Die Revision des Beklagten ist zulässig und im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die unterhaltsberechtigte Klägerin hat nach den erstinstanzlichen Feststellungen Geldaushilfen des Wiener Sozialhilfeträgers "in wechselnder Höhe zwischen S 2.929,-- und S 8.214,--" monatlich bezogen und bezieht derzeit eine Aushilfe von S 5.820,--. Sie hat mit dem Sozialreferat eine Vereinbarung getroffen, wonach sie die Sozialhilfe ab Juni 1987 zurückzuzahlen hat, soferne sie Alimente vom Beklagten erhält (S.4 in ON 102). Im Hinblick auf diese Vereinbarung (bzw. auf das der Vereinbarung zugrundeliegende Verlangen des Sozialhilfeträgers auf Rückersatz) hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die in SZ 55/129 veröffentlichte Entscheidung eine nähere Erörterung über die rechtlichen Grundlagen der von der Klägerin bezogenen Geldaushilfe für entbehrlich erachtet, die Legitimation der Klägerin zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs bejaht und die bezogenen Geldaushilfen bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt gelassen.
Der Revisionswerber verweist zutreffend (wenn auch ohne Zitate) auf eine nicht ganz einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Anrechenbarkeit von Sozialhilfebezügen des Unterhaltsberechtigten auf seinen Unterhaltsanspruch sowie seine Legitimation zur Geltendmachung dieser Unterhaltsansprüche.
In der oberstgerichtlichen Rechtsprechung wurde der Grundsatz entwickelt, daß eine Person, deren Unterhaltsbedürfnisse aufgrund einer öffentlichen Verpflichtung zur Gänze von einem Dritten gedeckt werden, schon deswegen keine Unterhaltsansprüche gegen einen zivilrechtlich Unterhaltspflichtigen stellen kann, weil ihr ein Anspuch auf Doppelversorgung nicht zusteht (SZ 55/129 mwN; EFSlg 55.955). An dieser Rechtsauffassung hat der Oberste Gerichtshof auch in den beiden Entscheidungen SZ 60/71 und 191 zwar grundsätzlich festgehalten, eine Einschränkung aber dort für nötig erachtet, wo der (Landes-)Gesetzgeber dem Sozialhilfeträger einen Ersatzanspruch gegen den Unterhaltsverpflichteten einräumt und eine (aufgeschobene) Legalzession anordnet, was das weitere Bestehen des Anspruchs des Unterhaltsberechtigten voraussetze. Die von der Judikatur befürchtete Doppelversorgung des Unterhaltsberechtigten trete auch bei aufgeschobener Legalzession regelmäßig nicht ein, weil es der den Lebensbedarf gewährende Rechtsträger jederzeit in der Hand habe, den Rechtsübergang zu bewirken. Könne er aber die entsprechenden Ersatzleistungen auch vom Unterhaltsberechtigten (Sozialhilfeempfänger) problemlos hereinbringen, dann werde er darauf verzichten. Der Unterhaltsanspruch des Sozialhilfeempfängers sei daher nicht erloschen (SZ 60/191). Die Ansicht, daß Sozialhilfeleistungen mangels einer schriftlichen Anzeige des Rechtsübergangs gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten nicht auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen seien, der Unterhaltsberechtigte also noch sachlegitimiert sei, wurde mehrfach vertreten (ÖA 1988, 49; 8 Ob 550/89 = EFSlg XXVI/2; 8 Ob 621/90 unter ausdrücklicher Billigung der zitierten Entscheidung SZ 60/191).
Unstrittig ist, daß nach Wirksamwerden der Zession (also nach Verständigung des Unterhaltsschuldners gemäß § 1396 ABGB; eine solche Verständigung ordnen auch die entsprechenden Landesgesetze an) nur noch der Sozialhilfeträger als Zessionar zur Geltendmachung des zedierten Unterhaltsanspruchs berechtigt ist. Für die Zeit davor wurde der Ansicht, daß aus der Anordnung einer Legalzession zugunsten des Sozialhilfeträgers zu schließen sei, daß der Unterhaltsanspruch des Sozialhilfeempfängers noch nicht erloschen sei, allerdings auch in manchen oberstgerichtlichen Entscheidungen entgegengetreten. Durch die Erbringung der Sozialhilfeleistung zur Befriedigung von Bedürfnissen, die sich aus § 672 ABGB ergeben, würden die Bedürfnisse tatsächlich befriedigt werden und es bestehe demnach ein Anspruch auf nochmalige Befriedigung nicht mehr. Nur der Sozialleistungsträger habe gegen den Unterhaltspflichtigen unter gewissen Umständen aufgrund einer Legalzession einen Ersatzanspruch (RZ 1990/24). Auch in der in EFSlg 55.955 teilweise veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wurde die Ansicht vertreten, daß dem Unterhaltsberechtigten ein Unterhaltsanspruch deshalb nicht zustehe, weil der Unterhaltsbedarf in der geltend gemachten Höhe vom Sozialversicherungsträger gedeckt worden sei.Unstrittig ist, daß nach Wirksamwerden der Zession (also nach Verständigung des Unterhaltsschuldners gemäß Paragraph 1396, ABGB; eine solche Verständigung ordnen auch die entsprechenden Landesgesetze an) nur noch der Sozialhilfeträger als Zessionar zur Geltendmachung des zedierten Unterhaltsanspruchs berechtigt ist. Für die Zeit davor wurde der Ansicht, daß aus der Anordnung einer Legalzession zugunsten des Sozialhilfeträgers zu schließen sei, daß der Unterhaltsanspruch des Sozialhilfeempfängers noch nicht erloschen sei, allerdings auch in manchen oberstgerichtlichen Entscheidungen entgegengetreten. Durch die Erbringung der Sozialhilfeleistung zur Befriedigung von Bedürfnissen, die sich aus Paragraph 672, ABGB ergeben, würden die Bedürfnisse tatsächlich befriedigt werden und es bestehe demnach ein Anspruch auf nochmalige Befriedigung nicht mehr. Nur der Sozialleistungsträger habe gegen den Unterhaltspflichtigen unter gewissen Umständen aufgrund einer Legalzession einen Ersatzanspruch (RZ 1990/24). Auch in der in EFSlg 55.955 teilweise veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wurde die Ansicht vertreten, daß dem Unterhaltsberechtigten ein Unterhaltsanspruch deshalb nicht zustehe, weil der Unterhaltsbedarf in der geltend gemachten Höhe vom Sozialversicherungsträger gedeckt worden sei.
In Kenntnis dieser nicht ganz einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (pars pro toto: SZ 60/191 gegenüber RZ 1990/24) hat der erkennende Senat sich grundsätzlich der vom Obersten Gerichtshof mehrheitlich vertretenen Auffassung angeschlossen, daß vor Wirksamwerden der Legalzession der Unterhaltsanspruch des Sozialhilfeempfängers noch nicht erloschen sei. Das Gebot der Vermeidung zweckwidriger Doppelversorgung zwinge zur dogmatischen Konstruktion, daß die Unterhaltsforderungen des Sozialhilfeempfängers im Umfang der bescheidmäßig zuerkannten zeitlich und sachlich kongruenten Sozialhilfeleistungen vor dem Wirksamwerden des gesetzlich vorgesehenen Forderungsübergangs zwar in der Rechtszuständigkeit des Sozialhilfeempfängers entstünden und zunächst auch bei ihm verblieben, daß diese Forderungen aber inhaltlich in der Weise beschränkt seien, als sie nur noch im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs verwertbar seien. Dies bedeute, daß im Falle eines Unterhaltsbestimmungsantrages des Sozialhilfeempfängers gegen seinen Unterhaltsschuldner die Bemessung unter Außerachtlassung der - ihrem Zweck nach jedem Unterhaltsanspruch dem Subsidiaritätsgedanken gemäß nachgeordneten - Sozialhilfeleistungen zu erfolgen, ein Leistungsbefehl an den Unterhaltsgläubiger aber zu unterbleiben habe. Über den Unterhaltsantrag sei mit Feststellungsausspruch zu entscheiden (6 Ob 569/91).
Aus dem kursorisch wiedergegebenen Überblick über die oberstgerichtliche Judikatur geht zunächst hervor, daß Einhelligkeit darüber besteht, daß nach einem wirksamen Forderungsübergang nur noch der Sozialhilfeträger, nicht aber der Unterhaltsberechtigte gegen den Unterhaltsschuldner vorgehen kann. Einheitlichkeit der Meinungen besteht wohl auch darin, daß ein Unterhaltsanspruch des Sozialhilfeempfängers zu verneinen ist, wenn dem Sozialhilfeträger vom Gesetzgeber kein Ersatzanspruch eingeräumt wurde, also insbesondere auch keine Legalzession normiert ist. Der Unterhaltsberechtigte soll nicht "doppelversorgt" werden (SZ 55/129; 8 Ob 591/91).
In der uneinheitlich gelösten Frage der Sachlegitimation des unterhaltsberechtigten Sozialhilfeempfängers bei einer im Gesetz angeordneten aufgeschobenen Legalzession sieht sich der erkennende Senat nicht veranlaßt, von seiner zitierten Spruchpraxis (6 Ob 569/91) wieder abzuweichen. Im vorliegenden Fall kann daher wegen des bloßen Umstandes des Bezugs von Sozialhilfe durch die Klägerin und wegen ihrer mit dem Sozialhilfeträger über den Ersatz der bezogenen Sozialhilfe abgeschlossenen Vereinbarung die Sachlegitimation zur Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs weder bejaht noch verneint werden. Hiezu sind weitere Feststellungen über die Art und das konkrete Ausmaß der Sozialhilfe in den einzelnen Bezugsmonaten sowie die Prüfung der Rechtslage nach dem Wiener Sozialhilfegesetz - WSHG idgF LGBl 1993/50 erforderlich. Nach § 1 Abs.2 WSHG umfaßt die Sozialhilfe die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes. Darauf besteht ein Rechtsanspruch (§ 7 leg. cit.). Zum Lebensbedarf gehört ua der Lebensunterhalt (§ 11 Abs.1 Z 1 leg. cit.), dieser ist im § 12 leg. cit. näher definiert. Die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen (§ 13 Abs.1 leg. cit.). Geldleistungen können auch in Form von nicht rückzahlbaren Aushilfen oder in Form von unverzinslichen Darlehen gewährt werden (§ 13 Abs.3 leg. cit.). Der Ersatz für Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes durch den Empfänger der Leistungen, seine Erben, seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen oder von sonstigen Dritten ist in den §§ 25 ff leg. cit. geregelt. Hat der Empfänger der Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes gegen einen Dritten, so gehen diese Ansprüche auf die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Sozialhilfeträger über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat. Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des Zivilrechts bleiben davon unberührt (§ 27 leg. cit.).In der uneinheitlich gelösten Frage der Sachlegitimation des unterhaltsberechtigten Sozialhilfeempfängers bei einer im Gesetz angeordneten aufgeschobenen Legalzession sieht sich der erkennende Senat nicht veranlaßt, von seiner zitierten Spruchpraxis (6 Ob 569/91) wieder abzuweichen. Im vorliegenden Fall kann daher wegen des bloßen Umstandes des Bezugs von Sozialhilfe durch die Klägerin und wegen ihrer mit dem Sozialhilfeträger über den Ersatz der bezogenen Sozialhilfe abgeschlossenen Vereinbarung die Sachlegitimation zur Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs weder bejaht noch verneint werden. Hiezu sind weitere Feststellungen über die Art und das konkrete Ausmaß der Sozialhilfe in den einzelnen Bezugsmonaten sowie die Prüfung der Rechtslage nach dem Wiener Sozialhilfegesetz - WSHG idgF LGBl 1993/50 erforderlich. Nach Paragraph eins, Absatz 2, WSHG umfaßt die Sozialhilfe die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes. Darauf besteht ein Rechtsanspruch (Paragraph 7, leg. cit.). Zum Lebensbedarf gehört ua der Lebensunterhalt (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit.), dieser ist im Paragraph 12, leg. cit. näher definiert. Die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen (Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit.). Geldleistungen können auch in Form von nicht rückzahlbaren Aushilfen oder in Form von unverzinslichen Darlehen gewährt werden (Paragraph 13, Absatz 3, leg. cit.). Der Ersatz für Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes durch den Empfänger der Leistungen, seine Erben, seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen oder von sonstigen Dritten ist in den Paragraphen 25, ff leg. cit. geregelt. Hat der Empfänger der Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes gegen einen Dritten, so gehen diese Ansprüche auf die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Sozialhilfeträger über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat. Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des Zivilrechts bleiben davon unberührt (Paragraph 27, leg. cit.).
Zur Prüfung der Fragen der Anrechenbarkeit der von der Klägerin bezogenen Sozialhilfeleistungen und der Legitimation der Klägerin zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sind nähere Feststellungen über die Art der ihr ausbezahlten Geldleistungen erforderlich. Sollte es sich um nicht rückzahlbare Aushilfen im Sinne des § 13 Abs.3 WSHG handeln, wären die Beträge als Eigeneinkommen der Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Die trotz fehlender Rückersatzpflicht dennoch abgeschlossene Vereinbarung der Klägerin, womit sie sich zur Rückzahlung verpflichtete, könnte dann nicht zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten gehen.Zur Prüfung der Fragen der Anrechenbarkeit der von der Klägerin bezogenen Sozialhilfeleistungen und der Legitimation der Klägerin zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sind nähere Feststellungen über die Art der ihr ausbezahlten Geldleistungen erforderlich. Sollte es sich um nicht rückzahlbare Aushilfen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, WSHG handeln, wären die Beträge als Eigeneinkommen der Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Die trotz fehlender Rückersatzpflicht dennoch abgeschlossene Vereinbarung der Klägerin, womit sie sich zur Rückzahlung verpflichtete, könnte dann nicht zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten gehen.
Im Fall der Feststellung, daß die Klägerin Geldaushilfen bezog, die sie nach den Bestimmungen des WSHG zurückzuzahlen hat, wird die Legitimation der Klägerin von der weiteren Feststellung abhängen, ob bereits eine Anzeige über den Rechtsübergang an den Sozialhilfeträger gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten erfolgte. Sollte sich nach den Feststellungen eine Anrechenbarkeit der Sozialhilfeleistungen ergeben und die Legalzession mangels Verständigung noch nicht wirksam geworden sein, werden detaillierte Feststellungen über die nach Monaten aufgeschlüsselten konkreten Bezüge der Klägerin zu treffen sein, weil das Eigeneinkommen der Klägerin sich auf die Bemessung der Unterhaltshöhe auswirkt.
Erst nach Ergänzung des Verfahrens im aufgezeigten Sinn wird der Unterhaltsanspruch der Klägerin dem Grunde und der Höhe nach verläßlich beurteilt werden können.
Als weiteren Revisionsgrund releviert der Beklagte gegen seine Verpflichtung zur Bezahlung eines Unterhalts in der Höhe von rund einem Drittel des Nettoeinkommens die Frage der Gefährdung seines eigenen Unterhalts im Sinne des § 67 EheG. Er zeigt allerdings keine Rechtserheblichkeit im Sinne des § 502 Abs.1 ZPO auf, sondern beschränkt sich auf die unsubstantiierte Behauptung, daß der von den Vorinstanzen zugesprochene rückständige und laufende Unterhalt ruinös wäre. Ein vom Obersten Gerichtshof wahrnehmbarer Rechtsirrtum des Berufungsgerichtes ist in dieser Frage jedoch nicht zu erkennen.Als weiteren Revisionsgrund releviert der Beklagte gegen seine Verpflichtung zur Bezahlung eines Unterhalts in der Höhe von rund einem Drittel des Nettoeinkommens die Frage der Gefährdung seines eigenen Unterhalts im Sinne des Paragraph 67, EheG. Er zeigt allerdings keine Rechtserheblichkeit im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf, sondern beschränkt sich auf die unsubstantiierte Behauptung, daß der von den Vorinstanzen zugesprochene rückständige und laufende Unterhalt ruinös wäre. Ein vom Obersten Gerichtshof wahrnehmbarer Rechtsirrtum des Berufungsgerichtes ist in dieser Frage jedoch nicht zu erkennen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.