Rechtssatz RS0058277
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058277
Entscheidungsdatum
31.07.2025
Rechtssatz
Einer Unternehmungsbeteiligung kommt Wertanlagecharakter zu, wenn mit ihr keine Mitwirkung an der Unternehmensführung und auch kein maßgeblicher Einfluß auf das Unternehmen verbunden ist. Übt der Gesellschafter einer OHG nach dem Gesellschaftsvertrag zwar keine Geschäftsführertätigkeit aus, ist er aber bei wichtigen Entscheidungen wie insbesondere über die Vornahme größerer Investitionen mitspracheberechtigt, ist die Unternehmensbeteiligung nicht als Wertanlage anzusehen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 643/82
Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 643/82
Veröff: SZ 55/163 = JBl 1983,316 = GesRZ 1983,91
- 7 Ob 506/87
Entscheidungstext OGH 12.02.1987 7 Ob 506/87
- 8 Ob 653/86
Entscheidungstext OGH 26.03.1987 8 Ob 653/86
nur: Einer Unternehmungsbeteiligung kommt Wertanlagecharakter zu, wenn mit ihr keine Mitwirkung an der Unternehmensführung und auch kein maßgeblicher Einfluß auf das Unternehmen verbunden ist. (T1)
Anm: Veröff: EvBl 1988/11 S 85
- 3 Ob 553/90
Entscheidungstext OGH 28.11.1990 3 Ob 553/90
Auch; nur T1
- 2 Ob 533/91
Entscheidungstext OGH 15.05.1991 2 Ob 533/91
nur T1
- 9 Ob 248/01p
Entscheidungstext OGH 24.10.2001 9 Ob 248/01p
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Bloß führende Mitarbeit ohne maßgeblichen Einfluß (Wertanlagencharakter). (T2)
- 3 Ob 122/04v
Entscheidungstext OGH 27.04.2005 3 Ob 122/04v
nur T1; Beisatz: Dafür reicht die bloße rechtliche Möglichkeit eines solchen Einflusses aus, die tatsächliche Ausübung desselben ist nicht erforderlich. (T3); Beisatz: Hier: Der Umstand, dass sowohl ein Barerlag als auch monatliche Rückzahlungsraten für einen von einer Verlustgesellschaft aufgenommenen Kredit aus den Erträgnissen der Arztpraxis des Mannes geleistet werden, bewirkt nicht, dass es sich bei dem Anteil an der Verlustgesellschaft um eine zum Unternehmen der Arztpraxis gehörende Sache handelt, die gemäß §82 Abs1 Z 3 EheG von der Aufteilung ausgenommen wäre. Diese Beteiligung diente und dient nämlich nicht Zwecken seines Unternehmens (Arztpraxis) und damit privaten Zwecken. (T4); Veröff: SZ 2005/62
- 1 Ob 132/14i
Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 132/14i
Auch; Beis wie T3
- 1 Ob 14/21x
Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 14/21x
Vgl; Beis wie T3
- 1 Ob 109/22v
Entscheidungstext OGH 14.09.2022 1 Ob 109/22v
Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Die Beurteilung, ob ein Unternehmensanteil der Aufteilung unterliegt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab, zu denen auch die Rechtsform der Gesellschaft, die Art der Beteiligung und der konkrete Gesellschaftsvertrag zählen. (T5)
- 1 Ob 81/25f
Entscheidungstext OGH 31.07.2025 1 Ob 81/25f
nur T1; Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0058277
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2025
Dokumentnummer
JJR_19821103_OGH0002_0010OB00643_8200000_007