Begründung:
Die am 11. März 1969 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 16. April 1985, 13 Cg 196/83-21, aus dem Verschulden beider Ehegatten geschieden. Nach dem im Scheidungsverfahren abgeschlossenen Vergleich verzichten beide Streitteile wechselseitig auf Unterhalt, auch für den Fall geänderter Verhältnisse, unverschuldeter Not und Krankheit. Die elterlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich der beiden ehelichen Kinder David, geboren am 25. August 1976, und Barbara, geboren am 16. Mai 1979, wurden der Antragstellerin allein zuerkannt (Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 24. September 1984, 1 P 88/84-10).
Die Antragstellerin begehrt, ihr gemäß den §§ 81 ff EheG (1.) S 1,4 Mio aus dem Verkaufserlös der Liegenschaft Hinterbrühl, Waldgasse 43 a, als Ausgleichszahlung zuzuerkennen, (2.) die Mietwohnung in Wien 13., Gutzkowplatz 6/10, zuzuweisen, und (3.) die in der Inventarliste Beilage 15 näher bezeichneten Gegenstände zuzuteilen. Die Liegenschaft in der Hinterbrühl, in der sich die Ehewohnung befunden habe, stehe im Miteigentum der Parteien, und zwar der Antragstellerin zu 135/253 Anteilen und des Antragsgegners zu 118/253 Anteilen. Mit diesen Miteigentumsanteilen sei Wohnungseigentum der ehemaligen Ehegatten an den miteinander verbundenen Wohnungen Nr. 1 und 2 verbunden. Zum Ankauf der Liegenschaft und zum Bau des Hauses habe die Antragstellerin von ihren Eltern in der Zeit zwischen 1975 und 1980 S 882.584,-- geschenkt erhalten. Überdies habe die Antragstellerin hiezu einen Betrag von S 491.400,-- verwendet, den sie 1972 aus dem Verkauf einer ihr von ihren Eltern kurz zuvor geschenkten Liegenschaft erzielt habe. Die Liegenschaft in der Hinterbrühl werde im Einverständnis der Parteien um einen Preis von S 5,5 Mio abzüglich der noch offenen Hypothekarverbindlichkeiten verkauft. Ein Teil dieses Betrages von S 1,4 Mio verbleibe in treuhändiger Verwahrung des Vertreters des Antragsgegners, der Rest werde im Verhältnis 1 : 1 zwischen den Parteien aufgeteilt (AS 22). Den Betrag von S 1,4 Mio beanspruche die Antragstellerin wegen der Zuwendungen ihrer Eltern und deshalb, weil den Ehegatten zwischen 1980 und 1985 zur Zurückzahlung der aufgenommenen Kredite ein Annuitätenzuschuß von S 131.478,90 gewährt worden sei, der aus formellen Gründen zur Gänze dem Bausparkassenkonto des Antragsgegners zugeschrieben worden sei, zur Hälfte aber der Antragstellerin gebühre. Die Ehewohnung der Parteien habe sich nach der Eheschließung zunächst in Wien 13., Gutzkowplatz 6/10, befunden. Die Anmietung dieser Wohnung - es handle sich um eine Genossenschaftswohnung - sei über Vermittlung des Vaters der Antragstellerin ermöglicht worden, der auch die damals erforderlichen Barmittel aufgebracht habe. Die Antragstellerin habe diese Wohnung, deren Hauptmieterin sie stets gewesen sei, nach Verlegung des ehelichen Haushaltes in das Haus in der Hinterbrühl beibehalten und sei dorthin im August 1983 wegen ehelicher Differenzen gemeinsam mit den Kindern zurückgekehrt. Die Wohnung sei zwar nach der Verlegung des ehelichen Haushalts nicht mehr Ehewohnung gewesen; doch begehre die Antragstellerin "vorsorglich" ihre Überlassung. Die von der Antragstellerin beanspruchten Einrichtungsgegenstände seien zum Teil ihr Eigentum, da sie sie von ihren Eltern erhalten habe. Im übrigen seien sie während der Ehe angeschafft worden.Die Antragstellerin begehrt, ihr gemäß den Paragraphen 81, ff EheG (1.) S 1,4 Mio aus dem Verkaufserlös der Liegenschaft Hinterbrühl, Waldgasse 43 a, als Ausgleichszahlung zuzuerkennen, (2.) die Mietwohnung in Wien 13., Gutzkowplatz 6/10, zuzuweisen, und (3.) die in der Inventarliste Beilage 15 näher bezeichneten Gegenstände zuzuteilen. Die Liegenschaft in der Hinterbrühl, in der sich die Ehewohnung befunden habe, stehe im Miteigentum der Parteien, und zwar der Antragstellerin zu 135/253 Anteilen und des Antragsgegners zu 118/253 Anteilen. Mit diesen Miteigentumsanteilen sei Wohnungseigentum der ehemaligen Ehegatten an den miteinander verbundenen Wohnungen Nr. 1 und 2 verbunden. Zum Ankauf der Liegenschaft und zum Bau des Hauses habe die Antragstellerin von ihren Eltern in der Zeit zwischen 1975 und 1980 S 882.584,-- geschenkt erhalten. Überdies habe die Antragstellerin hiezu einen Betrag von S 491.400,-- verwendet, den sie 1972 aus dem Verkauf einer ihr von ihren Eltern kurz zuvor geschenkten Liegenschaft erzielt habe. Die Liegenschaft in der Hinterbrühl werde im Einverständnis der Parteien um einen Preis von S 5,5 Mio abzüglich der noch offenen Hypothekarverbindlichkeiten verkauft. Ein Teil dieses Betrages von S 1,4 Mio verbleibe in treuhändiger Verwahrung des Vertreters des Antragsgegners, der Rest werde im Verhältnis 1 : 1 zwischen den Parteien aufgeteilt (AS 22). Den Betrag von S 1,4 Mio beanspruche die Antragstellerin wegen der Zuwendungen ihrer Eltern und deshalb, weil den Ehegatten zwischen 1980 und 1985 zur Zurückzahlung der aufgenommenen Kredite ein Annuitätenzuschuß von S 131.478,90 gewährt worden sei, der aus formellen Gründen zur Gänze dem Bausparkassenkonto des Antragsgegners zugeschrieben worden sei, zur Hälfte aber der Antragstellerin gebühre. Die Ehewohnung der Parteien habe sich nach der Eheschließung zunächst in Wien 13., Gutzkowplatz 6/10, befunden. Die Anmietung dieser Wohnung - es handle sich um eine Genossenschaftswohnung - sei über Vermittlung des Vaters der Antragstellerin ermöglicht worden, der auch die damals erforderlichen Barmittel aufgebracht habe. Die Antragstellerin habe diese Wohnung, deren Hauptmieterin sie stets gewesen sei, nach Verlegung des ehelichen Haushaltes in das Haus in der Hinterbrühl beibehalten und sei dorthin im August 1983 wegen ehelicher Differenzen gemeinsam mit den Kindern zurückgekehrt. Die Wohnung sei zwar nach der Verlegung des ehelichen Haushalts nicht mehr Ehewohnung gewesen; doch begehre die Antragstellerin "vorsorglich" ihre Überlassung. Die von der Antragstellerin beanspruchten Einrichtungsgegenstände seien zum Teil ihr Eigentum, da sie sie von ihren Eltern erhalten habe. Im übrigen seien sie während der Ehe angeschafft worden.
Der Antragsgegner begehrt die Aufteilung des beim Verkauf der Liegenschaft in der Hinterbrühl erzielten Betrages von S 5,5 Mio entsprechend den Miteigentumsanteilen der Parteien, da die von der Antragstellerin genannten Zuwendungen auch an ihn erfolgt seien und im übrigen der Antragsgegner gleichwertige Leistungen bei der Errichtung des Hauses erbracht habe. Die Genossenschaftswohnung in Wien 13., Gutzkowplatz, sei in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen, sie sei zumindest als eheliches Ersparnis anzusehen. Außer den Fahrnissen entsprechend der von der Antragstellerin vorgelegten Liste seien in das Verfahren auch einzubeziehen die Anteile bzw. Erträgnisse der Antragstellerin an den Unternehmen "Z*** F*** & R***", "Z***
F*** & R*** G*** & CO. KG" und "Z***
V***-G***" sowie an dem nicht protokollierten Unternehmen "Dr. Dkfm. Edeltraud H***, Hopfengasse 23, 4020 Linz" (Betriebsgegenstand: gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs). Die Antragstellerin habe diese Unternehmensanteile während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft entgeltlich erworben. Da sie bloße "Wertanlagen" iS des § 82 Abs. 1 Z 4 EheG darstellten, seien nicht nur deren Erträgnisse, sondern auch die Anteile selbst in die Aufteilung einzubeziehen. Hinsichtlich der Aufteilung der in Beilage 15 angeführten Einrichtungsgegenstände besteht teilweises Einverständnis der Parteien (AS 27 f).V***-G***" sowie an dem nicht protokollierten Unternehmen "Dr. Dkfm. Edeltraud H***, Hopfengasse 23, 4020 Linz" (Betriebsgegenstand: gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs). Die Antragstellerin habe diese Unternehmensanteile während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft entgeltlich erworben. Da sie bloße "Wertanlagen" iS des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, EheG darstellten, seien nicht nur deren Erträgnisse, sondern auch die Anteile selbst in die Aufteilung einzubeziehen. Hinsichtlich der Aufteilung der in Beilage 15 angeführten Einrichtungsgegenstände besteht teilweises Einverständnis der Parteien (AS 27 f).
Das Erstgericht erkannte den Antragsgegner schuldig, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von S 1,4 Mio (samt Zinsen aus der fruchtbringenden Anlegung) zu bezahlen. Es teilte die Genossenschaftswohnung in Wien 13., Gutzkowplatz 6/10, der Antragstellerin allein zu und wies das der Aufteilung unterliegende Inventar teils der Antragstellerin, teils dem Antragsgegner zu. Das Erstgericht traf folgende Feststellungen:
Der Vater der Antragstellerin konnte als Vorstandsdirektor einer Wohnbaugenossenschaft im Oktober 1968, noch vor der Eheschließung der Parteien, einen Mietvertrag auf den Namen der Antragstellerin über die Buwog-Wohnung Wien 13., Gutzkowplatz 6/10 erlangen. Die Antragstellerin hätte ohne die Vermittlung ihres Vaters diese Wohnung niemals erhalten. Die Eltern der Antragstellerin brachten den Baukostenbeitrag von rund S 36.000,-- für diese Wohnung auf und entrichteten diesen Betrag als eine Art Hochzeitsgeschenk für die Streitteile. Von der Eheschließung an bis zum Jahre 1979 lebten die Parteien gemeinsam in dieser Wohnung. Nach der Übersiedlung der Parteien in das Haus Hinterbrühl, Waldgasse 43 a, war die Wohnung am Gutzkowplatz nur mehr spärlich möbliert und wurde von den Parteien lediglich fallweise benützt.
Beide Parteien brachten keine Vermögenswerte in die Ehe ein. Zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte die Antragstellerin ihr Studium gerade beendet. Sie begann ihre berufliche Tätigkeit etwa ein halbes Jahr später und verdiente anfangs, im Jahre 1970 ungefähr S 5.000,-- netto monatlich. Ihr Einkommen steigerte sich in der Folge bis zum Jahre 1975 auf etwa S 15.000,-- netto monatlich. Zunächst war die Antragstellerin ein Jahr lang als Direktionssekretärin tätig, dann war sie bis zum Jahre 1976 bei einem Steuerberater beschäftigt, um die für die Erlangung der Selbständigkeit als Steuerberaterin erforderliche Praxiszeit zu erwerben. Die Antragstellerin machte sich im Jahre 1976 als Steuerberaterin selbständig und konnte ihr Einkommen zunächst auf etwa S 30.000,-- netto monatlich, in weiterer Folge bis zum Jahre 1983 auf rund S 60.000,-- monatlich steigern. Der Antragsgegner war zu Beginn der Ehe als Co-Pilot bei der A*** beschäftigt und verdiente etwa S 15.000,-- netto im Monat. Sein Einkommen stieg laufend. So verdiente der Antragsgegner im Jahre 1975 rund S 28.000,-- netto monatlich, im Jahre 1980 rund S 40.000,-- monatlich, 14 mal im Jahr. Im Jahre 1982/83 verdiente der Antragsgegner ungefähr S 44.000,-- netto, 14 mal im Jahr. Die Eltern der Antragstellerin kamen in großem Umfang für die Einrichtung der Ehewohnung (Gutzkowplatz) auf. Sie bezahlten Rechnungen in der Höhe von etwa S 150.000,-- bis S 200.000,--. Der Antragsgegner tätigte in der damaligen Ehewohnung Investitionen von etwa S 100.000,--.
Von November 1968 bis Dezember 1983 trug der Antragsgegner sämtliche Unkosten der Wohnung Gutzkowplatz 6/10. Die Miete dieser Wohnung betrug im Jahre 1983 S 3.300,-- monatlich, die Betriebskosten betrugen durchschnittlich S 1.000,-- monatlich. Die Antragstellerin erhielt im Jahre 1972 von ihren Eltern die Liegenschaft EZ 1823, KG Waldegg, Gerichtsbezirk Linz, im Ausmaß von 756 m 2 geschenkt und verkaufte dieses Grundstück am 15. Juni 1972 um einen Preis von S 491.400,-- weiter. Unter Verwendung dieses Verkaufserlöses erstanden die Streitteile mit Kaufvertrag vom 15. Juni 1972 um den Betrag von S 500.000,-- ein damals noch unbebautes Grundstück in der Hinterbrühl mit einem Ausmaß von
1.224 m 2 , auf dem später das Haus Waldgasse 43 a errichtet wurde. Der Baubeginn war im April 1978. Die Parteien planten, die Kosten der Errichtung des Hauses je zur Hälfte zu tragen. Der Hausbau kostete einschließlich der Gartengestaltung und der Einrichtung eines Schwimmbades etwa S 4,5 Mio. Beide Parteien nahmen jeweils ein Bauspardarlehen im Betrag von rund S 1 Mio in Anspruch. Um die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme dieser Mittel zu schaffen, wurden die Räumlichkeiten des zu errichtenden Hauses auf zwei Wohnungen aufgeteilt. Nach der erfolgten Nutzwertfestsetzung wurden gemäß dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Wohnungseigentumsvertrag der Antragstellerin 135/253 Anteile und dem Antragsgegner 118/253 Anteile ob der Liegenschaft eingeräumt. Die Parteien leisteten von Anfang an jeder für sich die für das jeweils aufgenommene Bauspardarlehen fälligen Rückzahlungsraten. Die Antragstellerin hatte zuletzt für ihr Bauspardarlehen rund S 7.800,-- monatlich an Rückzahlungen zu leisten. Die für den Hausbau im Zeitraum 1980 bis 1985 gewährten Annuitätenzuschüsse von insgesamt S 131.478,90 wurden, weil diese öffentlich rechtlichen Zuschüsse nur einem Ehegatten zukommen konnten, vereinbarungsgemäß zur Gänze auf das Bausparkonto des Antragsgegners überwiesen. Die Kosten des Hausbaues wurden zu etwa zwei Drittel von der Antragstellerin, zu einem Drittel vom Antragsgegner aufgebracht. Abgesehen von den beiden Bauspardarlehen von je rund S 1 Mio und den Eigenmitteln der Parteien wurden für den Hausbau auch die in den Jahren 1975 bis 1980 von den Eltern der Antragstellerin dieser allein gewidmeten finanziellen Leistungen von insgesamt S 882.584,-- herangezogen.
In der Zeit von Frühjahr 1978 bis Herbst 1979 sorgte hauptsächlich der Antragsgegner für die Bauüberwachung und suchte die Liegenschaft etwa dreimal in der Woche auf. Er verbrachte auf diese Weise 15 bis 20 Stunden auf der Baustelle. Die Antragstellerin hingegen überprüfte die anfallenden Rechnungsbelege. Zu Beginn der Ehe verdiente der Antragsgegner wesentlich mehr als die Antragstellerin und kam deshalb allein für die Wohnungskosten und für sämtliche größeren Anschaffungen einschließlich der Urlaubsreisen auf. Ab dem 2. Jahr ihrer Berufstätigkeit trug die Antragstellerin die Kosten der von ihr selbst verbrauchten Lebensmittel. Die Haushaltskosten waren auf diese Weise bis zum Beginn der beruflichen Selbständigkeit der Antragstellerin aufgeteilt. Die Antragstellerin steigerte sodann ihren Beitrag zu den Lebenshaltungskosten der Familie. Sie erhielt als Wirtschaftsgeld vom Antragsgegner anfangs rund S 4.000,--, zuletzt, im Jahre 1983 S 12.000,-- im Monat. Die vom Antragsgegner auf diese Weise erbrachten finanziellen Leistungen waren von ihm nicht ausdrücklich für den Haushalt oder für eine Person gewidmet, sondern wurden vor allem für die Bedürfnisse der gemeinsamen Kinder verwendet. Der Antragsgegner hatte an persönlichen Bedürfnissen nur die Kosten für seinen PKW, seine beruflich bedingten auswärtigen Essen sowie seine Kleidung zu bezahlen. Während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft trug er darüber hinaus die Kosten der gemeinsamen Freizeitgestaltung und legte dafür ca. S 5.000,-- bis S 7.000,-- monatlich aus. Er kam auch für die gemeinsamen Urlaubsreisen im Gesamtaufwand von rund S 50.000,-- im Jahr auf. Die Antragstellerin führte während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft den Haushalt. Sie sorgte für die Pflege und Erziehung der Kinder. Wegen ihrer Berufstätigkeit beschäftigte die Antragstellerin eine Bedienerin und eine halbtags tätige Aufsichtsperson für die Kinder, wobei sie die Kosten hiefür aus eigenem trug.
Die Betriebskosten der Ehewohnung Waldgasse 43 a hatten die Parteien einvernehmlich untereinander aufgeteilt. Da die Antragstellerin ihre Kanzlei im Hause Waldgasse 43 a führte, trug sie sämtliche Telefongebühren, die dem Umfang nach zu 3/4 bis 4/5 auf ihr Büro entfielen, im monatlichen Betrag von etwa S 2.000,--. Die Antragstellerin kam auch für die Stromkosten in der Höhe von S 2.000,-- bis S 3.000,--, 5 x im Jahr, auf; diese entfielen zu 1/5 auf ihren Kanzleibetrieb. Die Antragstellerin trug auch die Kosten der Haushaltshilfe und eines zeitweilig beschäftigten Gärtners von insgesamt S 15.000,-- monatlich und kam für die Haushaltsversicherung mit einer Jahresprämie von etwa S 8.000,-- auf. Die Gemeindeabgaben im vierteljährlichen Betrag von zuletzt S 1.500,-- wurden von den Parteien abwechselnd getragen. Der Antragsgegner bezahlte die Gaskosten im auf den Monat umgelegten Betrag von durchschnittlich S 5.000,-- sowie die Vermögenssteuer. Die Antragstellerin besorgte im übrigen die von der Familie benötigten Lebensmittel und wendete auf diese Weise etwa S 5.000,-- bis S 6.000,-- im Monat auf.
Im August 1983 zog die Antragstellerin mit den Kindern in die Wohnung Wien 13., Gutzkowplatz 6/10, zurück. Sie nahm dabei eine Reihe von Einrichtungsgegenständen mit, hatte diese aber nach dem Ergebnis eines Besitzstörungsverfahrens (1 C 39/83 des Bezirksgerichtes Hietzing) wieder in die Ehewohnung in Hinterbrühl zurückzustellen.
Im Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Parteien war der Antragsgegner im Besitz eines PKWs der Marke Alfa Spider, den er im Frühjahr 1982 unter Eintausch seines alten PKWs um insgesamt S 200.000,-- gekauft hatte. Die Antragstellerin war im Besitz eines PKWs der Marke Talbot im Anschaffungswert von rund S 130.000,--.
Der Großvater der Antragstellerin war der Gründer der F*** & R*** G*** & CO. KG. Er überließ Geschäftsanteile dieses Unternehmens sowohl den Eltern der Antragstellerin als auch deren Schwester. Nachdem es zwischen den Gesellschaftern zu Uneinigkeiten gekommen war, überließ der Vater der Antragstellerin im Jahre 1977 seine Kommanditeinlage von S 60.000,-- sowie gleichzeitig die Geschäftsanteile an der F*** & R*** G*** im Umfang von 0,75 % der Stammeinlage. Als die angeführten Unternehmen im Jahre 1980 in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten, entschloß sich die Mutter der Antragstellerin, der Antragstellerin ihre Kommanditeinlage von S 1,2 Mio in der vorgenannten Kommanditgesellschaft und ihre Geschäftsanteile von 15,10 % an der F*** & R*** G*** zu überlassen. Da diese Übertragung der Gesellschaftsrechte als ein Vorgriff der Antragstellerin auf ihr Erbe angesehen wurde, schlossen die Antragstellerin und ihre Mutter am 13. Oktober 1981 einen notariellen Erbrechtsverzichtsvertrag ab, mit welchem die Antragstellerin unwiderruflich und vorbehaltlos für sich und ihre Nachkommen auf jedes ihr gegen den zukünftigen Nachlaß ihrer Mutter zustehende gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtete. Die F*** & R*** G*** fungiert im Unternehmen der Fa. F*** & R*** G*** & CO. KG als Geschäftsführer und erwirtschaftet selbst keine Erträgnisse. Die Antragstellerin hat einen Negativsaldo übernommen. Ihr Verrechnungskonto war bis zur letzten Bilanz negativ. Sie konnte aber auch allein deshalb keine Gewinne aus ihren Gesellschaftsbeteiligungen beziehen, weil dem mit den übrigen Gesellschaftern getroffene Vereinbarungen entgegenstehen. Die Z*** V***-G*** wurde von der angeführten
G*** gegründet und stellt lediglich einen "toten Mantel" dar. Das Unternehmen ist demnach nicht tätig geworden und hat daher bisher keine Bilanz gelegt. Die Antragstellerin ist auch an diesem Unternehmen mit Geschäftsanteilen von 15,85 % beteiligt. Die Antragstellerin hat bisher aus den ihr von den Eltern schenkungsweise zugewendeten Gesellschaftsrechten kein Einkommen bezogen. Sie wird allerdings in ihrer Funktion als Steuerberaterin für diese Gesellschaften tätig und als solche honoriert. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, die Wohnung in Wien 13., Gutzkowplatz, sei von der Antragstellerin in die Ehe eingebracht worden. Sie sei der Antragstellerin zuzuweisen gewesen, weil sie immer Hauptmieterin der Wohnung gewesen sei und seit der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft mit den beiden Kindern darin wohne. Die Gesellschaftsrechte an den Unternehmen F*** & R*** G*** & CO. KG, F*** & R*** G*** und
Z*** V***-G*** seien der Antragstellerin
schenkungsweise zugekommen und unterlägen daher nicht der Aufteilung. Auch das Unternehmen Dkfm. Dr. Edeltraud H*** sei gemäß § 82 Abs. 1 EheG in die Aufteilung nicht einzubeziehen. Die aus diesen Unternehmen allenfalls bezogenen Einkünfte seien nicht zu berücksichtigen, weil der Antragsgegner nicht einmal behauptet habe, einen Beitrag zum Aufbau bwz. zur Führung dieser Unternehmen geleistet zu haben. Angaben über ihre Ersparnisse hätten die Parteien verweigert. Da aber nur jene Ersparnisse der Aufteilung unterlägen, die während aufrechter ehelicher Gemeinschaft durch beiderseitige Beiträge erzielt werden und derartiges von den Streitteilen nicht vorgebracht worden sei, brauche diese Frage nicht geklärt zu werden. Die Einrichtungsgegenstände seien unter Berücksichtigung ihrer Anschaffung entsprechend dem Begehren der Parteien aufzuteilen gewesen. Nach der Gestaltung der Ehe der Parteien, insbesondere unter Berücksichtigung der Haushaltsführung der Antragstellerin bzw. der Finanzierung der erforderlichen Haushaltshilfen durch die Antragstellerin wegen ihrer beruflichen Tätigkeit und der Kindererziehung, sowie unter Berücksichtigung der schenkungsweisen Zuwendung von Barmitteln im Betrag von S 882.584,-- und der in der Folge von der Antragstellerin verkauften Liegenschaft im Wert von S 491.400,-- von ihren Eltern zu Zwecken des Ankaufes des Grundstückes sowie der Errichtung der Ehewohnung in der Hinterbrühl, sei der Beitrag der Antragstellerin zur Anschaffung des der Aufteilung unterliegenden ehelichen Gebrauchsvermögens höher einzustufen als derjenige des Antragsgegners. Der zwischen den Parteien nicht einvernehmlich aufgeteilte restliche Betrag von S 1,400.000,-- aus dem Verkaufserlös sei, daß dieser Betrag gerade die von der Seite der Antragstellerin in die Ehe zur Anschaffung der ehelichen Wohnung eingebrachten Barmittel abzugelten vermöge, der Antragstellerin zur Gänze zuzuteilen.schenkungsweise zugekommen und unterlägen daher nicht der Aufteilung. Auch das Unternehmen Dkfm. Dr. Edeltraud H*** sei gemäß Paragraph 82, Absatz eins, EheG in die Aufteilung nicht einzubeziehen. Die aus diesen Unternehmen allenfalls bezogenen Einkünfte seien nicht zu berücksichtigen, weil der Antragsgegner nicht einmal behauptet habe, einen Beitrag zum Aufbau bwz. zur Führung dieser Unternehmen geleistet zu haben. Angaben über ihre Ersparnisse hätten die Parteien verweigert. Da aber nur jene Ersparnisse der Aufteilung unterlägen, die während aufrechter ehelicher Gemeinschaft durch beiderseitige Beiträge erzielt werden und derartiges von den Streitteilen nicht vorgebracht worden sei, brauche diese Frage nicht geklärt zu werden. Die Einrichtungsgegenstände seien unter Berücksichtigung ihrer Anschaffung entsprechend dem Begehren der Parteien aufzuteilen gewesen. Nach der Gestaltung der Ehe der Parteien, insbesondere unter Berücksichtigung der Haushaltsführung der Antragstellerin bzw. der Finanzierung der erforderlichen Haushaltshilfen durch die Antragstellerin wegen ihrer beruflichen Tätigkeit und der Kindererziehung, sowie unter Berücksichtigung der schenkungsweisen Zuwendung von Barmitteln im Betrag von S 882.584,-- und der in der Folge von der Antragstellerin verkauften Liegenschaft im Wert von S 491.400,-- von ihren Eltern zu Zwecken des Ankaufes des Grundstückes sowie der Errichtung der Ehewohnung in der Hinterbrühl, sei der Beitrag der Antragstellerin zur Anschaffung des der Aufteilung unterliegenden ehelichen Gebrauchsvermögens höher einzustufen als derjenige des Antragsgegners. Der zwischen den Parteien nicht einvernehmlich aufgeteilte restliche Betrag von S 1,400.000,-- aus dem Verkaufserlös sei, daß dieser Betrag gerade die von der Seite der Antragstellerin in die Ehe zur Anschaffung der ehelichen Wohnung eingebrachten Barmittel abzugelten vermöge, der Antragstellerin zur Gänze zuzuteilen.
Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Der Antragsgegner habe für seine Behauptung, daß die Unternehmensbeteiligungen der Antragstellerin an der F*** & R*** G*** & CO. KG, F*** & R*** sowie
Z*** V***-G*** von der Antragstellerin während der
aufrechten ehelichen Gemeinschaft entgeltlich erworben worden seien, daß es sich dabei um bloße Wertanlagen handle, und daß die Antragstellerin ein Transportunternehmen erworben habe, das ebenfalls als bloße Wertanlage in die Aufteilung einzubeziehen sei, eine Reihe von Beweisen angeboten. Das Erstgericht habe diese Beweisanträge zu Unrecht zurückgewiesen, zumal die Antragstellerin selbst ("geringe") Gegenleistungen beim Erwerb der Unternehmensbeteiligungen erwähnt habe. Das Erstgericht werde zu klären haben, welche Unternehmen und Unternehmensanteile die Antragstellerin erworben und welche Gegenleistungen sie dafür erbracht, allenfalls, aus welchen Quellen sie diese Gegenleistungen finanziert habe. Es werde auch zu klären sein, inwieweit die Antragstellerin selbst in diesen Unternehmen tätig sei. Erst dann werde verläßlich beurteilt werden können, ob die Unternehmen dem Aufteilungsverfahren unterliegen oder ob es sich um bloße Wertanlagen iS des § 82 Abs. 1 Z 4 EheG handle. Das Erstgericht werde auch zu erheben haben, welche Ersparnisse die Parteien während ihrer ehelichen Gemeinschaft angesammelt haben. Der Aufteilung seien keineswegs nur Ersparnisse zu unterziehen, die durch gemeinsame Beiträge der Ehegatten erzielt worden seien. Würden Fragen nach den Ersparnissen von den Parteien nicht beantwortet, sei dies kein Anlaß, so vorzugehen, als ob keine Ersparnisse vorhanden seien. Eine Aussageverweigerung sei vielmehr iS des § 381 ZPO zu würdigen. Die Tatsache, daß sich die beiden ehelichen Kinder in Pflege und Erziehung der Antragstellerin befinden, spreche grundsätzlich dafür, die Wohnung in Wien 13., Gutzkowplatz, der Antragstellerin zuzuweisen.aufrechten ehelichen Gemeinschaft entgeltlich erworben worden seien, daß es sich dabei um bloße Wertanlagen handle, und daß die Antragstellerin ein Transportunternehmen erworben habe, das ebenfalls als bloße Wertanlage in die Aufteilung einzubeziehen sei, eine Reihe von Beweisen angeboten. Das Erstgericht habe diese Beweisanträge zu Unrecht zurückgewiesen, zumal die Antragstellerin selbst ("geringe") Gegenleistungen beim Erwerb der Unternehmensbeteiligungen erwähnt habe. Das Erstgericht werde zu klären haben, welche Unternehmen und Unternehmensanteile die Antragstellerin erworben und welche Gegenleistungen sie dafür erbracht, allenfalls, aus welchen Quellen sie diese Gegenleistungen finanziert habe. Es werde auch zu klären sein, inwieweit die Antragstellerin selbst in diesen Unternehmen tätig sei. Erst dann werde verläßlich beurteilt werden können, ob die Unternehmen dem Aufteilungsverfahren unterliegen oder ob es sich um bloße Wertanlagen iS des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, EheG handle. Das Erstgericht werde auch zu erheben haben, welche Ersparnisse die Parteien während ihrer ehelichen Gemeinschaft angesammelt haben. Der Aufteilung seien keineswegs nur Ersparnisse zu unterziehen, die durch gemeinsame Beiträge der Ehegatten erzielt worden seien. Würden Fragen nach den Ersparnissen von den Parteien nicht beantwortet, sei dies kein Anlaß, so vorzugehen, als ob keine Ersparnisse vorhanden seien. Eine Aussageverweigerung sei vielmehr iS des Paragraph 381, ZPO zu würdigen. Die Tatsache, daß sich die beiden ehelichen Kinder in Pflege und Erziehung der Antragstellerin befinden, spreche grundsätzlich dafür, die Wohnung in Wien 13., Gutzkowplatz, der Antragstellerin zuzuweisen.