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Rechtssatz RS0057485×

Rechtssatz RS0057485

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057485

Entscheidungsdatum

16.09.1993

Rechtssatz

Haben die früheren Ehegatten jedem von ihnen geschenktes Geld zum Hausbau auf einer einem von ihnen geschenkten Liegenschaft verwendet, wobei die Liegenschaft nicht einen Verkehrswert besitzt, der sich aus der Addition des Wertes des geschenkten Grundstückes und der für die Errichtung des Hauses aufgewendeten Leistungen ergibt, dann ist kein klar abgegrenztes Äquivalent für das zum Hausbau verwendete geschenkte Geld vorhanden. Dies hat zur Folge, daß zwar das Grundstück, nicht aber die zum Hausbau verwendeten Geldbeträge, obwohl sie aus Schenkungen stammten, nicht als solche aus der Aufteilungsmasse auszuscheiden sind. Der nach Abzug des unter Berücksichtigung der erfolgten Verbauung ermittelten Verkehrswertes des geschenkten Grundstückes vom Verkehrswert der Liegenschaft samt Haus verbleibende Wert ist die wertmäßige Grundlage für die Aufteilungsmasse.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 650/84
    Entscheidungstext OGH 07.03.1985 6 Ob 650/84
    Veröff: EvBl 1986/13 S 50
  • 7 Ob 506/87
    Entscheidungstext OGH 12.02.1987 7 Ob 506/87
    Auch; Beisatz: Billigkeit (T1)
  • 3 Ob 1592/91
    Entscheidungstext OGH 22.01.1992 3 Ob 1592/91
    Vgl auch
  • 8 Ob 1638/93
    Entscheidungstext OGH 16.09.1993 8 Ob 1638/93
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057485

Dokumentnummer

JJR_19850307_OGH0002_0060OB00650_8400000_002