Der Revisionsrekurs ist zulässig (eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Gericht zweiter Instanz war entbehrlich, weil bei Eintragungsgesuchen im Firmenbuch der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist: 6 Ob 214/98h); er ist auch teilweise berechtigt.
Die Rechtsfrage, ob hier eine sogenannte Handelsspaltung nach den Bestimmungen des SpaltG und den §§ 32 bis 38 UmgrStG oder aber eine Steuerspaltung iSd §§ 38a bis f UmgrStG zu beurteilen ist, wurde vom erkennenden Senat im Verfahren über das Eintragungsgesuch der übernehmenden Gesellschaft mbH auf Eintragung der Spaltung im Firmenbuch dahin entschieden, daß eine beabsichtigte Steuerspaltung im Wege einer Abspaltung zur Aufnahme in eine Tochtergesellschaft vorliege, bei der die zwingenden gesellschaftsrechtlichen Kapitalerhaltungsvorschriften einzuhalten seien. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 82 GmbHG) müsse bei der übertragenden Gesellschaft eine Kapitalherabsetzung durchgeführt werden. Vor dieser Durchführung komme die Eintragung der Spaltung nicht in Betracht. Im Hinblick auf die schon angemeldete beabsichtigte Kapitalherabsetzung bei der übertragenden Gesellschaft mbH sei das anhängige, die übernehmende Gesellschaft betreffende Eintragungsverfahren gemäß § 19 FBG zu unterbrechen (6 Ob 5/99z).Die Rechtsfrage, ob hier eine sogenannte Handelsspaltung nach den Bestimmungen des SpaltG und den Paragraphen 32 bis 38 UmgrStG oder aber eine Steuerspaltung iSd Paragraphen 38 a bis f UmgrStG zu beurteilen ist, wurde vom erkennenden Senat im Verfahren über das Eintragungsgesuch der übernehmenden Gesellschaft mbH auf Eintragung der Spaltung im Firmenbuch dahin entschieden, daß eine beabsichtigte Steuerspaltung im Wege einer Abspaltung zur Aufnahme in eine Tochtergesellschaft vorliege, bei der die zwingenden gesellschaftsrechtlichen Kapitalerhaltungsvorschriften einzuhalten seien. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (Paragraph 82, GmbHG) müsse bei der übertragenden Gesellschaft eine Kapitalherabsetzung durchgeführt werden. Vor dieser Durchführung komme die Eintragung der Spaltung nicht in Betracht. Im Hinblick auf die schon angemeldete beabsichtigte Kapitalherabsetzung bei der übertragenden Gesellschaft mbH sei das anhängige, die übernehmende Gesellschaft betreffende Eintragungsverfahren gemäß Paragraph 19, FBG zu unterbrechen (6 Ob 5/99z).
Da die im vorliegenden Eintragungsverfahren der spaltenden Gesellschaft mbH zu lösenden Rechtsfragen mit denjenigen der Vorentscheidung identisch sind, kann deren wesentliche Entscheidungsbegründung, an welcher der erkennende Senat festhält, zitiert werden:
"Mit 1. 7. 1996 trat aufgrund des Art XIII EUGesRÄG BGBl 1996/304 idgF ein neues Spaltungsgesetz in Kraft, das die Handelsspaltung regelt. Die dadurch neu geschaffene Rechtslage war Anlaß zur Neuordnung des steuerlichen Spaltungsrechts in Art VI des UmgrStG durch BGBl 1996/797. Art VI UmgrStG idgF sieht eine Trennung zwischen Handelsspaltung und Steuerspaltung derart vor, daß die Regelungen für die Handelsspaltung in den §§ 32 bis 38 UmgrStG und jene für die Steuerspaltung in den §§ 38a bis 38f UmgrStG enthalten sind. Nach Absicht des Gesetzgebers sollen Steuerspaltungen nur noch bis zum Spaltungsstichtag 31. 12. 1998 nach den Vorschriften des UmgrStG möglich sein (RV 497 BlgNR XX GP 5 ff [29])."Mit 1. 7. 1996 trat aufgrund des Artikel römisch dreizehn, EUGesRÄG BGBl 1996/304 idgF ein neues Spaltungsgesetz in Kraft, das die Handelsspaltung regelt. Die dadurch neu geschaffene Rechtslage war Anlaß zur Neuordnung des steuerlichen Spaltungsrechts in Artikel römisch sechs, des UmgrStG durch BGBl 1996/797. Artikel römisch sechs, UmgrStG idgF sieht eine Trennung zwischen Handelsspaltung und Steuerspaltung derart vor, daß die Regelungen für die Handelsspaltung in den Paragraphen 32 bis 38 UmgrStG und jene für die Steuerspaltung in den Paragraphen 38 a bis 38 f UmgrStG enthalten sind. Nach Absicht des Gesetzgebers sollen Steuerspaltungen nur noch bis zum Spaltungsstichtag 31. 12. 1998 nach den Vorschriften des UmgrStG möglich sein Regierungsvorlage 497 BlgNR römisch zwanzig Gesetzgebungsperiode 5 ff [29]).
Als "Handelsspaltung" werden die im Spaltungsgesetz in der geltenden Fassung geregelten, mit Gesamtrechtsnachfolge verbundenen Spaltungsvorgänge, als "Steuerspaltung" die in Art VI §§ 38a bis 38f UmgrStG geregelten - eine Einzelrechtsnachfolge bewirkenden - Tatbestände bezeichnet (zu den Begriffen Handels- und Steuerspaltung siehe Hirschler, Die Spaltung von Körperschaften - Änderungen des Anwendungsbereichs und steuerliche Auswirkungen, NZ 1997, 169 ff [172 f]; derselbe, Die Spaltung von Kapitalgesellschaften im Handels- und Steuerrecht (1996), 149 ff; Huber, Die Einsatzmöglichkeiten der Steuerspaltung, ÖStZ 1998, 205 ff; Kalss, Handkommentar zur Verschmelzung-Spaltung-Umwandlung (1997) Rz 12 vor § 1 SpaltG;Als "Handelsspaltung" werden die im Spaltungsgesetz in der geltenden Fassung geregelten, mit Gesamtrechtsnachfolge verbundenen Spaltungsvorgänge, als "Steuerspaltung" die in Artikel römisch sechs, Paragraphen 38 a bis 38 f UmgrStG geregelten - eine Einzelrechtsnachfolge bewirkenden - Tatbestände bezeichnet (zu den Begriffen Handels- und Steuerspaltung siehe Hirschler, Die Spaltung von Körperschaften - Änderungen des Anwendungsbereichs und steuerliche Auswirkungen, NZ 1997, 169 ff [172 f]; derselbe, Die Spaltung von Kapitalgesellschaften im Handels- und Steuerrecht (1996), 149 ff; Huber, Die Einsatzmöglichkeiten der Steuerspaltung, ÖStZ 1998, 205 ff; Kalss, Handkommentar zur Verschmelzung-Spaltung-Umwandlung (1997) Rz 12 vor Paragraph eins, SpaltG;
Kostner, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung5 Rz 999;
Wundsam/Zöchling/Huber/ Khun, UmgrStG2 Rz 3 und 7 zu § 32; Hügel, Umgründungsbilanzen, Handelsrecht und Steuerrecht (1997) Rz 6.9 und 6.12; Grünwald in Helbich-Wiesner, Umgründungen6 in Vorbereitung;Wundsam/Zöchling/Huber/ Khun, UmgrStG2 Rz 3 und 7 zu Paragraph 32,; Hügel, Umgründungsbilanzen, Handelsrecht und Steuerrecht (1997) Rz 6.9 und 6.12; Grünwald in Helbich-Wiesner, Umgründungen6 in Vorbereitung;
Schwarzinger/Wiesner, Umgründungssteuer-Leitfaden II2, 1280 ff und 1457 ff). Während die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft bei einer Handelsspaltung die Anteile an der übernehmenden Gesellschaft (den übernehmenden Gesellschaften) entsprechend dem Spaltungsplan mit Eintragung der Spaltung im Firmenbuch übernehmen (§ 14 Abs 2 Z 3 SpaltG), werden bei der Steuerspaltung die als Gegenleistung für das als Sacheinlage im Sinn des Art III UmgrStG übertragene Vermögen gewährten Anteile an der übernehmenden Gesellschaft zunächst von der übertragenden Gesellschaft erworben und in weiterer Folge von dieser an ihre Anteilsinhaber weitergeleitet. Handelsspaltungen sind nach den im Spaltungsplan vorgesehenen - dem Schutz von Gläubigern und Gesellschaftern dienenden - Verfahren durchzuführen. Für die Durchführung der Steuerspaltung bestehen zwar keine ausdrücklichen gesellschaftsrechtlichen Regelungen. Lehre und Rechtsprechung vertreten jedoch übereinstimmend die Auffassung, auch die Steuerspaltung habe die der Kapitalerhaltung und dem Gläubigerschutz dienenden zwingenden gesellschaftsrechtlichen Regelungen zu beachten (6 Ob 2110/96d EvBl 1997/109 = RdW 1997, 335 = GesRZ 1997, 109; Huber aaO, ÖStZ 1998, 205 ff [209]; Hirschler aaO 151; Nowotny, RdW 1995, 333; Reich-Rohrwig, ecolex 1992, 700 f; Wundsam/Zöchling/Huber/ Khun, UmgrStG2, Rz 4 und 7 zu § 32; Umfahrer, GesRZ 1994, 1998 ff [207], Grünwald aaO).Schwarzinger/Wiesner, Umgründungssteuer-Leitfaden II2, 1280 ff und 1457 ff). Während die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft bei einer Handelsspaltung die Anteile an der übernehmenden Gesellschaft (den übernehmenden Gesellschaften) entsprechend dem Spaltungsplan mit Eintragung der Spaltung im Firmenbuch übernehmen (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, SpaltG), werden bei der Steuerspaltung die als Gegenleistung für das als Sacheinlage im Sinn des Artikel römisch drei, UmgrStG übertragene Vermögen gewährten Anteile an der übernehmenden Gesellschaft zunächst von der übertragenden Gesellschaft erworben und in weiterer Folge von dieser an ihre Anteilsinhaber weitergeleitet. Handelsspaltungen sind nach den im Spaltungsplan vorgesehenen - dem Schutz von Gläubigern und Gesellschaftern dienenden - Verfahren durchzuführen. Für die Durchführung der Steuerspaltung bestehen zwar keine ausdrücklichen gesellschaftsrechtlichen Regelungen. Lehre und Rechtsprechung vertreten jedoch übereinstimmend die Auffassung, auch die Steuerspaltung habe die der Kapitalerhaltung und dem Gläubigerschutz dienenden zwingenden gesellschaftsrechtlichen Regelungen zu beachten (6 Ob 2110/96d EvBl 1997/109 = RdW 1997, 335 = GesRZ 1997, 109; Huber aaO, ÖStZ 1998, 205 ff [209]; Hirschler aaO 151; Nowotny, RdW 1995, 333; Reich-Rohrwig, ecolex 1992, 700 f; Wundsam/Zöchling/Huber/ Khun, UmgrStG2, Rz 4 und 7 zu Paragraph 32,; Umfahrer, GesRZ 1994, 1998 ff [207], Grünwald aaO).
Im vorliegenden Fall sehen Spaltungsvertrag und Beschlüsse der Generalversammlungen von übertragender und aufnehmender Gesellschaft die Einbringung von Teilbetrieben der übertragenden (= spaltenden) Gesellschaft im Sinn des § 12 Abs 2 UmgrStG in die aufnehmende Gesellschaft nach Art III zum Stichtag 31. 12. 1997 vor, wobei die Gewährung von Anteilen nach § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG unterbleibt. In der Folge sollen die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft ihre Anteile gegen Anteile an der übernehmenden Gesellschaft im Sinn des § 38e UmgrStG tauschen. Es liegt demnach eine Steuerspaltung im Sinn des § 38a Abs 3 Z 2 UmgrStG vor, auf die die Verfahrensbestimmungen des Spaltungsgesetzes nicht anzuwenden sind. Die vom Rekursgericht vermißte Einreichung des Spaltungsplanes im Sinn des § 7 Abs 1 SpaltG und deren Veröffentlichung war daher im vorliegenden Fall nicht erforderlich.Im vorliegenden Fall sehen Spaltungsvertrag und Beschlüsse der Generalversammlungen von übertragender und aufnehmender Gesellschaft die Einbringung von Teilbetrieben der übertragenden (= spaltenden) Gesellschaft im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, UmgrStG in die aufnehmende Gesellschaft nach Artikel römisch drei, zum Stichtag 31. 12. 1997 vor, wobei die Gewährung von Anteilen nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, UmgrStG unterbleibt. In der Folge sollen die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft ihre Anteile gegen Anteile an der übernehmenden Gesellschaft im Sinn des Paragraph 38 e, UmgrStG tauschen. Es liegt demnach eine Steuerspaltung im Sinn des Paragraph 38 a, Absatz 3, Ziffer 2, UmgrStG vor, auf die die Verfahrensbestimmungen des Spaltungsgesetzes nicht anzuwenden sind. Die vom Rekursgericht vermißte Einreichung des Spaltungsplanes im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, SpaltG und deren Veröffentlichung war daher im vorliegenden Fall nicht erforderlich.
Allerdings sieht die hier beabsichtigte Steuerspaltung im Wege einer Abspaltung zur Aufnahme in eine Tochtergesellschaft mit Anteilsauskehrung (vgl das in Schwarzinger/Wiesner, Umgründungssteuerleitfaden II2 angeführte Beispiel zu Art VI/34, S 1510 f), die Einhaltung zwingender gesellschaftsrechtlicher Kapitalerhaltungsvorschriften voraus. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 82 GmbHG) muß bei der übertragenden Gesellschaft entweder eine ordentliche Kapitalherabsetzung durchgeführt oder eine Gewinnausschüttung vorgenommen werden (Hügel, Umgründungsbilanzen, Handelsrecht und Steuerrecht, Rz 6.49; derselbe, Verschmelzung und Einbringung 687 f mwN; Huber aaO 209; Hirschler aaO 48 und 151).Allerdings sieht die hier beabsichtigte Steuerspaltung im Wege einer Abspaltung zur Aufnahme in eine Tochtergesellschaft mit Anteilsauskehrung vergleiche das in Schwarzinger/Wiesner, Umgründungssteuerleitfaden II2 angeführte Beispiel zu Art VI/34, S 1510 f), die Einhaltung zwingender gesellschaftsrechtlicher Kapitalerhaltungsvorschriften voraus. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (Paragraph 82, GmbHG) muß bei der übertragenden Gesellschaft entweder eine ordentliche Kapitalherabsetzung durchgeführt oder eine Gewinnausschüttung vorgenommen werden (Hügel, Umgründungsbilanzen, Handelsrecht und Steuerrecht, Rz 6.49; derselbe, Verschmelzung und Einbringung 687 f mwN; Huber aaO 209; Hirschler aaO 48 und 151).
Die für die Zulässigkeit der hier beabsichtigten Steuerspaltung erforderliche Kapitalherabsetzung bei der übertragenden Gesellschaft wurde zwar bereits beschlossen, aber noch nicht gemäß §§ 55 f GmbHG durchgeführt. Dies steht daher derzeit einer Eintragung der Spaltung bei übertragender und aufnehmender Gesellschaft entgegen. Angesichts der bei der übertragenden Gesellschaft bereits vorgenommenen Anmeldung der beabsichtigten Kapitalherabsetzung konnte ein Vorerledigungsbeschluß im Sinn des § 17 FBG unterbleiben. Eine Abweisung des Begehrens auf Eintragung der Spaltung als verfrüht kommt im vorliegenden Fall deshalb nicht in Betracht, weil angesichts des im Spaltungsvertrag und den Generalversammlungsbeschlüssen von übertragender und aufnehmender Gesellschaft vorgesehenen Stichtages der Einbringung (31. 12. 1997) der Spaltungsvorgang innerhalb von 9 Monaten ab dem Bilanzstichtag zur Eintragung ins Firmenbuch angemeldet werden mußte (§ 38a Abs 3 Z 2 iVm Art III § 13 Abs 1 UmgrStG), um die Rückbeziehung auf diesen Stichtag zu ermöglichen. Die Anmeldung hatte daher - ungeachtet der noch nicht vorliegenden Voraussetzungen für die Eintragung der Durchführung der Kapitalherabsetzung - bis spätestens 30. 9. 1998 zu erfolgen.Die für die Zulässigkeit der hier beabsichtigten Steuerspaltung erforderliche Kapitalherabsetzung bei der übertragenden Gesellschaft wurde zwar bereits beschlossen, aber noch nicht gemäß Paragraphen 55, f GmbHG durchgeführt. Dies steht daher derzeit einer Eintragung der Spaltung bei übertragender und aufnehmender Gesellschaft entgegen. Angesichts der bei der übertragenden Gesellschaft bereits vorgenommenen Anmeldung der beabsichtigten Kapitalherabsetzung konnte ein Vorerledigungsbeschluß im Sinn des Paragraph 17, FBG unterbleiben. Eine Abweisung des Begehrens auf Eintragung der Spaltung als verfrüht kommt im vorliegenden Fall deshalb nicht in Betracht, weil angesichts des im Spaltungsvertrag und den Generalversammlungsbeschlüssen von übertragender und aufnehmender Gesellschaft vorgesehenen Stichtages der Einbringung (31. 12. 1997) der Spaltungsvorgang innerhalb von 9 Monaten ab dem Bilanzstichtag zur Eintragung ins Firmenbuch angemeldet werden mußte (Paragraph 38 a, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel römisch drei, Paragraph 13, Absatz eins, UmgrStG), um die Rückbeziehung auf diesen Stichtag zu ermöglichen. Die Anmeldung hatte daher - ungeachtet der noch nicht vorliegenden Voraussetzungen für die Eintragung der Durchführung der Kapitalherabsetzung - bis spätestens 30. 9. 1998 zu erfolgen.
Das Eintragungsverfahren ist jedoch - wie die Revisionsrekurswerberin auch anstrebt - im Sinn des § 19 FBG solange zu unterbrechen, als nicht die Durchführung der Kapitalherabsetzung im Firmenbuch der übertragenden Gesellschaft eingetragen ist."Das Eintragungsverfahren ist jedoch - wie die Revisionsrekurswerberin auch anstrebt - im Sinn des Paragraph 19, FBG solange zu unterbrechen, als nicht die Durchführung der Kapitalherabsetzung im Firmenbuch der übertragenden Gesellschaft eingetragen ist."
Ausgehend von diesen Erwägungen ist der Revisionsrekurs gegen die Ablehnung der Eintragung der beabsichtigten Kapitalherabsetzung (§ 55 Abs 1 GmbHG) berechtigt. Hingegen ist die weiters angestrebte Eintragung des Spaltungsvorganges im Firmenbuch der übertragenden Gesellschaft noch nicht zu bewilligen, weil zuvor die Kapitalherabsetzung nach den Vorschriften der §§ 55 f GmbHG durchzuführen ist. Das Eintragungsgesuch ist aber aus dem in der Vorentscheidung angeführten Grund nicht abzuweisen. Es ist vielmehr auch hier das Verfahren gemäß § 19 FBG zu unterbrechen.Ausgehend von diesen Erwägungen ist der Revisionsrekurs gegen die Ablehnung der Eintragung der beabsichtigten Kapitalherabsetzung (Paragraph 55, Absatz eins, GmbHG) berechtigt. Hingegen ist die weiters angestrebte Eintragung des Spaltungsvorganges im Firmenbuch der übertragenden Gesellschaft noch nicht zu bewilligen, weil zuvor die Kapitalherabsetzung nach den Vorschriften der Paragraphen 55, f GmbHG durchzuführen ist. Das Eintragungsgesuch ist aber aus dem in der Vorentscheidung angeführten Grund nicht abzuweisen. Es ist vielmehr auch hier das Verfahren gemäß Paragraph 19, FBG zu unterbrechen.