Gemäß § 6 a ZPO ist es dem Prozeß- oder Rechtsmittelgericht seit Inkrafttreten des Sachwaltergesetzes mit 1. Juli 1984 verwehrt, die Prozeßfähigkeit der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegenden Partei, für die kein Sachwalter bestellt wurde, selbständig zu prüfen (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 349; EvBl. 1986/162; 8 Ob 700/86; 2 Ob 14/88). Es hat in solchen Fällen vielmehr das Pflegschaftsgericht zu verständigen und ist dann gemäß § 6 a dritter Satz ZPO an die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes gebunden.Gemäß Paragraph 6, a ZPO ist es dem Prozeß- oder Rechtsmittelgericht seit Inkrafttreten des Sachwaltergesetzes mit 1. Juli 1984 verwehrt, die Prozeßfähigkeit der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegenden Partei, für die kein Sachwalter bestellt wurde, selbständig zu prüfen (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 349; EvBl. 1986/162; 8 Ob 700/86; 2 Ob 14/88). Es hat in solchen Fällen vielmehr das Pflegschaftsgericht zu verständigen und ist dann gemäß Paragraph 6, a dritter Satz ZPO an die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes gebunden.
Aus den Gesetzesmaterialien (RV 742 BlgNR XV. GP 23) ergibt sich eindeutig, daß der Zweck der neu geschaffenen Bestimmung darin besteht, die Beurteilung der Prozeßfähigkeit von der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterworfenen psychisch erkrankten oder geistig behinderten Personen ausschließlich dem Pflegschaftsgericht zuzuweisen.Aus den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 742 BlgNR römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode 23) ergibt sich eindeutig, daß der Zweck der neu geschaffenen Bestimmung darin besteht, die Beurteilung der Prozeßfähigkeit von der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterworfenen psychisch erkrankten oder geistig behinderten Personen ausschließlich dem Pflegschaftsgericht zuzuweisen.
Es ist daher dem Obersten Gerichtshof verwehrt, im Sinne der Anregung der beklagten Partei die Prozeßfähigkeit der Klägerin selbständig zu prüfen und etwa sodann auf Grund der Aktenlage zu beurteilen. Vielmehr hat er gemäß § 6 a ZPO die Akten dem zuständigen Pflegschaftsgericht mit der in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Verständigung zu übermitteln. Dieses wird, wenn es die Prozeßfähigkeit der Klägerin aus den im § 273 Abs. 1 ABGB vorgesehenen Gründen verneinen sollte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um die ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin in diesem Rechtsstreit sicherzustellen. Andernfalls wird es einen Einstellungsbeschluß nach § 243 AußStrG zu fassen haben, dem nach § 6 a dritter Satz ZPO bei Beurteilung der Frage der Prozeßfähigkeit der Klägerin (nach Eintritt seiner Rechtskraft) Bindungswirkung zukommt (8 Ob 700/86; 2 Ob 14/88).Es ist daher dem Obersten Gerichtshof verwehrt, im Sinne der Anregung der beklagten Partei die Prozeßfähigkeit der Klägerin selbständig zu prüfen und etwa sodann auf Grund der Aktenlage zu beurteilen. Vielmehr hat er gemäß Paragraph 6, a ZPO die Akten dem zuständigen Pflegschaftsgericht mit der in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Verständigung zu übermitteln. Dieses wird, wenn es die Prozeßfähigkeit der Klägerin aus den im Paragraph 273, Absatz eins, ABGB vorgesehenen Gründen verneinen sollte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um die ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin in diesem Rechtsstreit sicherzustellen. Andernfalls wird es einen Einstellungsbeschluß nach Paragraph 243, AußStrG zu fassen haben, dem nach Paragraph 6, a dritter Satz ZPO bei Beurteilung der Frage der Prozeßfähigkeit der Klägerin (nach Eintritt seiner Rechtskraft) Bindungswirkung zukommt (8 Ob 700/86; 2 Ob 14/88).
Bis zu der das Prozeßgericht und die Rechtsmittelgerichte in dieser Frage bindenden Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes ist das Verfahren auszusetzen (Fasching, aaO; Maurer, Sachwalterrecht, 100; EvBl. 1986/162; 8 Ob 700/86; 2 Ob 14/88).