Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes bestätigte, wäre ein Revisionsrekurs gemäß § 16 Abs 1 AußStrG nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig. Ein auf offenbare Gesetzwidrigkeit gestützter Revisionsrekurs wurde auch erhoben. Als Rekurswerber scheinen die beiden Minderjährigen, vertreten durch ihren Vater, dieser vertreten durch zwei Rechtsanwälte, auf. Darauf, ob der Vater bei der gegebenen Sachlage berechtigt wäre, namens der Kinder ein Rechtsmittel zu erheben, bzw ob er auch selbst Rechtsmittelwerber sein wollte - in diesem Sinne faßte das Rekursgericht den ebenfalls im Namen der Minderjährigen erhobenen Rekurs auf -, braucht nicht eingegangen zu werden, denn der Rekurs ist auf alle Fälle zurückzuweisen, weil keiner der im § 16 Abs 1 AußStrG angeführten Gründe vorliegt.Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes bestätigte, wäre ein Revisionsrekurs gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig. Ein auf offenbare Gesetzwidrigkeit gestützter Revisionsrekurs wurde auch erhoben. Als Rekurswerber scheinen die beiden Minderjährigen, vertreten durch ihren Vater, dieser vertreten durch zwei Rechtsanwälte, auf. Darauf, ob der Vater bei der gegebenen Sachlage berechtigt wäre, namens der Kinder ein Rechtsmittel zu erheben, bzw ob er auch selbst Rechtsmittelwerber sein wollte - in diesem Sinne faßte das Rekursgericht den ebenfalls im Namen der Minderjährigen erhobenen Rekurs auf -, braucht nicht eingegangen zu werden, denn der Rekurs ist auf alle Fälle zurückzuweisen, weil keiner der im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG angeführten Gründe vorliegt.
Da eine offenbare Gesetzwidrigkeit nur Verstöße gegen materiellrechtliche Vorschriften, nicht aber verfahrensrechtliche Unrichtigkeiten betreffen kann (EFSlg. 44.644, 49.936 uva), könnte die Berücksichtigung von schriftlichen Bestätigungen dritter Personen über das Verhalten der Mutter diesen Anfechtungsgrund nicht darstellen. Es liegt aber auch keine Nullität vor, weil im Verfahren außer Streitsachen der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht gilt (EFSlg. 49.665 uva). Überdies sei darauf hingewiesen, daß das Rekursgericht den schriftlichen Bestätigungen ohnedies keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat.
Soweit im Revisionsrekurs gerügt wird, daß der Mutter Glauben geschenkt wurde, handelt es sich um eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung (EFSlg. 55.630 uva).
Den Ausführungen, durch die Entscheidung würde ein Wechsel der Bezugsperson herbeigeführt, ist zu erwidern, daß der Vater die Kinder rechtsmißbräuchlich an sich brachte. Dies muß zwar nicht grundsätzlich dazu führen, daß dem anderen Teil die Elternrechte zuerkannt werden, doch können aus dem rechtswidrigen Verhalten eine Elternteiles Schlüsse auf seine mangelnde Eignung als Erzieher gezogen werden (7 Ob 619/87).
Auch mit den Ausführungen, daß die Berührung mit einem fremden Kulturkreis und das Erlernen einer fremden Sprache für die Kinder förderlich sei, wird keine offenbare Gesetzwidrigkeit aufgezeigt. Nicht zielführend sind schließlich die Ausführungen, beim Vater bestehe eine liebevolle und wohlbehütete Atmosphäre, in welcher sich die Kinder ruhig fortentwickeln könnten. Im Hinblick auf die Weigerung des Vaters, den Aufenthaltsort bekannt zu geben, handelt es sich hiebei nämlich um eine unbewiesen gebliebene Behauptung. Aus diesen Gründen war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.