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Entscheidung 6 Ob 60/97k×

Entscheidung 6 Ob 60/97k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob60/97k

Entscheidungsdatum

12.03.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr.Johann F*****, wider die beklagten und Gegner der gefährdeten Parteien 1. C***** AG, ***** 2. Dr.Friedrich W*****, beide vertreten durch Dr.Ludwig Draxler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Widerrufs, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 15.Jänner 1997, GZ 17 R 1/97k-10, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Rekursverfahrens war das nicht in einem Geldbetrag bestehende, auf Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB gestützte Unterlassungsbegehren des Klägers gegenüber den Beklagten. Das Rekursgericht erachtete den ordentlichen Revisionsrekurs als nicht zulässig, unterließ aber offenbar irrtümlich den nach den Paragraphen 402 und 78 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3 und Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO erforderlichen Bewertungsausspruch.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nach den Paragraphen 402 und 78 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3 und Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO kann die (im allgemeinen bindende) Bewertung nach dem auch im Rekursverfahren anzuwendenden Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nicht ersetzen. Das Rekursgericht wird daher seine Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch zu ergänzen haben, weil sich bei einem 50.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand die Frage nach dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO gar nicht stellt (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, leg cit).

Anmerkung

E45419 06A00607

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00060.97K.0312.000

Dokumentnummer

JJT_19970312_OGH0002_0060OB00060_97K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung