Das Verfahren über Rechtsmittel in Ablehnungssachen richtet sich, soweit die §§ 19 bis 25 JN keine besondere Regelung vorsehen, nach den Vorschriften des Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 24 JN; EFSlg 69.703; 3 Ob 131/93 uva). Danach unterliegt aber der Revisionsrekurs gegen den eine Rechtsmittelerledigung aus formellen Gründen verweigernden rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß entgegen dem Ausspruch des angefochtenen Beschlusses nicht dem aus § 24 Abs 2 JN abgeleiteten Rechtsmittelausschluß (Mayr aaO Rz 5 zu § 24 JN; SZ 42/74; EvBl 1980/101; EFSlg 57.667, 63.899, 66.847; 69.705 uva, zuletzt etwa 3 Ob 131/93; 6 Ob 541/94; 6 Ob 592/94). Gemäß § 78 EO und § 528 Abs 1 ZPO steht daher in Ablehnungssachen im Zuge eines Exekutionsverfahrens der Rechtszug an die dritte Instanz zwecks Prüfung dieser formellen Gründe offen. Im vorliegenden Fall fehlt es aber schon an den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO, weshalb auch ein Auftrag an das Rekursgericht, seinen Beschluß durch einen Ausspruch gemäß §§ 500 Abs 2 Z 3, 526 Abs 3 ZPO zu ergänzen, unterbleiben konnte.Das Verfahren über Rechtsmittel in Ablehnungssachen richtet sich, soweit die Paragraphen 19 bis 25 JN keine besondere Regelung vorsehen, nach den Vorschriften des Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 24, JN; EFSlg 69.703; 3 Ob 131/93 uva). Danach unterliegt aber der Revisionsrekurs gegen den eine Rechtsmittelerledigung aus formellen Gründen verweigernden rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß entgegen dem Ausspruch des angefochtenen Beschlusses nicht dem aus Paragraph 24, Absatz 2, JN abgeleiteten Rechtsmittelausschluß (Mayr aaO Rz 5 zu Paragraph 24, JN; SZ 42/74; EvBl 1980/101; EFSlg 57.667, 63.899, 66.847; 69.705 uva, zuletzt etwa 3 Ob 131/93; 6 Ob 541/94; 6 Ob 592/94). Gemäß Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz eins, ZPO steht daher in Ablehnungssachen im Zuge eines Exekutionsverfahrens der Rechtszug an die dritte Instanz zwecks Prüfung dieser formellen Gründe offen. Im vorliegenden Fall fehlt es aber schon an den Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, weshalb auch ein Auftrag an das Rekursgericht, seinen Beschluß durch einen Ausspruch gemäß Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 3, 526, Absatz 3, ZPO zu ergänzen, unterbleiben konnte.
Die Rechtsmittelwerber übersehen, daß das Rekursgericht den Sachbeschluß des Erstgerichtes nicht meritorisch erledigt, sondern den Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wird aber von ihnen nicht geltend gemacht, sie beharren vielmehr auf der sachlichen Unrichtigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses. Da jedoch allfällige Verfahrensmängel nicht von Amts wegen, sondern nur bei ausdrücklicher Geltendmachung vom Rechtsmittelgericht wahrgenommen werden können (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 6 zu § 471), fehlt dem Rechtsmittel die nach § 528 Abs 1 ZPO erforderliche Qualifikation.Die Rechtsmittelwerber übersehen, daß das Rekursgericht den Sachbeschluß des Erstgerichtes nicht meritorisch erledigt, sondern den Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wird aber von ihnen nicht geltend gemacht, sie beharren vielmehr auf der sachlichen Unrichtigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses. Da jedoch allfällige Verfahrensmängel nicht von Amts wegen, sondern nur bei ausdrücklicher Geltendmachung vom Rechtsmittelgericht wahrgenommen werden können (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 6 zu Paragraph 471,), fehlt dem Rechtsmittel die nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erforderliche Qualifikation.
Schon aus diesen Erwägungen war der Revisionsrekurs zurückzuweisen (§ 78 EO; §§ 510 Abs 3, letzter Satz, 528a ZPO).Schon aus diesen Erwägungen war der Revisionsrekurs zurückzuweisen (Paragraph 78, EO; Paragraphen 510, Absatz 3,, letzter Satz, 528a ZPO).