Die Enteigneten haben in ihrer anwaltlich verfassten Gegenäußerung zum Revisionsrekurs des Landes Vorarlberg auf diesen Zurückweisungsgrund hingewiesen. Sie haben für ihren Schriftsatz ausdrücklich den Zuspruch anwaltlicher Vertretungskosten begehrt.
Dieses Kostenersatzbegehren ist nach dem gemäß § 47 Abs 3 VbgStrG sinngemäß anzuwendenden § 44 EisbEntG 1954 zu beurteilen. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:Dieses Kostenersatzbegehren ist nach dem gemäß Paragraph 47, Absatz 3, VbgStrG sinngemäß anzuwendenden Paragraph 44, EisbEntG 1954 zu beurteilen. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
„Die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen werden, vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten.“
Nach der Auslegung dieser Bestimmung durch den Obersten Gerichtshof im Plenissimarbeschluss vom 22. April 1902, GlUNF 1860, bezieht die erwähnte Kostenregelung nicht auch die Kosten anwaltlicher Vertretung der Enteigneten ein. An dieser Auffassung hat der Oberste Gerichtshof in der Folge in ständiger Rechtsprechung festgehalten (GlUNGF 2615, GlUNF 6295, SZ 12/250, SZ 24/185, ZVR 1957/255, SZ 52/26, 3 Ob 523/82 ua, zuletzt 2 Ob 621/85).
Zu der vergleichbaren Kostenregelung nach § 25 Abs 1 NWG gelangte der Oberste Gerichtshof in seinem drei Wochen nach dem erwähnten Plenissimarbeschluss gefassten Plenissimarbeschluss vom 13. Mai 1902, GlUNF 1895, zu einem gegenteiligen Ergebnis.Zu der vergleichbaren Kostenregelung nach Paragraph 25, Absatz eins, NWG gelangte der Oberste Gerichtshof in seinem drei Wochen nach dem erwähnten Plenissimarbeschluss gefassten Plenissimarbeschluss vom 13. Mai 1902, GlUNF 1895, zu einem gegenteiligen Ergebnis.
In der Lehre wurde die Auslegung des § 44 EisbEntG im Sinne des Plenissimarbeschlusses vom 22. April 1902 zunächst – ohne eigene Argumente – übernommen (Ehrenzweig System2 I/2, 228 FN 74; Klang in Klang2 II, 200). In jüngerer Zeit hat Brunner (Enteignung für Bundesstraßen, 111) unter Hinweis auf die trotz kritischer Gegenmeinungen unverändert gebliebene höchstgerichtliche Rechtsprechung deren Auslegung vertreten.In der Lehre wurde die Auslegung des Paragraph 44, EisbEntG im Sinne des Plenissimarbeschlusses vom 22. April 1902 zunächst – ohne eigene Argumente – übernommen (Ehrenzweig System2 I/2, 228 FN 74; Klang in Klang2 römisch zwei, 200). In jüngerer Zeit hat Brunner (Enteignung für Bundesstraßen, 111) unter Hinweis auf die trotz kritischer Gegenmeinungen unverändert gebliebene höchstgerichtliche Rechtsprechung deren Auslegung vertreten.
Die ständige Rechtsprechung im Sinne des Plenissimarbeschlusses vom 22. April 1902 stieß in den letzten Jahren in der Literatur auf mehrfache und eingehende Kritik durch Kühne (JZ 1981, 561 ff; JBl 1983, 626 f; JBl 1985, 698 f) und Rummel (Rummel-Schlager Enteignungsentschädigung, 174 ff). Der erwähnten Kritik stimmten vor allem Moser (Der Staatsbürger 1981, 101), Pfersmann (ÖJZ 1984, 319 und jüngst ÖJZ 1986, 591) sowie Kerschner (ZfV 1985, 24 f) bei.
Dullinger (JBl 1984, 641 ff) legte den bisherigen Meinungsstand in einer ausführlichen Zusammenfassung dar und schloss sich dabei ebenfalls der gegen die ständige Rechtsprechung vorgebrachten Kritik an.
Dieser Kritik kann die Beachtlichkeit nicht abgesprochen werden.
Als Begründung für einen Ausschluss der Kosten anwaltlicher Vertretung des Enteigneten von einer Ersatzpflicht des Enteigners im gerichtlichen Verfahren nach den §§ 22 ff EisbEntG wurden im Einzelnen geltend gemacht:Als Begründung für einen Ausschluss der Kosten anwaltlicher Vertretung des Enteigneten von einer Ersatzpflicht des Enteigners im gerichtlichen Verfahren nach den Paragraphen 22, ff EisbEntG wurden im Einzelnen geltend gemacht:
1.) § 44 EisbEntG spreche nicht von einem Ersatz der Kosten an den Enteigneten im Besonderen oder von einem wechselseitigen Kostenersatz im Allgemeinen.1.) Paragraph 44, EisbEntG spreche nicht von einem Ersatz der Kosten an den Enteigneten im Besonderen oder von einem wechselseitigen Kostenersatz im Allgemeinen.
2.) Nach dem gemäß § 24 Abs 1 EisbEntG anzuwendenden § 5 AußStrG bestehe kein Anwaltszwang. Erachte sich dennoch ein Enteigneter zur Betreuung eines Rechtsanwalts mit seiner Vertretung bestimmt, etwa weil er sich selbst die gehörige Wahrung seiner Interessen nicht zutraue, liege dies verfahrenskostenmäßig in der von ihm selbst zu vertretenden Sphäre, zumal2.) Nach dem gemäß Paragraph 24, Absatz eins, EisbEntG anzuwendenden Paragraph 5, AußStrG bestehe kein Anwaltszwang. Erachte sich dennoch ein Enteigneter zur Betreuung eines Rechtsanwalts mit seiner Vertretung bestimmt, etwa weil er sich selbst die gehörige Wahrung seiner Interessen nicht zutraue, liege dies verfahrenskostenmäßig in der von ihm selbst zu vertretenden Sphäre, zumal
3.) das Gericht gemäß § 2 Z 5 und 6 AußStrG zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung verpflichtet sei.3.) das Gericht gemäß Paragraph 2, Ziffer 5 und 6 AußStrG zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung verpflichtet sei.
Sei aber der Sonderregelung nach § 44 EisbEntG keine Anordnung zum Ersatz von Kosten der Vertretung des Enteigneten durch berufsmäßige Parteienvertreter zu entnehmen, habe es bei dem im außerstreitigen Verfahren allgemein geltenden Grundsatz zu bleiben, dass ein Kostenersatzanspruch eines Beteiligten gegen einen anderen nicht bestehe.Sei aber der Sonderregelung nach Paragraph 44, EisbEntG keine Anordnung zum Ersatz von Kosten der Vertretung des Enteigneten durch berufsmäßige Parteienvertreter zu entnehmen, habe es bei dem im außerstreitigen Verfahren allgemein geltenden Grundsatz zu bleiben, dass ein Kostenersatzanspruch eines Beteiligten gegen einen anderen nicht bestehe.
4.) Soweit zu der dem § 44 EisbEntG nachgebildeten Kostenregelung des § 25 NWG eine gegenteilige Auslegung vertreten werde, sei dies darin begründet, dass im Verfahren nach dem Notwegegesetz das Gericht nicht bloß über die Höhe der Entschädigung, sondern – unter besonderer Berücksichtigung der §§ 1 bis 4 NWG – über den Zwangseingriff als solchen zu entscheiden habe und deshalb die Beiziehung eines Rechtsanwalts zur Vertretung der Parteieninteressen grundsätzlich als zweckmäßig anzuerkennen sei.4.) Soweit zu der dem Paragraph 44, EisbEntG nachgebildeten Kostenregelung des Paragraph 25, NWG eine gegenteilige Auslegung vertreten werde, sei dies darin begründet, dass im Verfahren nach dem Notwegegesetz das Gericht nicht bloß über die Höhe der Entschädigung, sondern – unter besonderer Berücksichtigung der Paragraphen eins bis 4 NWG – über den Zwangseingriff als solchen zu entscheiden habe und deshalb die Beiziehung eines Rechtsanwalts zur Vertretung der Parteieninteressen grundsätzlich als zweckmäßig anzuerkennen sei.
Zur Widerlegung dieser Ansicht und zur Begründung der gegenteiligen wurde in der bisherigen Diskussion vorgebracht:
1.) Der im § 44 EisbEntG verwendete Ausdruck der „Kostenbestreitung“ sei sinngleich mit dem des Kostenersatzes. Der Kostenbegriff sei vom Gesetzgeber des Jahres 1878 iSd § 24 des Gesetzes vom 16. Mai 1874, RGBl 69, verstanden worden und schließe nach seinem Wortsinn auch die zur zweckentsprechenden Interessenwahrung notwendigen Kosten anwaltlicher Vertretung ein. Eine Einschränkung des Kostenbegriffs auf die für behördliche Tätigkeiten zu entrichteten Gebühren sei der Regelung nach § 44 EisbEntG nicht zu unterstellen.1.) Der im Paragraph 44, EisbEntG verwendete Ausdruck der „Kostenbestreitung“ sei sinngleich mit dem des Kostenersatzes. Der Kostenbegriff sei vom Gesetzgeber des Jahres 1878 iSd Paragraph 24, des Gesetzes vom 16. Mai 1874, RGBl 69, verstanden worden und schließe nach seinem Wortsinn auch die zur zweckentsprechenden Interessenwahrung notwendigen Kosten anwaltlicher Vertretung ein. Eine Einschränkung des Kostenbegriffs auf die für behördliche Tätigkeiten zu entrichteten Gebühren sei der Regelung nach Paragraph 44, EisbEntG nicht zu unterstellen.
2.) Das Fehlen eines verfahrensrechtlichen Gebots zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt schließe nicht aus, dass eine derartige Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen eines Verfahrensbeteiligten aus sachlichen Gründen angezeigt sein könnte, vor allem um gegenüber einem in der Regel durch Spezialisten vertretenen öffentlich-rechtlichen Enteigner eine „Waffengleichheit“ im gerichtlichen Verfahren im Sinne eines fair trial zu gewährleisten. Die in der Auslegung des § 25 NWG anerkannten Gründe hätten für die Auslegung des § 44 EisbEntG dieselbe Argumentationskraft, sodass2.) Das Fehlen eines verfahrensrechtlichen Gebots zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt schließe nicht aus, dass eine derartige Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen eines Verfahrensbeteiligten aus sachlichen Gründen angezeigt sein könnte, vor allem um gegenüber einem in der Regel durch Spezialisten vertretenen öffentlich-rechtlichen Enteigner eine „Waffengleichheit“ im gerichtlichen Verfahren im Sinne eines fair trial zu gewährleisten. Die in der Auslegung des Paragraph 25, NWG anerkannten Gründe hätten für die Auslegung des Paragraph 44, EisbEntG dieselbe Argumentationskraft, sodass
3.) auch der das Verfahren beherrschende Grundsatz amtswegiger Sachverhaltsermittlung kein schlagendes Argument für eine Herausnahme der Vertretungskosten von der Kostenersatzpflicht abzugeben vermöge.
4.) Dem Verfahrensziel angemessener Schadloshaltung für den Enteigneten sei jene Auslegung der Kostenreglung adäquat, die dem Enteigneten für den zu seiner Interessenwahrung im Verfahren zweckmäßig gemachten Aufwand einen Kostenersatzanspruch unter Einschluss von Vertretungskosten gewähre. Das entspreche nicht bloß der aus den Materialien zu entnehmenden Absicht des historischen Gesetzgebers, sondern vor allem aus heutiger rechtsstaatlicher Auffassung vom besseren Zugang zum Recht sowie eines an den Grundsätzen der Menschenrechtskonvention ausgerichteten „fair trial“.
Zur Auslegung des § 44 EisbEntgG 1954 hat der Oberste Gerichtshof erwogen:Zur Auslegung des Paragraph 44, EisbEntgG 1954 hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber unter dem nicht näher umschriebenen Begriff der Kosten des Verfahrens Vertretungskosten grundsätzlich ausgeschlossen wissen wollte. Weder die Amtspflicht des Gerichts, den für die Entscheidung erheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben, noch die Zulässigkeit der Vertretung durch jede erwachsene eigenberechtigte Person lassen die Kosten des Enteigneten für seine Vertretung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter als einen bloß der Beförderung eigener Bequemlichkeit oder dem Ausgleich des Mangels an eigener sachlicher und taktischer Erfahrung dienenden und daher typischerweise unnötigen Aufwand erscheinen. Einer solchen Ansicht steht nunmehr eindeutig der Umstand entgegen, dass der Verfahrensgesetzgeber durch Art VIII § 3 Abs 1 Verfahrenshilfegesetz, BGBl 569/1973, die Anwendbarkeit der Verfahrenshilfe in außerstreitigen Verfahren ohne Einschränkung, also auch mit der Möglichkeit der Beigebung eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe ausdrücklich angeordnet hat.Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber unter dem nicht näher umschriebenen Begriff der Kosten des Verfahrens Vertretungskosten grundsätzlich ausgeschlossen wissen wollte. Weder die Amtspflicht des Gerichts, den für die Entscheidung erheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben, noch die Zulässigkeit der Vertretung durch jede erwachsene eigenberechtigte Person lassen die Kosten des Enteigneten für seine Vertretung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter als einen bloß der Beförderung eigener Bequemlichkeit oder dem Ausgleich des Mangels an eigener sachlicher und taktischer Erfahrung dienenden und daher typischerweise unnötigen Aufwand erscheinen. Einer solchen Ansicht steht nunmehr eindeutig der Umstand entgegen, dass der Verfahrensgesetzgeber durch Artikel römisch acht, Paragraph 3, Absatz eins, Verfahrenshilfegesetz, Bundesgesetzblatt 569 aus 1973,, die Anwendbarkeit der Verfahrenshilfe in außerstreitigen Verfahren ohne Einschränkung, also auch mit der Möglichkeit der Beigebung eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe ausdrücklich angeordnet hat.
Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen enthalten keine Kostenersatzvorschrift. Unzulässig wäre es, daraus folgern zu wollen, dass der in einer Sonderregelung über den Kostenersatz in einem bestimmten außerstreitigen Verfahren nicht näher umschriebene Begriff der Kosten immer so eng wie möglich auszulegen wäre. Sachgerecht ist vielmehr im Zweifelsfall eine Ausrichtung an den für den Verfahrensgegenstand selbst normierten materiell-rechtlichen Grundsätzen (wie dies etwa positiv-rechtlich für die nacheheliche Vermögensaufteilung im Gleichklang der materiellen Norm des § 83 EheG mit der Verfahrensnorm des § 234 AußStrG angeordnet ist).Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen enthalten keine Kostenersatzvorschrift. Unzulässig wäre es, daraus folgern zu wollen, dass der in einer Sonderregelung über den Kostenersatz in einem bestimmten außerstreitigen Verfahren nicht näher umschriebene Begriff der Kosten immer so eng wie möglich auszulegen wäre. Sachgerecht ist vielmehr im Zweifelsfall eine Ausrichtung an den für den Verfahrensgegenstand selbst normierten materiell-rechtlichen Grundsätzen (wie dies etwa positiv-rechtlich für die nacheheliche Vermögensaufteilung im Gleichklang der materiellen Norm des Paragraph 83, EheG mit der Verfahrensnorm des Paragraph 234, AußStrG angeordnet ist).
Der Rückgriff auf den verwandten Kostenbegriff des § 41 ZPO und die Ausrichtung am Schadloshaltungsgrundsatz des § 365 ABGB (hier auch: § 46 Abs 1 VbgStrG) führen zum selben Ergebnis. Dies deckt sich mit der Auslegung des § 25 NWG durch die Plenissimarentscheidung vom 13. Mai 1902, GlUNF 1895, zu der der Oberste Gerichtshof bereits wieder zurückgefunden hat (EvBl 1985/127).Der Rückgriff auf den verwandten Kostenbegriff des Paragraph 41, ZPO und die Ausrichtung am Schadloshaltungsgrundsatz des Paragraph 365, ABGB (hier auch: Paragraph 46, Absatz eins, VbgStrG) führen zum selben Ergebnis. Dies deckt sich mit der Auslegung des Paragraph 25, NWG durch die Plenissimarentscheidung vom 13. Mai 1902, GlUNF 1895, zu der der Oberste Gerichtshof bereits wieder zurückgefunden hat (EvBl 1985/127).
Der Oberste Gerichtshof hält daher die Auslegung des § 44 EisbEntG im Sinne des Plenissimarbeschlusses vom 22. April 1902, GlUNF 1860, nicht aufrecht. Die eine Verstärkung des Senats gemäß § 8 Abs 1 Z 1 OGHG auslösende Auslegungsfrage ist vielmehr im folgendem Sinne zu entscheiden:Der Oberste Gerichtshof hält daher die Auslegung des Paragraph 44, EisbEntG im Sinne des Plenissimarbeschlusses vom 22. April 1902, GlUNF 1860, nicht aufrecht. Die eine Verstärkung des Senats gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, OGHG auslösende Auslegungsfrage ist vielmehr im folgendem Sinne zu entscheiden:
„Zu den nach § 44 EisbEntG 1954 vom Enteigner zu ersetzenden Kosten des gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Entschädigung zählen auch Kosten der Vertretung des Enteigneten durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter.“„Zu den nach Paragraph 44, EisbEntG 1954 vom Enteigner zu ersetzenden Kosten des gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Entschädigung zählen auch Kosten der Vertretung des Enteigneten durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter.“
Welche Kosten in derartigen Verfahren nicht zu ersetzen sind, ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.
Im Sinne der oben dargelegten Auslegung gebührt den enteigneten Ersatz für die Kosten ihrer anwaltlich verfassten Gegenschrift zum zurückgewiesenen Revisionsrekurs des Enteigners, da ein erfolgreiches Einschreiten keinesfalls als ungerechtfertigt iSd § 44 EisbEntG 1954 gewertet werden könnte.Im Sinne der oben dargelegten Auslegung gebührt den enteigneten Ersatz für die Kosten ihrer anwaltlich verfassten Gegenschrift zum zurückgewiesenen Revisionsrekurs des Enteigners, da ein erfolgreiches Einschreiten keinesfalls als ungerechtfertigt iSd Paragraph 44, EisbEntG 1954 gewertet werden könnte.
Über die auch in der jüngeren Literatur unterschiedlich gelöste Frage, ob § 44 EisbEntG 1954 einen Kostenersatz des Enteigneten nach dem sogenannten Veranlassungsprinzip oder nach dem Erfolgsprinzip vorsieht, war aus Anlass des zu erledigenden Rechtsmittels nicht zu erkennen, weil für die erfolgreiche Gegenschrift unter beiden Gesichtspunkten Kostenersatz gebührte.Über die auch in der jüngeren Literatur unterschiedlich gelöste Frage, ob Paragraph 44, EisbEntG 1954 einen Kostenersatz des Enteigneten nach dem sogenannten Veranlassungsprinzip oder nach dem Erfolgsprinzip vorsieht, war aus Anlass des zu erledigenden Rechtsmittels nicht zu erkennen, weil für die erfolgreiche Gegenschrift unter beiden Gesichtspunkten Kostenersatz gebührte.
Kostenbemessungsgrundlage ist die Summe der Beschwerdegegenstände des zurückgewiesenen Revisionsrekurses. Der Beschwerdegegenstand betrug im Verfahren
a) zu 1 Nc 6/82 (651 x 50 S =) 32.550 S,
b) zu 1 Nc 7/82 (780 x 178 S =) 138.840 S,
c) zu 1 Nc 8/82 (1040 x 50 S =) 52.000 S,
zusammen daher: 223.390 S.
Bei dieser Bemessungsgrundlage errechnen sich die zu ersetzenden Anwaltskosten mit 9.231,75 S.
Dieser Kostenbeitrag ist im Verhältnis der oben ausgewiesenen Beschwerdegegenstände im Verhältnis von 6 : 26 : 9 auf die drei gemeinsam geführten Verfahren aufzuteilen. Demnach gebührt den Enteigneten im Verfahren zu 1 Nc 6/82 ein Kostenersatz von 1.385 S, den Enteigneten im Verfahren zu 1 Nc 7/82 ein solcher von 5.769,75 S und den Enteigneten zu 1 Nc 8/82 ein Ersatz von 2.077 S.