Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Nach dem Wortlaut des § 14 Z 2 RpflG umfasst der Wirkungskreis des Rechtspflegers in Zivilprozesssachen „die Durchführung des Mahnverfahrens, sofern eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist“.Nach dem Wortlaut des Paragraph 14, Ziffer 2, RpflG umfasst der Wirkungskreis des Rechtspflegers in Zivilprozesssachen „die Durchführung des Mahnverfahrens, sofern eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist“.
Damit ist zwar zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass der Wirkungskreis des Rechtspflegers im Mahnverfahren nicht bloß „die Erlassung von Zahlungsbefehlen“, wie nach § 9 Abs 1 lit b der Rechtspflegerverordnung BGBl 1950/184 formuliert war, sondern alle im Mahnverfahren vorkommende Gerichtsakte umfassen soll, es bleibt aber zunächst die Frage offen, ob die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist noch der „Durchführung des Mahnverfahrens“ im Sinne der zitierten Gesetzesstelle zuzurechnen ist. Dass zur Zeit der Erlassung des Rechtspflegergesetzes diese Wiedereinsetzung in dem aus dem Jahr 1873 stammenden Mahngesetz geregelt war, kann nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, noch weniger die aktenmäßige Behandlung unter dem einen oder anderen Gattungszeichen nach der Geschäftsordnung. Entscheidend ist vielmehr, dass die den Wirkungskreis nach § 14 Z 2 RpflG einschränkende Regelung „sofern eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist“ ohne praktischen Anwendungsbereich bliebe, wollte man die in § 14 MahnG behandelt gewesene Wiedereinsetzung bereits außerhalb der Durchführung des Mahnverfahrens sehen. Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 663 BlgNR IX. GP, 12 zu § 14, ist auch zu entnehmen, dass bei der Beschränkung des Wirkungskreises auf die Gerichtsakte, in denen eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist, ausdrücklich des Wiedereinsetzungsantrags gedacht wurde.Damit ist zwar zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass der Wirkungskreis des Rechtspflegers im Mahnverfahren nicht bloß „die Erlassung von Zahlungsbefehlen“, wie nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, der Rechtspflegerverordnung BGBl 1950/184 formuliert war, sondern alle im Mahnverfahren vorkommende Gerichtsakte umfassen soll, es bleibt aber zunächst die Frage offen, ob die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist noch der „Durchführung des Mahnverfahrens“ im Sinne der zitierten Gesetzesstelle zuzurechnen ist. Dass zur Zeit der Erlassung des Rechtspflegergesetzes diese Wiedereinsetzung in dem aus dem Jahr 1873 stammenden Mahngesetz geregelt war, kann nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, noch weniger die aktenmäßige Behandlung unter dem einen oder anderen Gattungszeichen nach der Geschäftsordnung. Entscheidend ist vielmehr, dass die den Wirkungskreis nach Paragraph 14, Ziffer 2, RpflG einschränkende Regelung „sofern eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist“ ohne praktischen Anwendungsbereich bliebe, wollte man die in Paragraph 14, MahnG behandelt gewesene Wiedereinsetzung bereits außerhalb der Durchführung des Mahnverfahrens sehen. Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 663 BlgNR römisch neun. GP, 12 zu Paragraph 14,, ist auch zu entnehmen, dass bei der Beschränkung des Wirkungskreises auf die Gerichtsakte, in denen eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist, ausdrücklich des Wiedereinsetzungsantrags gedacht wurde.
Diese Erwägungen zwingen – im Gegensatz zur rekursgerichtlichen Ansicht – zur Auslegung, dass die Erledigung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist, wenn das erstinstanzliche Entscheidungsorgan nicht im Einzelfall eine mündliche Verhandlung für erforderlich erachtet, in den durch § 14 Z 2 RpflG umschriebenen Wirkungskreis fällt.Diese Erwägungen zwingen – im Gegensatz zur rekursgerichtlichen Ansicht – zur Auslegung, dass die Erledigung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist, wenn das erstinstanzliche Entscheidungsorgan nicht im Einzelfall eine mündliche Verhandlung für erforderlich erachtet, in den durch Paragraph 14, Ziffer 2, RpflG umschriebenen Wirkungskreis fällt.
Aus einer Einordnung der Regelungen über das Mahnverfahren in die Zivilprozessordnung durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 ist keine gesetzgeberische Absicht auf eine Einschränkung des Wirkungskreises nach § 14 Z 2 RpflG erkennbar.Aus einer Einordnung der Regelungen über das Mahnverfahren in die Zivilprozessordnung durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 ist keine gesetzgeberische Absicht auf eine Einschränkung des Wirkungskreises nach Paragraph 14, Ziffer 2, RpflG erkennbar.
Die vom Rekursgericht angenommene Überschreitung des dem Rechtspfleger nach § 14 Z 2 RpflG zugewiesenen Wirkungskreises und die darin erblickte Nichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag liegen nicht vor.Die vom Rekursgericht angenommene Überschreitung des dem Rechtspfleger nach Paragraph 14, Ziffer 2, RpflG zugewiesenen Wirkungskreises und die darin erblickte Nichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag liegen nicht vor.
Dem Rekursgericht war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die neuerliche Entscheidung über den gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags erhobenen Rekurs aufzutragen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf Paragraph 52, ZPO.