Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind die Kinder aus der Ehe des Gert und der Irmgard K*****, die am 8.4.1986 geschieden wurde. Im Jahr 1987 heiratete Gert K***** die Beklagte.
Mit Notariatsakt vom 23.8.1990 übergab Gert K***** der Beklagten seine 554/34193 Anteile an der EZ ***** KG *****, mit welchen das Wohnungseigentum an der rund 90 m2 großen Wohnung Nr 1 Stiege II verbunden ist. Die Beklagte verpflichtete sich zu Gegenleistungen im Wert von S 804.369,19. Zugunsten einer Tochter der Beklagten wurde ob diesen Anteilen ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt.Mit Notariatsakt vom 23.8.1990 übergab Gert K***** der Beklagten seine 554/34193 Anteile an der EZ ***** KG *****, mit welchen das Wohnungseigentum an der rund 90 m2 großen Wohnung Nr 1 Stiege römisch zwei verbunden ist. Die Beklagte verpflichtete sich zu Gegenleistungen im Wert von S 804.369,19. Zugunsten einer Tochter der Beklagten wurde ob diesen Anteilen ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt.
Mit Testament ebenfalls vom 23.8.1990 bestimmte Gert K***** die Beklagte zu seiner Alleinerbin. Er verstarb am 29.1.1992. Eine Verlassenschaftsabhandlung fand mangels Nachlaßvermögens nicht statt.
Der Verkehrswert der Eigentumswohnung betrug zum Zeitpunkt der Errichtung des Übergabevertrages (23.8.1990) S 1,280.000, zum Todeszeitpunkt (29.1.1992) S 1,320.000, unter Berücksichtigung eines Wohnrechtes der Beklagten nur S 570.000. Die Kläger hatten von ihrem Vater Gert K***** zu dessen Lebzeiten keinerlei unentgeltliche Zuwendungen erhalten.
Mit ihren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen begehrten die Kläger die Zahlung von je S 57.292,32 samt Anhang. Dieser Betrag entspreche ihrem Pflichtteilsanspruch von je 1/9 des im Übergabsvertrag enthaltenen Schenkungsanteiles, welcher, ausgehend von einem Wert zum Todeszeitpunkt des Erblassers von S 1,320.000 nach Abzug der von der Beklagten übernommenen Gegenleistungen insgesamt S 515.630,90 betrage und als Schenkungspflichtteil zu berücksichtigen sei.
Die Beklagte wandte ein, ihr stehe nach dem Erblasser ein gesetzliches Vorausvermächtnis auf die Ehewohnung zu, dessen Wert sich unter Berücksichtigung des fiktiven Mietwertes der Wohnung und einer Lebenserwartung der Beklagten von 30 Jahren mit S 720.000 errechne. Unter Hinzurechnung der im Übergabevertrag vereinbarten Gegenleistungen von S 804.369,90 werde der Verkehrswert der Wohnung erheblich überschritten, der Übergabevertrag könne daher nicht als gemischte Schenkung angesehen werden. Die Eigentumswohnung stelle die einzige Wohnversorgung der Beklagten dar, die daher ein dringendes Wohnbedürfnis habe.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von je S 52.847,67 samt Anhang an die drei Kläger und wies die Mehrbegehren von je S 4.444,45 ab.
Rechtlich seien nach § 785 Abs 1 ABGB unter anderem auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen. Der Gegenstand der Schenkung sei dem Nachlaß mit dem für die Anrechnung nach § 794 ABGB maßgebenden Wert hinzuzurechnen; dies sei bei unbeweglichen Sachen der Wert nach dem Zeitpunkt des Empfanges (Übergabevertrag). Nach Abzug der Gegenleistungen der Beklagten ergebe sich ein Schenkungspflichtteil für jedes der Kinder in der Höhe der zugesprochenen Beträge als Pflichtteil.Rechtlich seien nach Paragraph 785, Absatz eins, ABGB unter anderem auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen. Der Gegenstand der Schenkung sei dem Nachlaß mit dem für die Anrechnung nach Paragraph 794, ABGB maßgebenden Wert hinzuzurechnen; dies sei bei unbeweglichen Sachen der Wert nach dem Zeitpunkt des Empfanges (Übergabevertrag). Nach Abzug der Gegenleistungen der Beklagten ergebe sich ein Schenkungspflichtteil für jedes der Kinder in der Höhe der zugesprochenen Beträge als Pflichtteil.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es die Beklagte zur Zahlung von je S 52.847,87 an die drei Kläger nur mit der Einschränkung "bei sonstiger Exekution in die 554/34193 Anteile der Beklagten an der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, mit welchen Anteilen Wohnungseigentum an der Wohnung 1 Stiege II verbunden ist" schuldig erkannte.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es die Beklagte zur Zahlung von je S 52.847,87 an die drei Kläger nur mit der Einschränkung "bei sonstiger Exekution in die 554/34193 Anteile der Beklagten an der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, mit welchen Anteilen Wohnungseigentum an der Wohnung 1 Stiege römisch zwei verbunden ist" schuldig erkannte.
Rechtlich könne nach § 951 ABGB der verkürzte Noterbe vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes zur Deckung des Fehlbetrages verlangen, wenn bei der Bestimmung des Pflichtteiles nach § 785 ABGB Schenkungen bei Berechnung des Nachlasses in Anschlag gebracht worden seien. Dieser Anspruch könne nach ständiger Rechtsprechung auch dann erhoben werden, wenn, wie im vorliegenden Fall, kein Verlassenschaftsverfahren stattgefunden habe. Die genannten gesetzlichen Bestimmungen wollten den Übergangenen so stellen, wie er stünde, wenn die Schenkung unterblieben wäre. Der Wert der Verlassenschaft sei daher so zu ermitteln, als wäre die pflichtteilswidrige Verfügung nicht gemacht worden. Bei einer gemischten Schenkung sei der geschenkte Teil anzurechnen. Mangels Anfechtung des Ersturteiles durch die Kläger sei es nicht wesentlich, daß das Erstgericht bei der Berechnung des Schenkungspflichtteiles vom Wortlaut des § 794 ABGB und nicht von der nach herrschender Auffassung korrigierenden Auslegung (daß auch unbewegliche Sachen abgestellt auf den Todeszeitpunkt zu bewerten sind) ausgegangen sei.Rechtlich könne nach Paragraph 951, ABGB der verkürzte Noterbe vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes zur Deckung des Fehlbetrages verlangen, wenn bei der Bestimmung des Pflichtteiles nach Paragraph 785, ABGB Schenkungen bei Berechnung des Nachlasses in Anschlag gebracht worden seien. Dieser Anspruch könne nach ständiger Rechtsprechung auch dann erhoben werden, wenn, wie im vorliegenden Fall, kein Verlassenschaftsverfahren stattgefunden habe. Die genannten gesetzlichen Bestimmungen wollten den Übergangenen so stellen, wie er stünde, wenn die Schenkung unterblieben wäre. Der Wert der Verlassenschaft sei daher so zu ermitteln, als wäre die pflichtteilswidrige Verfügung nicht gemacht worden. Bei einer gemischten Schenkung sei der geschenkte Teil anzurechnen. Mangels Anfechtung des Ersturteiles durch die Kläger sei es nicht wesentlich, daß das Erstgericht bei der Berechnung des Schenkungspflichtteiles vom Wortlaut des Paragraph 794, ABGB und nicht von der nach herrschender Auffassung korrigierenden Auslegung (daß auch unbewegliche Sachen abgestellt auf den Todeszeitpunkt zu bewerten sind) ausgegangen sei.
Strittig sei nur, ob das gesetzliche Vorausvermächtnis des Ehegatten, sein Anspruch weiterhin in der Ehewohnung zu wohnen, gemäß § 758 ABGB wertmäßig zu berücksichtigen sei. Dieses Vorausvermächtnis habe im Verhältnis zu den erbrechtlichen Sonderregelungen über die Wohnung subsidiären Charakter. Es greife nur dann ein, wenn der überlebende Ehegatte das Recht auf Benützung der Ehewohnung nicht durch andere erbrechtliche Sonderregelungen erwerbe. Das gleiche gelte, wenn der überlebende Ehegatte Erbe des Eigentümers jener Liegenschaft sei, auf der sich die Ehewohnung befunden habe oder wenn er die Ehewohnung schon bisher (ganz oder zum Teil) aus eigenem Recht, Eigentum, Wohnungseigentum, dingliches Wohnrecht oder Mietrecht habe bewohnen können. Der subsidiäre Charakter des Wohnrechtes nach § 758 ABGB führe dazu, daß dieses Recht gar nicht entstehe, soferne der Überlebende aus eigenem Recht und unabhängig von der Mitwirkung anderer sein Wohnbedürfnis sichern könne. Da die Beklagte aufgrund des Übergabevertrages zum Todeszeitpunkt schon Wohnungseigentümerin gewesen sei, sei ein Wohnrecht nach § 758 ABGB gar nicht entstanden, so daß dessen Wert bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Schenkungspflichtteil nicht zu berücksichtigen sei.Strittig sei nur, ob das gesetzliche Vorausvermächtnis des Ehegatten, sein Anspruch weiterhin in der Ehewohnung zu wohnen, gemäß Paragraph 758, ABGB wertmäßig zu berücksichtigen sei. Dieses Vorausvermächtnis habe im Verhältnis zu den erbrechtlichen Sonderregelungen über die Wohnung subsidiären Charakter. Es greife nur dann ein, wenn der überlebende Ehegatte das Recht auf Benützung der Ehewohnung nicht durch andere erbrechtliche Sonderregelungen erwerbe. Das gleiche gelte, wenn der überlebende Ehegatte Erbe des Eigentümers jener Liegenschaft sei, auf der sich die Ehewohnung befunden habe oder wenn er die Ehewohnung schon bisher (ganz oder zum Teil) aus eigenem Recht, Eigentum, Wohnungseigentum, dingliches Wohnrecht oder Mietrecht habe bewohnen können. Der subsidiäre Charakter des Wohnrechtes nach Paragraph 758, ABGB führe dazu, daß dieses Recht gar nicht entstehe, soferne der Überlebende aus eigenem Recht und unabhängig von der Mitwirkung anderer sein Wohnbedürfnis sichern könne. Da die Beklagte aufgrund des Übergabevertrages zum Todeszeitpunkt schon Wohnungseigentümerin gewesen sei, sei ein Wohnrecht nach Paragraph 758, ABGB gar nicht entstanden, so daß dessen Wert bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Schenkungspflichtteil nicht zu berücksichtigen sei.
Die Berufung sei nur insoweit teilweise berechtigt, als bei anderen als Geldschenkungen - entgegen dem Wortlaut des § 951 Abs 1 ABGB - nicht auf Herausgabe des Geschenkes, sondern auf Zahlung des Ausfalles am Pflichtteil bei sonstiger Exekution in die geschenkte Sache zu lauten habe. Eine solche Einschränkung des schlechthin gestellten Zahlungsbegehrens stelle ein Minus dar, das im Rahmen der gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge wahrzunehmen gewesen sei.Die Berufung sei nur insoweit teilweise berechtigt, als bei anderen als Geldschenkungen - entgegen dem Wortlaut des Paragraph 951, Absatz eins, ABGB - nicht auf Herausgabe des Geschenkes, sondern auf Zahlung des Ausfalles am Pflichtteil bei sonstiger Exekution in die geschenkte Sache zu lauten habe. Eine solche Einschränkung des schlechthin gestellten Zahlungsbegehrens stelle ein Minus dar, das im Rahmen der gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge wahrzunehmen gewesen sei.
Das auf dem Anteil der Beklagten an der Liegenschaft einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot für deren Tochter hindere die Exequierbarkeit des Urteiles nicht, weil zwar keine zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder Zwangsversteigerung möglich sei, wohl aber eine Exekution durch Zwangsverwaltung.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil, soweit ersichtlich, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Einflusses des gesetzlichen Vorausvermächtnisses nach § 758 ABGB auf Schenkungspflichtteilsansprüche fehle.Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil, soweit ersichtlich, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Einflusses des gesetzlichen Vorausvermächtnisses nach Paragraph 758, ABGB auf Schenkungspflichtteilsansprüche fehle.