Begründung:
Die am 12.1.1975 geborene Klägerin begann nach der Matura ein Studium, steht aber jetzt in einer Ausbildung als Kindergärntnerin. Sie verdiente vom 4.7.1994 bis 2.9.1994 als Ferialpraktikantin 33.508,-- S netto. Ihr Vater (der Beklagte) war bisher zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von 1.700,-- S verpflichtet. Er ist noch für zwei weitere Kinder im Alter von 8 und 17 Jahren sorgepflichtig und verdiente 1994 17.000,-- S monatlich netto.
Die Klägerin begehrte mit ihrer am 31.5.1994 eingelangten Klage die Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung ihres Vaters auf 3.000,-- S monatlich ab 1.1.1993. Seit der letzten Unterhaltsfestsetzung im Jahre 1992 sei eine Sorgepflicht des Vaters weggefallen; sein Einkommen habe sich erhöht.
In der Tagsatzung vom 6.7.1994 anerkannte der Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Erhöhung der Unterhaltsbeiträge auf 2.200,-- S monatlich ab 1.1.1993. In diesem Umfang erließ das Erstgericht ein Teilanerkenntnisurteil (S.2 zu ON 2). Im übrigen beantragte der Beklagte die Abweisung des Mehrbegehrens. Er habe 1993 ein Jahreseinkommen von rund 155.000,-- S netto und 1994 ein solches von 163.000,-- S bezogen. Die Klägerin habe während der Sommerferien Eigeneinkünfte erzielt, und zwar 1993 30.000,-- S. 1994 werde sie bei einer Beschäftigungsdauer von drei Monaten 36.000,-- S erzielen.
In der Tagsatzung vom 15.3.1995 schränkte die Klägerin ihr Unterhaltsbegehren für das Jahr 1993 auf 2.700,-- S monatlich ein (S 1 zu ON 17).
Das Erstgericht gab dem Unterhaltserhöhungsbegehren für das Jahr 1993 sowie ab 1.1.1995 unbekämpft statt und wies das Begehren auf Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung um 800,-- S auf 3.000,-- S monatlich für die Zeit vom 1.1.1994 bis 31.12.1994 ab. Es beurteilte den im wesentlichen schon wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, daß die Leistungsfähigkeit des Vaters zum beantragten Unterhalt zu bejahen sei. Das Ferialeinkommen der Klägerin im Jahr 1993 sei auf den Unterhaltsanspruch nicht anzurechnen, weil es sich um einen relativ geringen monatlichen Betrag (von 1.355,-- S) handle, der zusammen mit dem Unterhalt von 2.700,-- S nicht einmal den Regelbedarf erreiche. Anders liege die Situation für das Jahr 1994. Das Ferialeinkommen habe hier rund 2.800,-- S monatlich betragen. Die Geldunterhaltsleistung des Vaters sei daher um die Hälfte der Einkünfte des Kindes zu verringern. Die von der Judikatur für die Lehrlingsentschädigung entwickelten Grundsätze und Berechnungsmethoden könnten auf ein Ferialeinkommen nicht angewendet werden. Für das Jahr 1995 sei es nicht abschätzbar, welche Einkünfte die Klägerin erzielen werde. Der begehrte Unterhalt von 3.000,-- S könne daher wegen der Leistungsfähigkeit des Beklagten zugesprochen werden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin statt und erhöhte die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten schon ab 1.1.1994 auf monatlich 3.000,-- S. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, daß die Klägerin 1994 ein Einkommen aus einer Ferialarbeit erzielt habe, die mit ihrer Berufsausbildung nicht in Zusammenhang stehe. Nach der Judikatur der Gerichte zweiter Instanz sei ein kurzfristiges Ferialeinkommen auf den Unterhaltsanspruch des Kindes ohne Einfluß, nach einem anderen Teil der Judikatur sei ein Ferialeinkommen auf einen größeren Zeitraum umzulegen, als dies den Bezugsmonaten entspreche, weiters werde judiziert, daß die Anrechnung eines Ferialeinkommens schon dann ausscheide, wenn es zusammen mit dem Unterhalt den Durchschnittsbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes nicht übersteige. Bei Anwendung der Prozentberechnungsmethode stünde der Klägerin ein Unterhaltsanspruch von 19 % der Bemessungsgrundlage, hier also ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von 3.230,-- S zu. Die Klägerin habe 1994 ein Ferialeinkommen von 33.508,-- S erzielt, das wegen seiner Höhe bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sei. Das Ferialeinkommen sei auf das Jahr, in dem es erzielt worden sei, umzulegen und ein Monatsbetrag zu errechnen (hier: 2.800,-- S monatlich). Der Regelbedarfssatz der im Jahr 1994 19 Jahre alten Klägerin sei bei 5.000,-- S gelegen. Das Eigeneinkommen der Klägerin und der zugesprochene Unterhaltsbetrag lägen nur unmaßgeblich über dem Durchschnittsbedarfssatz. Die Unterhaltsbemessung sei auch gerechtfertigt, wenn man bei der Berücksichtigung des Eigeneinkommens die für die Lehrlingsentschädigung entwickelten Grundsätze heranziehe. Die Mindestpensionshöhe habe 1994 8.750,-- S betragen. Nach Abzug des Eigeneinkommens der Klägerin von 2.800,-- S ergebe sich der von den Unterhaltspflichtigen zu deckende restliche Unterhaltsbedarf von 5.950,-- S. Dieser Betrag sei auf den betreuenden und den geldunterhaltspflichtigen Elternteil umzulegen, woraus sich ein Geldunterhaltsanspruch der Klägerin von rund 3.000,-- S ergebe.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, auf welche Weise das Ferialeinkommen eines Unterhaltsberechtigten bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sei, und ob die Grundsätze über die Anrechnung einer Lehrlingsentschädigung auf Ferialeinkommen anzuwenden seien.
Mit seiner Revision beantragt der Beklagte die Abänderung des Urteils des Berufungsgerichtes durch Wiederherstellung des erstgerichtlichen Endurteils.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.