Aus der Begründung:
Der Antragsgegner wendet sich im Ergebnis zu Recht gegen die Einbeziehung der Ehewohnung in die Aufteilung. Gemäß § 82 Abs. 1 Z 1 EheG unterliegen der Aufteilung nicht Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind jedoch die Ehewohnung sowie der Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat. Wieweit die Einschränkung "auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist" reichen soll, wurde in Lehre und Rechtsprechung bisher widersprüchlich beantwortet. Die Ausführungen des Justizausschusses zu dieser Stelle (916 BlgNR 14 GP 14) sind nicht sehr aufschlußreich, weil sie sich damit begnügen, im wesentlichen den Gesetzeswortlaut wiederzugeben. Doch läßt der Hinweis auf die Sicherung der Lebensbedürfnisse erkennen, daß diese Bestimmung nur dann zur Anwendung kommen soll, wenn vitale Fragen der Existenz auf dem Spiel stehen, also etwa eine länger dauernde Obdachlosigkeit drohen würde (Schwind, Eherecht[2], 318). Wohl erweckt der Wortlaut des Gesetzes den Anschein, das Benützungsbedürfnis sei nur auf den Hausrat bezogen, doch handelt es sich in Wahrheit nur um eine grammatikalische Nachlässigkeit des Gesetzgebers, der hier die Ehewohnung und den Hausrat als für die Sicherung der Lebensbedürfnisse der Ehegatten höchst bedeutsam erachtete und deshalb von der Grundsatzregel ausnehmen wollte, daß nur gemeinsam angeschafftes Vermögen der Aufteilung unterliegen soll (EvBl. 1981/217; EvBl. 1983/102; 7 Ob 685/83). Tatsächlich liegt das Schwergewicht der Regelung auf der Ehewohnung, wogegen die Erwähnung des Hausrates in diesem Zusammenhang wohl nur ein aus der 6. DVzEheG stammendes historisches Relikt darstellt, da es heute wohl kaum vorstellbar ist, daß die Übertragung von Hausrat von einem auf den anderen Ehegatten "zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse" unerläßlich wäre (Schwind aaO, im gleichen Sinne EvBl. 1981/217 und 7 Ob 685/83). Mit Recht hat daher auch Schwind aaO die Ansicht vertreten, daß die von einem Ehegatten eingebrachte oder von Todes wegen bzw. durch Schenkung seitens Dritter erworbene Wohnung nur dann der Aufteilung zugängig ist, wenn ihre Benützung durch den anderen Teil eine Existenzfrage des anderen Ehegatten darstellt. Entgegen dieser Meinung führen Gschnitzer - Faistenberger, Familienrecht[2], 54, und Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[6], II 191 (unter Berufung auf Gschnitzer - Faistenberger), aus, die Ehewohnung bilde eine "Ausnahme von der Ausnahme überhaupt" bzw. sie unterliege "unabhängig vom Wohnbedürfnis immer der Aufteilung", ohne allerdings diese Ansicht in irgendeiner Form zu begrunden und zu dem dargelegten Problem Stellung zu nehmen. Der erkennende Senat schließt sich deshalb den überzeugend begrundeten Ausführungen von Schwind aaO und den Entscheidungen EvBl. 1981/217, EvBl. 1983/102 und 7 Ob 685/83 an. Die gegenteilige, in den Entscheidungen EFSlg. 38.847/5, 3 Ob 553/83 und 5 Ob 672/82 vertretene Ansicht setzt sich teilweise mit den Argumenten Schwinds nicht auseinander und betrifft teilweise Fälle, in denen die Benützung der Wohnung tatsächlich eine Existenzfrage des anderen Ehegatten darstellte. Eine Einbeziehung der Wohnung in das Aufteilungsverfahren kommt daher schon deshalb nicht in Betracht, weil die Antragstellerin gar nicht die Zuweisung der Wohnung beantragt hat, ihr Antrag vielmehr auf Übertragung des Hälfteeigentums des Antragsgegners an der Liegenschaft EZ 1552 KG M an sie abzielt. Die alleinige Weiterbenützung der Ehewohnung durch den Antragsgegner kann aber auch nicht im Rahmen der Festsetzung einer Ausgleichszahlung berücksichtigt werden, weil selbst dann, wenn die Ehewohnung gemäß § 82 Abs. 2 EheG in die Aufteilung einzubeziehen wäre, andererseits auch ihr Wert als Beitrag iS des § 83 Abs. 1 Satz 2 EheG zu berücksichtigen wäre (JBl. 1983, 488). Dies käme aber wieder dem Antragsgegner zugute. Es sind daher nur die durch Beiträge der Antragstellerin oder durch gemeinsame Beiträge beider Teile erfolgten Wertsteigerungen im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen (6 Ob 807/82), ebenso Zuwendungen von Dritten an einen oder beide vormaligen Ehegatten, welche zu einer solchen Wertsteigerung geführt haben. Inwieweit solche Aufwendungen getätigt wurden und eine dadurch erfolgte Wertsteigerung vorliegt, wird noch festzustellen sein. Dabei ist grundsätzlich zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin schon durch die Führung des Haushaltes, aber daneben auch durch eigene Einkünfte einen Beitrag geleistet hat.Der Antragsgegner wendet sich im Ergebnis zu Recht gegen die Einbeziehung der Ehewohnung in die Aufteilung. Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG unterliegen der Aufteilung nicht Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind jedoch die Ehewohnung sowie der Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat. Wieweit die Einschränkung "auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist" reichen soll, wurde in Lehre und Rechtsprechung bisher widersprüchlich beantwortet. Die Ausführungen des Justizausschusses zu dieser Stelle (916 BlgNR 14 Gesetzgebungsperiode 14) sind nicht sehr aufschlußreich, weil sie sich damit begnügen, im wesentlichen den Gesetzeswortlaut wiederzugeben. Doch läßt der Hinweis auf die Sicherung der Lebensbedürfnisse erkennen, daß diese Bestimmung nur dann zur Anwendung kommen soll, wenn vitale Fragen der Existenz auf dem Spiel stehen, also etwa eine länger dauernde Obdachlosigkeit drohen würde (Schwind, Eherecht[2], 318). Wohl erweckt der Wortlaut des Gesetzes den Anschein, das Benützungsbedürfnis sei nur auf den Hausrat bezogen, doch handelt es sich in Wahrheit nur um eine grammatikalische Nachlässigkeit des Gesetzgebers, der hier die Ehewohnung und den Hausrat als für die Sicherung der Lebensbedürfnisse der Ehegatten höchst bedeutsam erachtete und deshalb von der Grundsatzregel ausnehmen wollte, daß nur gemeinsam angeschafftes Vermögen der Aufteilung unterliegen soll (EvBl. 1981/217; EvBl. 1983/102; 7 Ob 685/83). Tatsächlich liegt das Schwergewicht der Regelung auf der Ehewohnung, wogegen die Erwähnung des Hausrates in diesem Zusammenhang wohl nur ein aus der 6. DVzEheG stammendes historisches Relikt darstellt, da es heute wohl kaum vorstellbar ist, daß die Übertragung von Hausrat von einem auf den anderen Ehegatten "zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse" unerläßlich wäre (Schwind aaO, im gleichen Sinne EvBl. 1981/217 und 7 Ob 685/83). Mit Recht hat daher auch Schwind aaO die Ansicht vertreten, daß die von einem Ehegatten eingebrachte oder von Todes wegen bzw. durch Schenkung seitens Dritter erworbene Wohnung nur dann der Aufteilung zugängig ist, wenn ihre Benützung durch den anderen Teil eine Existenzfrage des anderen Ehegatten darstellt. Entgegen dieser Meinung führen Gschnitzer - Faistenberger, Familienrecht[2], 54, und Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[6], römisch zwei 191 (unter Berufung auf Gschnitzer - Faistenberger), aus, die Ehewohnung bilde eine "Ausnahme von der Ausnahme überhaupt" bzw. sie unterliege "unabhängig vom Wohnbedürfnis immer der Aufteilung", ohne allerdings diese Ansicht in irgendeiner Form zu begrunden und zu dem dargelegten Problem Stellung zu nehmen. Der erkennende Senat schließt sich deshalb den überzeugend begrundeten Ausführungen von Schwind aaO und den Entscheidungen EvBl. 1981/217, EvBl. 1983/102 und 7 Ob 685/83 an. Die gegenteilige, in den Entscheidungen EFSlg. 38.847/5, 3 Ob 553/83 und 5 Ob 672/82 vertretene Ansicht setzt sich teilweise mit den Argumenten Schwinds nicht auseinander und betrifft teilweise Fälle, in denen die Benützung der Wohnung tatsächlich eine Existenzfrage des anderen Ehegatten darstellte. Eine Einbeziehung der Wohnung in das Aufteilungsverfahren kommt daher schon deshalb nicht in Betracht, weil die Antragstellerin gar nicht die Zuweisung der Wohnung beantragt hat, ihr Antrag vielmehr auf Übertragung des Hälfteeigentums des Antragsgegners an der Liegenschaft EZ 1552 KG M an sie abzielt. Die alleinige Weiterbenützung der Ehewohnung durch den Antragsgegner kann aber auch nicht im Rahmen der Festsetzung einer Ausgleichszahlung berücksichtigt werden, weil selbst dann, wenn die Ehewohnung gemäß Paragraph 82, Absatz 2, EheG in die Aufteilung einzubeziehen wäre, andererseits auch ihr Wert als Beitrag iS des Paragraph 83, Absatz eins, Satz 2 EheG zu berücksichtigen wäre (JBl. 1983, 488). Dies käme aber wieder dem Antragsgegner zugute. Es sind daher nur die durch Beiträge der Antragstellerin oder durch gemeinsame Beiträge beider Teile erfolgten Wertsteigerungen im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen (6 Ob 807/82), ebenso Zuwendungen von Dritten an einen oder beide vormaligen Ehegatten, welche zu einer solchen Wertsteigerung geführt haben. Inwieweit solche Aufwendungen getätigt wurden und eine dadurch erfolgte Wertsteigerung vorliegt, wird noch festzustellen sein. Dabei ist grundsätzlich zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin schon durch die Führung des Haushaltes, aber daneben auch durch eigene Einkünfte einen Beitrag geleistet hat.
Was den Zeitpunkt der Bewertung anlangt, so kommt es auf den Wert zur Zeit der Auseinandersetzung an (JBl. 1983, 316; 5 Ob 589/81; 7 Ob 662/82). Wertschöpfungen, die durch die Tätigkeit eines Ehegatten erst nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft entstanden sind, sind in die Aufteilung nicht einzubeziehen (5 Ob 677/83). Gleiche Grundsätze müssen auch für die Berücksichtigung von Schulden gelten. Hat daher ein Ehegatte nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft Schulden bezahlt, welche bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bestanden, so sind diese Schulden im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen (7 Ob 662/82), und zwar gleichgültig, ob die Rückzahlung aus eigenen Mitteln oder durch Umschuldung erfolgt ist. Auch die bis zur Aufteilung aufgelaufenen Schuldzinsen für Kapitalien, welche bis zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft aufgenommen wurden, sind zu berücksichtigen.
Nicht beigepflichtet werden kann dem Antragsgegner, wenn er meint, eine Übertragung seines Hälfteeigentums an der Liegenschaft EZ 1552 KG M an die Antragstellerin wäre schon deshalb nicht zulässig, weil die Parteien dann in unmittelbarer Nachbarschaft leben würden und gegenseitige Geh- und Fahrtrechte eingeräumt werden müßten. Wohl soll die Aufteilung gemäß § 84 EheG so vorgenommen werden, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren. Da aber andererseits Ausgleichszahlungen iS des § 94 EheG nur dann auferlegt werden sollen, wenn eine (reale) Aufteilung zu keinem billigen Ergebnis führen kann, reicht der Umstand, daß die geschiedenen Ehegatten in Zukunft Grundnachbarn wären und wechselseitige Geh- und Fahrtrechte eingeräumt werden müßten, für sich allein noch nicht aus, um die von der Antragstellerin angestrebte Eigentumsübertragung unzulässig zu machen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß bereits im Schenkungsvertrag vom 26. 5. 1975 alle erforderlichen gegenseitigen Geh- und Fahrtrechte eingeräumt wurden. Die Vorinstanzen haben allerdings bisher keine Feststellungen darüber getroffen, ob diese Rechte auch verbüchert wurden.Nicht beigepflichtet werden kann dem Antragsgegner, wenn er meint, eine Übertragung seines Hälfteeigentums an der Liegenschaft EZ 1552 KG M an die Antragstellerin wäre schon deshalb nicht zulässig, weil die Parteien dann in unmittelbarer Nachbarschaft leben würden und gegenseitige Geh- und Fahrtrechte eingeräumt werden müßten. Wohl soll die Aufteilung gemäß Paragraph 84, EheG so vorgenommen werden, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren. Da aber andererseits Ausgleichszahlungen iS des Paragraph 94, EheG nur dann auferlegt werden sollen, wenn eine (reale) Aufteilung zu keinem billigen Ergebnis führen kann, reicht der Umstand, daß die geschiedenen Ehegatten in Zukunft Grundnachbarn wären und wechselseitige Geh- und Fahrtrechte eingeräumt werden müßten, für sich allein noch nicht aus, um die von der Antragstellerin angestrebte Eigentumsübertragung unzulässig zu machen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß bereits im Schenkungsvertrag vom 26. 5. 1975 alle erforderlichen gegenseitigen Geh- und Fahrtrechte eingeräumt wurden. Die Vorinstanzen haben allerdings bisher keine Feststellungen darüber getroffen, ob diese Rechte auch verbüchert wurden.
Richtig ist, daß das Einkommen der Antragstellerin nicht einerseits zur Gänze als Beitrag zu den Lebenshaltungskosten und andererseits zusätzlich auch insoweit berücksichtigt werden kann, als damit Rechnungen bezahlt wurden. Im übrigen hat das Rekursgericht ohnehin ausgeführt, daß es nicht darauf ankomme, wer von den Parteien die einzelnen Rechnungen bezahlt habe, sondern nur darauf, ob die Antragstellerin durch ihr eigenes Einkommen zu den Lebenshaltungskosten beigetragen habe und dies zu berücksichtigen wäre. Leistungen der Eltern der Antragstellerin sind zwar als wertsteigernde Aufwendungen zu berücksichtigen, da jedenfalls durch sie das eheliche Gebrauchsvermögen vergrößert wurde. Ob diese Leistungen jedoch im Rahmen der Billigkeitserwägungen als Beitrag des Mannes oder der Frau oder als gemeinsamer Beitrag zu berücksichtigen sind, hängt von den Rechtsgrunden und den Motiven für die Leistungen des Dritten ab. Hiebei können Gegenleistungen des Antragsgegners von Bedeutung sein. Soweit Leistungen des Antragsgegners auf die Liegenschaft der Eltern der Antragstellerin nur deshalb erbracht wurden, weil letztere versprachen, ihre Liegenschaft dereinst ihrer Tochter und dem Antragsgegner zu vermachen, sind derartige Leistungen des Antragsgegners im Rahmen der Aufteilung nicht zu berücksichtigen, da diesbezüglich keineswegs feststeht, daß sie in Zukunft der Antragstellerin zugute kommen werden.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren zunächst den Wert der beiden Liegenschaften nach ihrem Zustand im Zeitpunkt der Eheschließung, jedoch bewertet nach dem Zeitpunkt der Auseinandersetzung, festzustellen haben. Diese Bewertung ist deshalb notwendig, weil im Rahmen der Aufteilung bei den in die Ehe eingebrachten Sachen nur die während der Ehe durch getätigte Aufwendungen erfolgten Wertsteigerungen, nicht aber solche Wertsteigerungen berücksichtigt werden können, welche zufolge fortschreitender Geldentwertung oder gesteigerter Nachfrage nach Liegenschaften eingetreten sind. Sodann sind die Liegenschaften nach dem Zustand im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, wiederum bewertet nach dem Zeitpunkt der Auseinandersetzung, zu schätzen. Bei dieser Bewertung wird für beide Zeitpunkte das bestehende Belastungs- und Veräußerungsverbot zu berücksichtigen sein. Wertsteigerungen zufolge Aufwendungen des Antragsgegners nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft sind ebensowenig zu berücksichtigen wie allfällige Wertminderungen durch Handlungen des Antragsgegners nach diesem Zeitpunkt. Es sind ferner Feststellungen über die von beiden Parteien während der Ehe erworbenen Einkommen, die vorhandenen Schulden und allfällige Geschenke Dritter zu treffen. Auch muß geprüft werden, ob einzelne Vermögenswerte Firmenvermögen darstellen. Ebenso sind Feststellungen über die im Schenkungsvertrag eingeräumten Dienstbarkeiten und darüber zu treffen, ob diese bereits verbüchert wurden. Schließlich sind die derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse jeder der beiden Parteien und ihre Möglichkeiten zur Leistung einer Ausgleichszahlung zu erheben. Erst danach kann beurteilt werden, in welcher Weise eine Aufteilung der Liegenschaften vorgenommen werden kann. Dabei und auch bei der Festsetzung einer Ausgleichszahlung wird zu berücksichtigen sein, daß sich die Entscheidung immer materiell in die der Billigkeit entsprechende Gesamtaufteilung (auch bezüglich der nicht den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Vermögensobjekte) einzufügen hat. Es sind daher auch Feststellungen darüber erforderlich, über welche Vermögenswerte bereits eine außergerichtliche Eignung erzielt wurde. Im Rahmen der Billigkeitserwägungen kann auch eine Rolle spielen, welche Zwecke die Parteien mit der seinerzeitigen Errichtung des Bungalows (neben dem bereits bestehenden Wohnhaus) verfolgten. Auch darüber wären Feststellungen zu treffen.