Aus der Begründung:
Nach Lehre und Rechtsprechung sind unter den im § 867 ABGB erwähnten unter der besonderen Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehenden Gemeinden auch die kirchlichen juristischen Personen zu verstehen. Was zur Gültigkeit eines mit ihnen geschlossenen Vertrages erforderlich ist, ist dem kanonischen Recht zu entnehmen (Schnizer, Schuldrechtliche Verträge der katholischen Kirche in Österreich, 168 f.; SZ 48/71; SZ 47/59 u. a.).Nach Lehre und Rechtsprechung sind unter den im Paragraph 867, ABGB erwähnten unter der besonderen Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehenden Gemeinden auch die kirchlichen juristischen Personen zu verstehen. Was zur Gültigkeit eines mit ihnen geschlossenen Vertrages erforderlich ist, ist dem kanonischen Recht zu entnehmen (Schnizer, Schuldrechtliche Verträge der katholischen Kirche in Österreich, 168 f.; SZ 48/71; SZ 47/59 u. a.).
Nach den Bestimmungen des Kirchenrechtes ist grundsätzlich zur Wirksamkeit einer - hier vorliegenden - Alienation, sofern nicht die Erlaubnis des heiligen Stuhles erforderlich ist (sogenannte "Romgrenze"), die Zustimmung des Ordinarius Loci (Bischof) oder des Ordensoberen erforderlich (Schnizer a. a. O., 111 ff.). Fehlt diese im kanonischen Recht vorgesehene Genehmigung, dann ist das von einem kirchlichen Organ abgeschlossene Alienationsgeschäft ungültig (nichtig) und kann rechtsgeschäftliche Wirkungen nicht hervorrufen. Der Mangel dieser Gültigkeitsvoraussetzung ist von Amts wegen aufzugreifen. Die in den dargestellten Alienationsbestimmungen gelegene Beschränkung der Handlungsfähigkeit des betreffenden kirchlichen Organs wirkt gegen jeden Dritten. Ein Schutz des Vertrauens auf einen äußeren Tatbestand kommt hier nicht in Betracht (SZ 47/59; SZ 48/71 u. a.).
Es ist nun zwar richtig, daß es sich durch Art. XIII § 2 Abs. 1 zweiter Halbsatz des Konkordats vom 5. Juni 1933, BGBl. 1934 II/2, bezüglich der von Orden und Kongregationen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte eine Abweichung ergeben hat. Nach dieser Bestimmung gilt bei Orden und Kongregationen für den staatlichen Bereich bei Abschluß von Rechtsgeschäften der Lokalobere und, soweit es sich im Rechtsgeschäfte höherer Verbände handelt, der Obere des betreffenden Verbandes als der berufene Vertreter. Für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit bedarf es jedoch keiner Prüfung der Frage, ob im allgemeinen bei Rechtsgeschäften, die vom zuständigen Lokaloberen einem gutgläubigen Dritten gegenüber nach außen hin abgegebene Erklärungen und Handlungen auch dann rechtsverbindlich sind, wenn sie nicht durch entsprechende Beschlüsse der nach innerkirchlichen Vorschriften zuständigen Organe (hier des Kapitels) intern gedeckt sind (vgl. zu diesen Fragen Schnizer a. a. O., 85, 146, 147 und 181; Gampl, Österreichisches Staatskirchenrecht, 253 f.; Haring, Kommentar zum neuen österr. Konkordat, 70 f.). Das Berufungsgericht hat nämlich nicht berücksichtigt, daß bezüglich intabulationspflichtiger Rechtsgeschäfte durch das Zusatzprotokoll zum Konkordat eine Sonderregelung getroffen wurde. In diesem Zusatzprotokoll (BGBl. 1934 II/2) wurde nämlich zu Art. XIII § 2 vereinbart, daß der Heilige Stuhl die Diözesanordinarien anweisen wird, bei intabulationsfähigen Rechtsgeschäften auf der Urkunde nach vorheriger Überprüfung eine Klausel beizusetzen, daß gegen die bücherlich einzutragende Berechtigung oder Verpflichtung kirchlicherseits kein Anstand obwaltet und daß die Vertreter der kirchlichen Rechtssubjekte, welche das Rechtsgeschäft abgeschlossen haben, hiezu berufen waren. Diese Bestimmung ist trotz der Verwendung des Futurums unmittelbar anzuwendendes Recht (Schnizer a. a. O., 201). Zur Durchführung dieser Bestimmung des Zusatzprotokolls ist sodann die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz und Unterricht vom 9. Mai 1934, BGBl. 22, ergangen. Danach werden gemäß dem Zusatzprotokoll zu Art. XIII § 2 des Konkordats die Diözesanordinarien angewiesen werden, bei intabulationspflichtigen Rechtsgeschäften über kirchliches Vermögen der Urkunde eine Klausel beizusetzen, daß gegen die bücherlich einzutragende Berechtigung oder Verpflichtung kirchlicherseits kein Anstand obwaltet und daß die Vertreter der kirchlichen Rechtssubjekte, welche das Rechtsgeschäft abgeschlossen haben, hiezu berufen waren. Durch diese Bestätigung wird auch dargetan, daß den Bestimmungen des Art. XIII § 2 Abs. 2 des Konkordates entsprochen ist. Die Bestätigung wird vom Ordinariate erteilt und bedarf, wenn sie mit dessen Amtssiegel versehen ist, keiner weiteren Beglaubigung.Es ist nun zwar richtig, daß es sich durch Artikel römisch dreizehn, Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Halbsatz des Konkordats vom 5. Juni 1933, BGBl. 1934 II/2, bezüglich der von Orden und Kongregationen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte eine Abweichung ergeben hat. Nach dieser Bestimmung gilt bei Orden und Kongregationen für den staatlichen Bereich bei Abschluß von Rechtsgeschäften der Lokalobere und, soweit es sich im Rechtsgeschäfte höherer Verbände handelt, der Obere des betreffenden Verbandes als der berufene Vertreter. Für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit bedarf es jedoch keiner Prüfung der Frage, ob im allgemeinen bei Rechtsgeschäften, die vom zuständigen Lokaloberen einem gutgläubigen Dritten gegenüber nach außen hin abgegebene Erklärungen und Handlungen auch dann rechtsverbindlich sind, wenn sie nicht durch entsprechende Beschlüsse der nach innerkirchlichen Vorschriften zuständigen Organe (hier des Kapitels) intern gedeckt sind vergleiche zu diesen Fragen Schnizer a. a. O., 85, 146, 147 und 181; Gampl, Österreichisches Staatskirchenrecht, 253 f.; Haring, Kommentar zum neuen österr. Konkordat, 70 f.). Das Berufungsgericht hat nämlich nicht berücksichtigt, daß bezüglich intabulationspflichtiger Rechtsgeschäfte durch das Zusatzprotokoll zum Konkordat eine Sonderregelung getroffen wurde. In diesem Zusatzprotokoll (BGBl. 1934 II/2) wurde nämlich zu Artikel römisch dreizehn, Paragraph 2, vereinbart, daß der Heilige Stuhl die Diözesanordinarien anweisen wird, bei intabulationsfähigen Rechtsgeschäften auf der Urkunde nach vorheriger Überprüfung eine Klausel beizusetzen, daß gegen die bücherlich einzutragende Berechtigung oder Verpflichtung kirchlicherseits kein Anstand obwaltet und daß die Vertreter der kirchlichen Rechtssubjekte, welche das Rechtsgeschäft abgeschlossen haben, hiezu berufen waren. Diese Bestimmung ist trotz der Verwendung des Futurums unmittelbar anzuwendendes Recht (Schnizer a. a. O., 201). Zur Durchführung dieser Bestimmung des Zusatzprotokolls ist sodann die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz und Unterricht vom 9. Mai 1934, Bundesgesetzblatt 22, ergangen. Danach werden gemäß dem Zusatzprotokoll zu Artikel römisch dreizehn, Paragraph 2, des Konkordats die Diözesanordinarien angewiesen werden, bei intabulationspflichtigen Rechtsgeschäften über kirchliches Vermögen der Urkunde eine Klausel beizusetzen, daß gegen die bücherlich einzutragende Berechtigung oder Verpflichtung kirchlicherseits kein Anstand obwaltet und daß die Vertreter der kirchlichen Rechtssubjekte, welche das Rechtsgeschäft abgeschlossen haben, hiezu berufen waren. Durch diese Bestätigung wird auch dargetan, daß den Bestimmungen des Artikel römisch dreizehn, Paragraph 2, Absatz 2, des Konkordates entsprochen ist. Die Bestätigung wird vom Ordinariate erteilt und bedarf, wenn sie mit dessen Amtssiegel versehen ist, keiner weiteren Beglaubigung.
Wohl wurde diese Regelung in erster Linie getroffen, weil die Grundbuchsgerichte sonst nicht in der Lage wären, den wirksamen Abschluß der zu verbüchernden Verträge zu überprüfen. Das Grundbuchsrecht verzichtet in diesen Fällen auf eine unmittelbare Prüfung der kirchlichen Voraussetzungen und begnügt sich mit dem indirekten Nachweis durch die kirchenamtliche Klausel (Schnizer a. a. O., 200).
Die zitierte Bestimmung des Zusatzprotokolls zum Konkordat hat jedoch auch eine materiellrechtliche Bedeutung. Sie erschöpft sich nämlich nicht in der Bestätigung des Diözesanordinarius, daß die Vertreter der kirchlichen Rechtssubjekte, welche das Rechtsgeschäft abgeschlossen haben, hiezu berufen waren. Vielmehr hat der Diözesanordinarius nach vorheriger Überprüfung auch zu bestätigen, daß gegen die bücherlich einzutragende Berechtigung oder Verpflichtung kirchlicherseits kein Anstand obwaltet. Daraus ergibt sich aber, daß der Diözesanordinarius auch Exempten gegenüber die Einhaltung der Vorschriften des Alienationsverbotes zu überprüfen hat (Schnizer a. a. O., 204 f.). Schnizer verweist in diesem Zusammenhang darauf, daß ein von einem Lokaloberen, der den nötigen Konsens seines Kapitels nicht hat, abgeschlossenes Rechtsgeschäft nicht als kirchlich unbedenklich gelten und ein solcher Oberer auch kaum als "berufener" Vertreter angesehen werden könne. Darüber hinaus habe der Ordinarius bei Geschäften über der "Romgrenze" in das Reskript Einsicht zu nehmen und die Anlage des Erlöses zu überprüfen. Es ließe sich mangels Konkretisierung der Worte "kirchlicherseits kein Anstand" sogar die Meinung vertreten, daß er nicht nur bei konkreten Verstößen gegen die einschlägigen kirchenrechtlichen Bestimmungen, sondern auch wegen Sittenwidrigkeit oder aus Rücksicht auf allgemeine kirchliche Interessen die Beisetzung der Klausel verweigern dürfte oder müßte (Schnizer a. a. O., 206). Aus all dem ergibt sich aber, daß der Diözesanordinarius nach dem Zusatzprotokoll zum Konkordat berechtigt ist, vom zuständigen Lokaloberen abgeschlossene Rechtsgeschäfte zumindest dann abzulehnen, wenn innerkirchliche Vorschriften verletzt wurden. Dies zeigt aber, daß er nicht bloß eine Beurkundung vornimmt, sondern ihm durch das Zusatzprotokoll zu Art. XIII § 2 des Konkordats eine echte Entscheidungsfunktion eingeräumt wurde, sodaß die unter diese Bestimmung fallenden Rechtsgeschäfte für den staatlichen Bereich erst mit seiner durch Beisetzung der Klausel bekundeten Zustimmung Rechtswirksamkeit erlangen. Hiebei handelt es sich um eine Angelegenheit der innerkirchlichen Autonomie, sodaß es gegen die Verweigerung der Klausel keinen Rechtszug an die staatliche Behörde, sondern nur den kirchlichen Rechtszug gibt (Schnizer a. a. O., 206 f). Auch Haring a. a. O., 71 betont, daß diese Bestimmung des Zusatzprotokolls zum Konkordat dazu dient, einen Konflikt zwischen Kirche und Staat darüber hintanzuhalten, daß den Bestimmungen des Art. XIII § 2 Abs. 2 des Konkordats entsprochen wurde. Dieser Zweck wäre jedoch dann nicht zu erreichen, wenn bei Fehlen der Klausel durch ein gerichtliches Urteil die Verbücherung eines intabulationspflichtigen Rechtsgeschäftes erzwungen werden könnte.Die zitierte Bestimmung des Zusatzprotokolls zum Konkordat hat jedoch auch eine materiellrechtliche Bedeutung. Sie erschöpft sich nämlich nicht in der Bestätigung des Diözesanordinarius, daß die Vertreter der kirchlichen Rechtssubjekte, welche das Rechtsgeschäft abgeschlossen haben, hiezu berufen waren. Vielmehr hat der Diözesanordinarius nach vorheriger Überprüfung auch zu bestätigen, daß gegen die bücherlich einzutragende Berechtigung oder Verpflichtung kirchlicherseits kein Anstand obwaltet. Daraus ergibt sich aber, daß der Diözesanordinarius auch Exempten gegenüber die Einhaltung der Vorschriften des Alienationsverbotes zu überprüfen hat (Schnizer a. a. O., 204 f.). Schnizer verweist in diesem Zusammenhang darauf, daß ein von einem Lokaloberen, der den nötigen Konsens seines Kapitels nicht hat, abgeschlossenes Rechtsgeschäft nicht als kirchlich unbedenklich gelten und ein solcher Oberer auch kaum als "berufener" Vertreter angesehen werden könne. Darüber hinaus habe der Ordinarius bei Geschäften über der "Romgrenze" in das Reskript Einsicht zu nehmen und die Anlage des Erlöses zu überprüfen. Es ließe sich mangels Konkretisierung der Worte "kirchlicherseits kein Anstand" sogar die Meinung vertreten, daß er nicht nur bei konkreten Verstößen gegen die einschlägigen kirchenrechtlichen Bestimmungen, sondern auch wegen Sittenwidrigkeit oder aus Rücksicht auf allgemeine kirchliche Interessen die Beisetzung der Klausel verweigern dürfte oder müßte (Schnizer a. a. O., 206). Aus all dem ergibt sich aber, daß der Diözesanordinarius nach dem Zusatzprotokoll zum Konkordat berechtigt ist, vom zuständigen Lokaloberen abgeschlossene Rechtsgeschäfte zumindest dann abzulehnen, wenn innerkirchliche Vorschriften verletzt wurden. Dies zeigt aber, daß er nicht bloß eine Beurkundung vornimmt, sondern ihm durch das Zusatzprotokoll zu Artikel römisch dreizehn, Paragraph 2, des Konkordats eine echte Entscheidungsfunktion eingeräumt wurde, sodaß die unter diese Bestimmung fallenden Rechtsgeschäfte für den staatlichen Bereich erst mit seiner durch Beisetzung der Klausel bekundeten Zustimmung Rechtswirksamkeit erlangen. Hiebei handelt es sich um eine Angelegenheit der innerkirchlichen Autonomie, sodaß es gegen die Verweigerung der Klausel keinen Rechtszug an die staatliche Behörde, sondern nur den kirchlichen Rechtszug gibt (Schnizer a. a. O., 206 f). Auch Haring a. a. O., 71 betont, daß diese Bestimmung des Zusatzprotokolls zum Konkordat dazu dient, einen Konflikt zwischen Kirche und Staat darüber hintanzuhalten, daß den Bestimmungen des Artikel römisch dreizehn, Paragraph 2, Absatz 2, des Konkordats entsprochen wurde. Dieser Zweck wäre jedoch dann nicht zu erreichen, wenn bei Fehlen der Klausel durch ein gerichtliches Urteil die Verbücherung eines intabulationspflichtigen Rechtsgeschäftes erzwungen werden könnte.
Da jedoch der Kläger im vorliegenden Fall die Beurkundung durch den Diözesanordinarius, daß gegen das Rechtsgeschäft kirchlicherseits kein Anstand obwaltet, nicht einmal behauptet hat, ist sein auf Einverleibung des Eigentumsrechtes gerichtetes Klagebegehren schon aus diesem Gründe nicht gerechtfertigt.