Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Der Rechtsmittelwerber bringt vor, er schließe aus dem Schulbesuch des Unterhaltsberechtigten auf den Bezug einer den monatlichen Aufwand deckenden Schülerbeihilfe. Abgesehen davon sei seine Sorgepflicht für die beiden ehelichen Kinder nicht ausreichend berücksichtigt worden. Er sei im Jahre 1987 arbeitslos gewesen und habe sich berufsbedingt einen PKW anschaffen müssen. Die vom Rekursgericht nahegelegte Einschränkung der Lebensführung sei für ihn und seine beiden ehelichen Kinder immer eine Notwendigkeit gewesen. Seine monatlichen Belastungen für Miete, Kredit für PKW und "Kredit für Arbeiterkammer" lägen bei S 5.062,--, "ca." S 2.137,-- und S 892,--; dazu kämen noch pro Quartal S 1.597,-- "Versicherung für PKW" und fünf mal jährlich S 1.018,-- für Strom. Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß nach § 14 Abs 2 AußStrG Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche überhaupt unzulässig sind. Diese Bestimmung hat Vorrang vorDer Rechtsmittelwerber bringt vor, er schließe aus dem Schulbesuch des Unterhaltsberechtigten auf den Bezug einer den monatlichen Aufwand deckenden Schülerbeihilfe. Abgesehen davon sei seine Sorgepflicht für die beiden ehelichen Kinder nicht ausreichend berücksichtigt worden. Er sei im Jahre 1987 arbeitslos gewesen und habe sich berufsbedingt einen PKW anschaffen müssen. Die vom Rekursgericht nahegelegte Einschränkung der Lebensführung sei für ihn und seine beiden ehelichen Kinder immer eine Notwendigkeit gewesen. Seine monatlichen Belastungen für Miete, Kredit für PKW und "Kredit für Arbeiterkammer" lägen bei S 5.062,--, "ca." S 2.137,-- und S 892,--; dazu kämen noch pro Quartal S 1.597,-- "Versicherung für PKW" und fünf mal jährlich S 1.018,-- für Strom. Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß nach Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche überhaupt unzulässig sind. Diese Bestimmung hat Vorrang vor
§ 16 Abs 1 AußStrG (EFSlg 52.755 ua). Es ist daher in Unterhaltsbemessungsfragen jede Anfechtungsmöglichkeit - selbst eine solche nach § 16 Abs 1 AußStrG - ausgeschlossen (EFSlg 44.602, 52.710 ua). Nach dem Judikat 60 neu (SZ 27/177) gehört zur Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes die Beurteilung der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind, sowie der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Um eine bloße Unterhaltsbemessungsfrage handelt es sich demnach, wenn bei Streit nur das Ausmaß, das Mehr oder Weniger einer Unterhaltsverpflichtung, betroffen wird (SZ 51/110; EFSlg 47.152, 52.694; 6 Ob 608/87; 6 Ob 583/88 ua). Auch der Hinweis, daß nicht alle für die Bemessung maßgebenden Umstände berücksichtigt worden sind, betrifft den irrevisiblen Unterhaltsbemessungskomplex (EFSlg 49.866 ua), desgleichen der Hinweis auf weitere Sorgepflichten (vgl. EFSlg 52.692), auf Aufwendungen für das vom Unterhaltspflichtigen berufsbedingt benützte Kraftfahrzeug (EFSlg 49.881) oder die Frage, welche Kreditrückzahlungen des Vaters zu berücksichtigen sind und welche nicht (EFSlg 44.588, 49.882). Insgesamt gehört somit die Beurteilung der Frage, ob der Unterhaltsverpflichtete auf Grund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage ist, einen bestimmten Unterhaltsbetrag zu leisten, ausschließlich zum Bemessungskomplex und unterliegt daher der Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 AußStrG (EFSlg 44.587 ua; zuletzt 2 Ob 555/88). Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt sich das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers lediglich als gemäß § 14 Abs 2 AußStrG unzulässige Bekämpfung der vom Rekursgericht vorgenommenen Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche dar, sodaß der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen war.Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG (EFSlg 52.755 ua). Es ist daher in Unterhaltsbemessungsfragen jede Anfechtungsmöglichkeit - selbst eine solche nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG - ausgeschlossen (EFSlg 44.602, 52.710 ua). Nach dem Judikat 60 neu (SZ 27/177) gehört zur Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes die Beurteilung der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind, sowie der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Um eine bloße Unterhaltsbemessungsfrage handelt es sich demnach, wenn bei Streit nur das Ausmaß, das Mehr oder Weniger einer Unterhaltsverpflichtung, betroffen wird (SZ 51/110; EFSlg 47.152, 52.694; 6 Ob 608/87; 6 Ob 583/88 ua). Auch der Hinweis, daß nicht alle für die Bemessung maßgebenden Umstände berücksichtigt worden sind, betrifft den irrevisiblen Unterhaltsbemessungskomplex (EFSlg 49.866 ua), desgleichen der Hinweis auf weitere Sorgepflichten vergleiche EFSlg 52.692), auf Aufwendungen für das vom Unterhaltspflichtigen berufsbedingt benützte Kraftfahrzeug (EFSlg 49.881) oder die Frage, welche Kreditrückzahlungen des Vaters zu berücksichtigen sind und welche nicht (EFSlg 44.588, 49.882). Insgesamt gehört somit die Beurteilung der Frage, ob der Unterhaltsverpflichtete auf Grund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage ist, einen bestimmten Unterhaltsbetrag zu leisten, ausschließlich zum Bemessungskomplex und unterliegt daher der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG (EFSlg 44.587 ua; zuletzt 2 Ob 555/88). Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt sich das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers lediglich als gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG unzulässige Bekämpfung der vom Rekursgericht vorgenommenen Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche dar, sodaß der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen war.