 507, Absatz eins, ZPO bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen.