Der Rekurs ist teils unzulässig, teils nicht berechtigt. Soweit der einstweilige Sachwalter auch den Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes bekämpft, mit welchem über das Rechtsmittel des Dipl.Ing. Erhard A entschieden wurde, steht ihm zwar als einstweiligem Sachwalter im Rahmen des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters gemäß § 249 Abs 2 AußStrG das Rechtsmittel des Rekurses zu, wobei ihm im Interesse des Betroffenen ein solches Rekursrecht auch gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes eingeräumt werden muß, womit Rechtsmittel des Betroffenen gegen erstgerichtliche Beschlüsse, welche der einstweilige Sachwalter selbst nicht bekämpft hatte, zurückgewiesen wurden, oder denen nicht Folge gegeben wurde.Der Rekurs ist teils unzulässig, teils nicht berechtigt. Soweit der einstweilige Sachwalter auch den Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes bekämpft, mit welchem über das Rechtsmittel des Dipl.Ing. Erhard A entschieden wurde, steht ihm zwar als einstweiligem Sachwalter im Rahmen des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters gemäß Paragraph 249, Absatz 2, AußStrG das Rechtsmittel des Rekurses zu, wobei ihm im Interesse des Betroffenen ein solches Rekursrecht auch gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes eingeräumt werden muß, womit Rechtsmittel des Betroffenen gegen erstgerichtliche Beschlüsse, welche der einstweilige Sachwalter selbst nicht bekämpft hatte, zurückgewiesen wurden, oder denen nicht Folge gegeben wurde.
Die Zurückweisung des Rekurses des Betroffenen gegen die Bestellung eines Zustellkurators war jedoch berechtigt.
Gemäß § 8 Abs 1 ZustellG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs 2 ZustellG die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Dem Betroffenen wurde die Ladung für den 8. Mai 1984, welche unter Bekanntgabe des Themas des Verfahrens erfolgte, ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, da er - wie seine Mitteilung an das Postamt zeigt - im fraglichen Zeitraum unter der angegebenen Anschrift gewohnt hat. Es ist daher davon auszugehen, daß ihm das eingeleitete Verfahren zur Kenntnis gelangt ist. Da er es unterlassen hat, dem Erstgericht seine neue richtige Anschrift bekanntzugeben - die Zustellversuche an der von ihm gegenüber dem Präsidium des Landesgerichtes Innsbruck angegebenen Anschrift verliefen ergebnislos (ON 28) - durfte das Erstgericht alle weiteren Zustellungen unter der Anschrift 6130 Fiecht, Pax 116, durch Hinterlegung vornehmen, was auch tatsächlich geschehen ist. Unter diesen Umständen war die Bestellung eines Zustellbevollmächtigten zur Empfangnahme der Beschlüsse ON 15 und 17 zwar überflüssig, doch wurde dadurch der Betroffene in seinen Rechten nicht verletzt, weil die Zustellungen an ihn ohnehin erfolgt waren und sich die Bestellung zum Zustellkurator in der erfolgten Zustellung der beiden Beschlüsse an Dr. Norbert B erschöpfte. Das Rekursgericht hat daher seinen Rekurs mit Recht mangels Rechtsschutzinteresse zurückgewiesen, weshalb dem dagegen erhobenen Rekurs des einstweiligen Sachwalters nicht Folge zu geben war. Der Rekurs ist auch nicht berechtigt, soweit er sich gegen die Zurückweisung des Rekurses ON 34 richtet. Diesbezüglich enthält der Rekurs keine Ausführungen, weshalb auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden kann. Soweit sich das Rechtsmittel dagegen wendet, daß den Rekursen des Betroffenen und des einstweiligen Sachwalters gegen die Bestellung des Letzteren nicht Folge gegeben wurde, ist es unzulässig. Auch im Verfahren zur Bestellung von Sachwaltern für behinderte Personen gilt § 16 AußStrG (7 Ob 621/84, 6 Ob 546/85). Danach findet gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität statt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Dem Betroffenen wurde die Ladung für den 8. Mai 1984, welche unter Bekanntgabe des Themas des Verfahrens erfolgte, ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, da er - wie seine Mitteilung an das Postamt zeigt - im fraglichen Zeitraum unter der angegebenen Anschrift gewohnt hat. Es ist daher davon auszugehen, daß ihm das eingeleitete Verfahren zur Kenntnis gelangt ist. Da er es unterlassen hat, dem Erstgericht seine neue richtige Anschrift bekanntzugeben - die Zustellversuche an der von ihm gegenüber dem Präsidium des Landesgerichtes Innsbruck angegebenen Anschrift verliefen ergebnislos (ON 28) - durfte das Erstgericht alle weiteren Zustellungen unter der Anschrift 6130 Fiecht, Pax 116, durch Hinterlegung vornehmen, was auch tatsächlich geschehen ist. Unter diesen Umständen war die Bestellung eines Zustellbevollmächtigten zur Empfangnahme der Beschlüsse ON 15 und 17 zwar überflüssig, doch wurde dadurch der Betroffene in seinen Rechten nicht verletzt, weil die Zustellungen an ihn ohnehin erfolgt waren und sich die Bestellung zum Zustellkurator in der erfolgten Zustellung der beiden Beschlüsse an Dr. Norbert B erschöpfte. Das Rekursgericht hat daher seinen Rekurs mit Recht mangels Rechtsschutzinteresse zurückgewiesen, weshalb dem dagegen erhobenen Rekurs des einstweiligen Sachwalters nicht Folge zu geben war. Der Rekurs ist auch nicht berechtigt, soweit er sich gegen die Zurückweisung des Rekurses ON 34 richtet. Diesbezüglich enthält der Rekurs keine Ausführungen, weshalb auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden kann. Soweit sich das Rechtsmittel dagegen wendet, daß den Rekursen des Betroffenen und des einstweiligen Sachwalters gegen die Bestellung des Letzteren nicht Folge gegeben wurde, ist es unzulässig. Auch im Verfahren zur Bestellung von Sachwaltern für behinderte Personen gilt Paragraph 16, AußStrG (7 Ob 621/84, 6 Ob 546/85). Danach findet gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität statt.
Eine Nullität erblickt der Rechtsmittelwerber offenbar darin, daß es seiner Ansicht nach an einem rechtlichen Gehör des Betroffenen fehlt. Es wurde jedoch bereits dargestellt, daß die Zustellungen an den Betroffenen mit Recht durch Hinterlegung vollzogen wurden und diesem daher die Möglichkeit, sich am Verfahren zu beteiligen, offenstand.
Worin die gerügte Aktenwidrigkeit gelegen sein soll, wird im Rechtsmittel nicht ausgeführt.
Aber auch eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor. Eine solche liegt nur dann vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 39/103 uva.). Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt auch nicht vor, wenn bloß gegen Verfahrensvorschriften verstoßen wurde (JBl 1961, 357 uva.). Soweit im Rechtsmittel gerügt wird, daß sich das Erstgericht entgegen § 237 Abs 1 AußStrG vom Betroffenen keinen persönlichen Eindruck verschafft habe, kann diesbezüglich schon deshalb keine offenbare Gesetzwidrigkeit vorliegen, weil es sich dabei um eine Verfahrensvorschrift handelt (vgl. zu § 8 EntmO EvBl 1963/115 ua.). Darüber hinaus ist die Frage, was zu geschehen hat, wenn sich der Betroffene der Ladung und Vorführung entzieht, im Gesetz nicht geregelt. Gleiches gilt für die Frage, ob begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen vorliegen und ob es das Wohl des Betroffenen erfordert, daß ihm das Gericht zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter bestellt. Daß die Vorinstanzen dabei das ihnen eingeräumte pflichtgemäße Ermessen nicht überschritten haben, ergibt sich bereits aus den in den zahlreichen vom Betroffenen angestrengten Verfahren erliegenden, größtenteils unverständlichen Eingaben desselben.Aber auch eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor. Eine solche liegt nur dann vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 39/103 uva.). Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt auch nicht vor, wenn bloß gegen Verfahrensvorschriften verstoßen wurde (JBl 1961, 357 uva.). Soweit im Rechtsmittel gerügt wird, daß sich das Erstgericht entgegen Paragraph 237, Absatz eins, AußStrG vom Betroffenen keinen persönlichen Eindruck verschafft habe, kann diesbezüglich schon deshalb keine offenbare Gesetzwidrigkeit vorliegen, weil es sich dabei um eine Verfahrensvorschrift handelt vergleiche zu Paragraph 8, EntmO EvBl 1963/115 ua.). Darüber hinaus ist die Frage, was zu geschehen hat, wenn sich der Betroffene der Ladung und Vorführung entzieht, im Gesetz nicht geregelt. Gleiches gilt für die Frage, ob begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen vorliegen und ob es das Wohl des Betroffenen erfordert, daß ihm das Gericht zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter bestellt. Daß die Vorinstanzen dabei das ihnen eingeräumte pflichtgemäße Ermessen nicht überschritten haben, ergibt sich bereits aus den in den zahlreichen vom Betroffenen angestrengten Verfahren erliegenden, größtenteils unverständlichen Eingaben desselben.
Die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum einstweiligen Sachwalter ist schon deshalb nicht offenbar gesetzwidrig, weil der Kreis der Personen, welche zum einstweiligen Sachwalter zu bestellen sind, im Gesetz nicht umschrieben ist.
Soweit sich der Revisionsrekurs daher gegen die Punkte I.2. und II.2. des angefochtenen Beschlusses richtet, war er als unzulässig zurückzuweisen.Soweit sich der Revisionsrekurs daher gegen die Punkte römisch eins.2. und römisch zwei.2. des angefochtenen Beschlusses richtet, war er als unzulässig zurückzuweisen.