Die Revision des Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Gemäß § 16 RL-BA 1977 darf ein Rechtsanwalt Gelder und andere Vermögenswerte, die ihm zu einem bestimmten Zweck übergeben worden sind, weder widmungswidrig verwenden noch zurückbehalten. Der Beklagte durfte daher allfällige widmungswidrige Anordnungen selbst dann, wenn sie von seinem Mandanten stammten (Verwendung der frei gewordenen Kaution zur Deckung von Honorarforderungen), nicht befolgen (vgl 3 Bkd 6/96 = AnwBl 1997/7368 [Strigl]). Musste für den Beklagten aufgrund der Äußerungen der Klägerin und ihres sonstigen Verhaltens sowie der die Geldübergabe begleitenden Umstände klar sein, dass die Klägerin den Teilbetrag von 250.000 S, der als "Kautions- oder Bürgschaftssumme" im Sinn der §§ 190 ff StPO gewidmet war, bei Freigabe durch das Strafgericht wieder zurückhaben wollte und dem Beklagten lediglich die Aufgabe zukommen sollte, den Betrag gemäß § 191 StPO gerichtlich zu hinterlegen und damit die Enthaftung seines Mandanten in die Wege zu leiten, dann hat er den Klagebetrag widmungswidrig, nämlich entgegen der zumindest schlüssigen Anordnung der Klägerin vereinnahmt. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wollte die Klägerin den Geldbetrag ihrem verhafteten Freund weder schenken noch zum Darlehen geben. Konnte dies der Beklagte erkennen, war damit auch klargestellt, dass weder ihm persönlich noch seinem Mandanten im Fall der Freigabe der Geldsumme ein Anspruch auf deren Ausfolgung zustand, sondern nur der Klägerin, die in diesem Fall als Erlegerin im Sinn des § 191 StPO zu qualifizieren und damit persönlich - allenfalls vertreten durch den Beklagten - zur Entgegennahme der freigegebenen Kauion berechtigt war (15 Os 52/90 = EvBl 1990/176 [816]).Gemäß Paragraph 16, RL-BA 1977 darf ein Rechtsanwalt Gelder und andere Vermögenswerte, die ihm zu einem bestimmten Zweck übergeben worden sind, weder widmungswidrig verwenden noch zurückbehalten. Der Beklagte durfte daher allfällige widmungswidrige Anordnungen selbst dann, wenn sie von seinem Mandanten stammten (Verwendung der frei gewordenen Kaution zur Deckung von Honorarforderungen), nicht befolgen vergleiche 3 Bkd 6/96 = AnwBl 1997/7368 [Strigl]). Musste für den Beklagten aufgrund der Äußerungen der Klägerin und ihres sonstigen Verhaltens sowie der die Geldübergabe begleitenden Umstände klar sein, dass die Klägerin den Teilbetrag von 250.000 S, der als "Kautions- oder Bürgschaftssumme" im Sinn der Paragraphen 190, ff StPO gewidmet war, bei Freigabe durch das Strafgericht wieder zurückhaben wollte und dem Beklagten lediglich die Aufgabe zukommen sollte, den Betrag gemäß Paragraph 191, StPO gerichtlich zu hinterlegen und damit die Enthaftung seines Mandanten in die Wege zu leiten, dann hat er den Klagebetrag widmungswidrig, nämlich entgegen der zumindest schlüssigen Anordnung der Klägerin vereinnahmt. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wollte die Klägerin den Geldbetrag ihrem verhafteten Freund weder schenken noch zum Darlehen geben. Konnte dies der Beklagte erkennen, war damit auch klargestellt, dass weder ihm persönlich noch seinem Mandanten im Fall der Freigabe der Geldsumme ein Anspruch auf deren Ausfolgung zustand, sondern nur der Klägerin, die in diesem Fall als Erlegerin im Sinn des Paragraph 191, StPO zu qualifizieren und damit persönlich - allenfalls vertreten durch den Beklagten - zur Entgegennahme der freigegebenen Kauion berechtigt war (15 Os 52/90 = EvBl 1990/176 [816]).
Der Beurteilung des von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalts durch das Berufungsgericht, dass die zwischen den Streitteilen getroffene Abmachung, der Beklagte solle von dem ihm übergebenen Betrag von 300.000 S 250.000 S als Kaution im Strafverfahren und 50.000 S als Akontozahlung für seine Honorarforderungen verwenden, aufgrund der konkreten Umstände auch aus der Sicht des Beklagten dahin verstanden werden musste, dass der Kautionsbetrag im Fall des Freiwerdens an die Klägerin zurückfließen und gerade nicht zur Befriedigung von Honoraransprüchen des Beklagten gegenüber seinem Mandanten dienen sollte, ist beizupflichten. Auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts wird verwiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Beklagten vermag eine Verkennung der Rechtslage betreffend die Auslegung von Willenserklärungen, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042555; RS0042936; RS0044088), nicht aufzuzeigen.Der Beurteilung des von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalts durch das Berufungsgericht, dass die zwischen den Streitteilen getroffene Abmachung, der Beklagte solle von dem ihm übergebenen Betrag von 300.000 S 250.000 S als Kaution im Strafverfahren und 50.000 S als Akontozahlung für seine Honorarforderungen verwenden, aufgrund der konkreten Umstände auch aus der Sicht des Beklagten dahin verstanden werden musste, dass der Kautionsbetrag im Fall des Freiwerdens an die Klägerin zurückfließen und gerade nicht zur Befriedigung von Honoraransprüchen des Beklagten gegenüber seinem Mandanten dienen sollte, ist beizupflichten. Auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts wird verwiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Beklagten vermag eine Verkennung der Rechtslage betreffend die Auslegung von Willenserklärungen, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042555; RS0042936; RS0044088), nicht aufzuzeigen.
Die "Feststellung" des Erstgerichts, dass zwischen den Streitteilen "keinerlei Auftrags- oder Vollmachtsverhältnis" bestanden habe, enthält in Wahrheit eine rechtliche Beurteilung, die unzutreffend ist, erhielt doch der Beklagte von der Klägerin zumindest schlüssig den Auftrag (vgl. Strasser in Rummel ABGB I² § 1002 Rz 6,7), den ihm von der Klägerin übergebenen Betrag von 250.000 S beim Strafgericht als Kaution zu hinterlegen. Was nach dem den Streitteilen zu unterstellenden Willen für den Fall gelten sollte, dass der Kautionsbetrag zur Einbringung der Geldstrafe verwendet (§§ 1, 5 GEG) oder für verfallen erklärt worden wäre (§ 191 Abs 2 StPO), ist hier nicht zu prüfen. Keineswegs aber führt die Auslegung des Berufungsgerichts zu dem Ergebnis, dass der Beklagte die Kaution in diesem Fall der Klägerin aus eigenem Vermögen zurückerstatten hätte müssen.Die "Feststellung" des Erstgerichts, dass zwischen den Streitteilen "keinerlei Auftrags- oder Vollmachtsverhältnis" bestanden habe, enthält in Wahrheit eine rechtliche Beurteilung, die unzutreffend ist, erhielt doch der Beklagte von der Klägerin zumindest schlüssig den Auftrag vergleiche Strasser in Rummel ABGB I² Paragraph 1002, Rz 6,7), den ihm von der Klägerin übergebenen Betrag von 250.000 S beim Strafgericht als Kaution zu hinterlegen. Was nach dem den Streitteilen zu unterstellenden Willen für den Fall gelten sollte, dass der Kautionsbetrag zur Einbringung der Geldstrafe verwendet (Paragraphen eins, 5, GEG) oder für verfallen erklärt worden wäre (Paragraph 191, Absatz 2, StPO), ist hier nicht zu prüfen. Keineswegs aber führt die Auslegung des Berufungsgerichts zu dem Ergebnis, dass der Beklagte die Kaution in diesem Fall der Klägerin aus eigenem Vermögen zurückerstatten hätte müssen.
§ 19 RAO normiert zwar eine Ausnahme von der Pflicht des Rechtsanwalts zur unverzüglichen Ausfolgung eingehender Beträge an seinen Mandanten. Demnach ist der Rechtsanwalt - bei aufrechtem Vollmachtsverhältnis und unabhängig davon, ob die Barschaft ihm gerade in dieser Rechtssache zugekommen ist, auf die sich die Kostenforderung bezieht - berechtigt, die "für seine Partei an ihn eingegangenen Barschaften" mit Honorarforderungen aufzurechnen. Es muss sich dabei um Geldbeträge handeln, die von einem Dritten, also nicht vom Mandanten, dem Rechtsanwalt übergeben werden und dem Mandanten zugedacht sind (SZ 71/155; 8 Ob 194/01i). Sollte vereinbarungsgemäß der Kautionsbetrag im Fall seiner Freigabe durch das Strafgericht wieder der Klägerin zurückfließen, wovon hier auszugehen ist, war der dem Beklagten von der Klägerin übergebene Geldbetrag von 250.000 S weder bei der Übergabe noch nach Rücküberweisung der Kaution auf ein Konto des Beklagten dessen Mandanten zugedacht, sodass sich der Beklagte auf § 19 RAO nicht berufen kann, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausgeführt hat. Einer Kompensation des Rückzahlungsanspruchs der Klägerin mit Honorarforderungen des Beklagten gegen seinen Mandanten steht weiters die mangelnde Gegenseitigkeit der Forderungen (§ 1438 ABGB) entgegen.Paragraph 19, RAO normiert zwar eine Ausnahme von der Pflicht des Rechtsanwalts zur unverzüglichen Ausfolgung eingehender Beträge an seinen Mandanten. Demnach ist der Rechtsanwalt - bei aufrechtem Vollmachtsverhältnis und unabhängig davon, ob die Barschaft ihm gerade in dieser Rechtssache zugekommen ist, auf die sich die Kostenforderung bezieht - berechtigt, die "für seine Partei an ihn eingegangenen Barschaften" mit Honorarforderungen aufzurechnen. Es muss sich dabei um Geldbeträge handeln, die von einem Dritten, also nicht vom Mandanten, dem Rechtsanwalt übergeben werden und dem Mandanten zugedacht sind (SZ 71/155; 8 Ob 194/01i). Sollte vereinbarungsgemäß der Kautionsbetrag im Fall seiner Freigabe durch das Strafgericht wieder der Klägerin zurückfließen, wovon hier auszugehen ist, war der dem Beklagten von der Klägerin übergebene Geldbetrag von 250.000 S weder bei der Übergabe noch nach Rücküberweisung der Kaution auf ein Konto des Beklagten dessen Mandanten zugedacht, sodass sich der Beklagte auf Paragraph 19, RAO nicht berufen kann, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausgeführt hat. Einer Kompensation des Rückzahlungsanspruchs der Klägerin mit Honorarforderungen des Beklagten gegen seinen Mandanten steht weiters die mangelnde Gegenseitigkeit der Forderungen (Paragraph 1438, ABGB) entgegen.
Die zutreffenden Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.