Begründung:
Die klagenden Parteien sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ 8, GB *****. Diese Grundbuchseinlage besteht unter anderem aus den Grundstücken 79/8 landwirtschaftlich genutzt mit einer Fläche von 19.439 m², dem Grundstück 79/22 Baufläche (begrünt) mit 946 m² und dem Grundstück 79/23 Baufläche (begrünt) mit 885 m² und weist eine Gesamtfläche von 137.053 m² auf. Ob dieser Liegenschaft ist unter C-LNR 16 das Bestandrecht am Grundstück 79/8 bis 30. 4. 2034 gemäß Punkt II. des Pachtvertrags vom 10. 5. 2004 für die Beklagte einverleibt. Mit dem genannten Pachtvertrag wurde das Bestandrecht für die beklagte Partei ausschließlich für das Grundstück 79/8, nicht jedoch für die übrigen in der Grundbuchseinlage EZ 8, GB *****, vorgetragenen Grundstücke eingeräumt. Die klagenden Parteien beabsichtigen, die Grundstücke 79/22 und 79/23 aus der genannten Grundbuchseinlage an ihre Enkelsöhne zu übertragen.Die klagenden Parteien sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ 8, GB *****. Diese Grundbuchseinlage besteht unter anderem aus den Grundstücken 79/8 landwirtschaftlich genutzt mit einer Fläche von 19.439 m², dem Grundstück 79/22 Baufläche (begrünt) mit 946 m² und dem Grundstück 79/23 Baufläche (begrünt) mit 885 m² und weist eine Gesamtfläche von 137.053 m² auf. Ob dieser Liegenschaft ist unter C-LNR 16 das Bestandrecht am Grundstück 79/8 bis 30. 4. 2034 gemäß Punkt römisch zwei. des Pachtvertrags vom 10. 5. 2004 für die Beklagte einverleibt. Mit dem genannten Pachtvertrag wurde das Bestandrecht für die beklagte Partei ausschließlich für das Grundstück 79/8, nicht jedoch für die übrigen in der Grundbuchseinlage EZ 8, GB *****, vorgetragenen Grundstücke eingeräumt. Die klagenden Parteien beabsichtigen, die Grundstücke 79/22 und 79/23 aus der genannten Grundbuchseinlage an ihre Enkelsöhne zu übertragen.
Mit der am 28. 10. 2009 eingebrachten Klage begehrten die klagenden Parteien, die Beklagte schuldig zu erkennen, in die lastenfreie Abschreibung der Grundstücke 79/22 und 79/23, insbesondere lastenfrei von dem unter C-LNR 16 zu ihren Gunsten einverleibten Bestandrecht vom Gutsbestand der EZ 8, GB *****, *****, einzuwilligen. Das Bestandrecht beziehe sich nicht auf die Grundstücke 79/22 und 79/23, an diesen beiden Grundstücken stehe der Beklagten kein Bestandrecht zu. Die beklagte Partei sei bereits wiederholt aufgefordert worden, zur lastenfreien Abschreibung der beiden bezeichneten Grundstücke eine Löschungserklärung formgerecht, nämlich beglaubigt, zu unterfertigen; sie habe sich bisher aus völlig unerklärlichen und unerfindlichen, zum Teil jedoch in keinem wie immer gearteten Zusammenhang mit ihrem Bestandrecht stehenden Gründen geweigert, eine derartige Lastenfreistellungserklärung abzugeben.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Nach den Feststellungen des Erstgerichts ist die Beklagte nach dem Pachtvertrag berechtigt, Objekte zum Zweck der landwirtschaftlichen Nutzung zu errichten sowie einen elektrischen Weidezaun und überhaupt Zäune und Koppeln wie sie zur umfassenden landwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere zur Haltung und Nutzung von Pferden, notwendig und zweckmäßig sind, zu errichten.
Die Grundstücksfläche 79/8 wird derzeit von der beklagten Partei, die daran angrenzend eine Reithalle betreibt, als Weidefläche genutzt. Im Zug der Errichtung von Baulichkeiten für den Reiterhof der beklagten Partei kam es in den letzten Jahren zu nachbarrechtlichen Einwendungen von Anrainern. Die beklagte Partei ersuchte die Kläger, bei allfälligen weiteren Verkäufen von Baugründen einen Verzicht der Käufer auf nachbarrechtliche Einwendungen hinsichtlich des Reiterhofs der Beklagten als Vertragsbestimmung aufzunehmen. Die Kläger traten diesem Ansinnen der Beklagten nicht näher.
Rechtlich würdigte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahingehend, dass § 3 Abs 2 LiegTeilG auf verbücherte Bestandrechte nicht anzuwenden sei. Wenngleich die Beklagte derzeit auf dem Pachtgrundstück keine Gebäude errichtet habe, sondern das Grundstück als Weide genutzt werde, sei im Pachtvertrag festgehalten, dass die beklagte Partei sehr wohl berechtigt ist, auf dem genannten Grundstück Superädifikate zu errichten. Es sei daher auch nicht ausgeschlossen, dass der Beklagten im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Bestandvertrags Ersatzforderungen entstehen könnten, die aus dem Verkaufserlös des Bestandgrundstücks allein nicht befriedigt werden könnten.Rechtlich würdigte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahingehend, dass Paragraph 3, Absatz 2, LiegTeilG auf verbücherte Bestandrechte nicht anzuwenden sei. Wenngleich die Beklagte derzeit auf dem Pachtgrundstück keine Gebäude errichtet habe, sondern das Grundstück als Weide genutzt werde, sei im Pachtvertrag festgehalten, dass die beklagte Partei sehr wohl berechtigt ist, auf dem genannten Grundstück Superädifikate zu errichten. Es sei daher auch nicht ausgeschlossen, dass der Beklagten im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Bestandvertrags Ersatzforderungen entstehen könnten, die aus dem Verkaufserlös des Bestandgrundstücks allein nicht befriedigt werden könnten.
In der Entscheidung 1 Ob 510/84 habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass bei rechtsmissbräuchlicher Verweigerung der Zustimmung des bücherlich Berechtigten diese durch den Richter ersetzt werden könne. Rechtsmissbrauch komme insbesondere dann in Betracht, wenn der bücherlich Berechtigte auch noch bei lastenfreier Abschreibung eines Grundstücksteils reichlich gedeckt sei und ein zur Übernahme der Last bereiter Kaufinteressent kaum zu finden sei, sodass der Grundstückseigentümer gehindert sei, durch Abverkauf seine Schulden zu tilgen und so die andernfalls drohende exekutive Veräußerung des Grundstücks zu vermeiden.
Eine derartige Konstellation liege hier jedoch nicht vor.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Aus dem Umstand allein, dass derzeit noch keine Superädifikate auf dem Grundstück 79/8 errichtet worden seien, könne nicht abgeleitet werden, die Beklagte könne im Fall einer exekutiven Verwertung des gesamten Grundbuchskörpers keinesfalls einen Entschädigungsanspruch nach § 227 EO haben, zumal das Bestandrecht bis zum Jahr 2034 eingeräumt worden sei. Es fehle auch ein entsprechend präzises Prozessvorbringen der Kläger, wonach der Wert der verbleibenden Grundstücke des Grundbuchskörpers jedenfalls so hoch sei, dass ein allfälliger Entschädigungsanspruch im Bezug auf das Bestandrecht der Beklagten im Fall der Zwangsversteigerung im gleichen Ausmaß bzw im Meistbot Deckung fände. Der Umstand allein, dass der Anteil der beiden Grundstücke nur 1,3 % der Gesamtfläche darstelle, besage noch nichts. Damit sei aber auch eine schikanöse Rechtsausübung durch die Beklage zu verneinen. Aus dem festgestellten Sachverhalt gehe gar nicht klar hervor, dass der Haftungsfonds für die beklagte Partei ungeachtet der Abschreibung der Grundstücke 79/22 und 79/23 noch ausreichend groß sei. Außerdem habe die beklagte Partei ihre Gründe dargelegt, warum sie zur lastenfreien Abschreibung dieser Grundstücke nicht bereit sei. Im Falle einer Abschreibung der Grundstücke unter Mitübertragung des Bestandrechts auf Grundstück 79/8 wäre für jeden Interessierten sichtbar, dass ihr ob diesem Grundstück ein Pachtrecht zustehe und sie dort einen Reitbetrieb führe. Dem Einwand der Beklagten, sie wolle zumindest vom potentiellen Erwerber eine Erklärung, dass er auf nachbarrechtliche Ansprüche aus dem Umstand, dass sie den Pferdebetrieb dort führe, verzichte, komme keinesfalls Rechtsmissbrauchscharakter zu.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Aus dem Umstand allein, dass derzeit noch keine Superädifikate auf dem Grundstück 79/8 errichtet worden seien, könne nicht abgeleitet werden, die Beklagte könne im Fall einer exekutiven Verwertung des gesamten Grundbuchskörpers keinesfalls einen Entschädigungsanspruch nach Paragraph 227, EO haben, zumal das Bestandrecht bis zum Jahr 2034 eingeräumt worden sei. Es fehle auch ein entsprechend präzises Prozessvorbringen der Kläger, wonach der Wert der verbleibenden Grundstücke des Grundbuchskörpers jedenfalls so hoch sei, dass ein allfälliger Entschädigungsanspruch im Bezug auf das Bestandrecht der Beklagten im Fall der Zwangsversteigerung im gleichen Ausmaß bzw im Meistbot Deckung fände. Der Umstand allein, dass der Anteil der beiden Grundstücke nur 1,3 % der Gesamtfläche darstelle, besage noch nichts. Damit sei aber auch eine schikanöse Rechtsausübung durch die Beklage zu verneinen. Aus dem festgestellten Sachverhalt gehe gar nicht klar hervor, dass der Haftungsfonds für die beklagte Partei ungeachtet der Abschreibung der Grundstücke 79/22 und 79/23 noch ausreichend groß sei. Außerdem habe die beklagte Partei ihre Gründe dargelegt, warum sie zur lastenfreien Abschreibung dieser Grundstücke nicht bereit sei. Im Falle einer Abschreibung der Grundstücke unter Mitübertragung des Bestandrechts auf Grundstück 79/8 wäre für jeden Interessierten sichtbar, dass ihr ob diesem Grundstück ein Pachtrecht zustehe und sie dort einen Reitbetrieb führe. Dem Einwand der Beklagten, sie wolle zumindest vom potentiellen Erwerber eine Erklärung, dass er auf nachbarrechtliche Ansprüche aus dem Umstand, dass sie den Pferdebetrieb dort führe, verzichte, komme keinesfalls Rechtsmissbrauchscharakter zu.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Entscheidung 5 Ob 156/07p ein Bestandrecht betreffe, bei dem ein Superädifikat für den Betrieb eines Restaurants bereits errichtet gewesen sei, woraus umfangreiche Entschädigungsforderungen im Fall einer exekutiven Verwertung der dienenden Liegenschaft zu erwarten gewesen seien. Daher könne auch die Auffassung vertreten werden, dass der hier zu beurteilende Fall diesbezüglich nicht vergleichbar sei.