Rechtssatz RS0036644
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036644
Entscheidungsdatum
27.09.1984
Rechtssatz
In den durch § 14 Z 2 RpflG umschriebenen Wirkungskreis fällt auch die Erledigung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist, wenn das erstinstanzliche Entscheidungsorgan nicht im Einzelfall eine mündliche Verhandlung für erforderlich erachtet.In den durch Paragraph 14, Ziffer 2, RpflG umschriebenen Wirkungskreis fällt auch die Erledigung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist, wenn das erstinstanzliche Entscheidungsorgan nicht im Einzelfall eine mündliche Verhandlung für erforderlich erachtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0036644
Dokumentnummer
JJR_19840927_OGH0002_0060OB00650_8400000_001