Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagten beschäftigen sich in der Rechtsrüge zunächst mit der Bindungswirkung der im Verfahren 6 Msch 15/77 des Bezirksgerichtes für ZRS Graz ergangenen Entscheidung und führen dazu aus, "diese im allgemeinen zugegebene Bindungswirkung gemäß § 190 ZPO" sei im Sinne der herrschenden Judikatur dort nicht gegeben, wo es sich um Fragen handle, welche nicht in einem Mietzinsüberprüfungsverfahren nach den §§ 24 ff. MietG, sondern im streitigen Rückforderungsprozeß zu prüfen seien, wie z. B. die Frage der Verjährung, der Person des für die Rückzahlung Haftenden oder "wo ein rechtlich relevanter Sachverhalt der Rechtsbeurteilung nicht unterzogen" worden sei oder nicht unterzogen werden können, sei es z. B. wegen eines zufolge mangelnder Kenntnis unterlassenen Sachvorbringens oder einer Änderung des, Sachverhaltes. Insoweit könne eine Bindungswirkung nicht bestehen, und dies gelte für die von den Beklagten erhobenen Einreden.Die Beklagten beschäftigen sich in der Rechtsrüge zunächst mit der Bindungswirkung der im Verfahren 6 Msch 15/77 des Bezirksgerichtes für ZRS Graz ergangenen Entscheidung und führen dazu aus, "diese im allgemeinen zugegebene Bindungswirkung gemäß Paragraph 190, ZPO" sei im Sinne der herrschenden Judikatur dort nicht gegeben, wo es sich um Fragen handle, welche nicht in einem Mietzinsüberprüfungsverfahren nach den Paragraphen 24, ff. MietG, sondern im streitigen Rückforderungsprozeß zu prüfen seien, wie z. B. die Frage der Verjährung, der Person des für die Rückzahlung Haftenden oder "wo ein rechtlich relevanter Sachverhalt der Rechtsbeurteilung nicht unterzogen" worden sei oder nicht unterzogen werden können, sei es z. B. wegen eines zufolge mangelnder Kenntnis unterlassenen Sachvorbringens oder einer Änderung des, Sachverhaltes. Insoweit könne eine Bindungswirkung nicht bestehen, und dies gelte für die von den Beklagten erhobenen Einreden.
Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen daß zufolge der Bindungswirkung der im Verfahren 6 Msch 15/77 des Bezirksgerichtes für ZRS Graz getroffenen Entscheidung die Frage der Verwendung von Eigenmitteln bzw. des Anteiles derartiger Mittel für die Wiederinstandsetzung des klagsgegenständlichen Mietobjektes im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr aufgerollt werden kann. Durch die vorgenannte Entscheidung ist vielmehr die Überschreitung des gesetzlich zulässigen Mietzinses in dem dort festgestellten Ausmaß und damit die Unzulässigkeit der freien Mietzinsvereinbarung bindend festgestellt.
Die Beklagten vertreten ferner die Auffassung, es wäre nach § 863 ABGB "durch Stillschweigen" eine freie Mietzinsvereinbarung zustande gekommen. Sie gehen dabei aber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wenn sie behaupten, die Kläger hätten trotz Kenntnis von der Unzulässigkeit der Mietzinsvereinbarung "durch 14 Monate hindurch, zumindest aber durch ein halbes Jahr bis zu ihrem Antrag vor dem Magistrat Graz im Verfahren 6 Msch 15/77, den vereinbarten aufgewerteten Hauptmietzins" bezahlt. Nachdem die Beklagten laut Feststellung am 7. März 1975 den beim Wohnhauswiederaufbaufonds noch offenen Darlehensrest zurückbezahlten, fehlten, wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführte, vorher die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer freien Mietzinsvereinbarung, eine derartige konnte daher auch nicht konkludent zustande kommen. Gegen die von den Vorinstanzen vertretene Auffassung, daß aus den von ihnen dargelegten Gründen die Bezahlung des überhöhten Mietzinses durch die Kläger vom April bis Juni 1975 für die Annahme einer stillschweigend zustande gekommenen Vereinbarung nicht ausreiche, wird in der Revision nichts Stichhältiges vorgebracht.Die Beklagten vertreten ferner die Auffassung, es wäre nach Paragraph 863, ABGB "durch Stillschweigen" eine freie Mietzinsvereinbarung zustande gekommen. Sie gehen dabei aber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wenn sie behaupten, die Kläger hätten trotz Kenntnis von der Unzulässigkeit der Mietzinsvereinbarung "durch 14 Monate hindurch, zumindest aber durch ein halbes Jahr bis zu ihrem Antrag vor dem Magistrat Graz im Verfahren 6 Msch 15/77, den vereinbarten aufgewerteten Hauptmietzins" bezahlt. Nachdem die Beklagten laut Feststellung am 7. März 1975 den beim Wohnhauswiederaufbaufonds noch offenen Darlehensrest zurückbezahlten, fehlten, wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführte, vorher die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer freien Mietzinsvereinbarung, eine derartige konnte daher auch nicht konkludent zustande kommen. Gegen die von den Vorinstanzen vertretene Auffassung, daß aus den von ihnen dargelegten Gründen die Bezahlung des überhöhten Mietzinses durch die Kläger vom April bis Juni 1975 für die Annahme einer stillschweigend zustande gekommenen Vereinbarung nicht ausreiche, wird in der Revision nichts Stichhältiges vorgebracht.
Ferner führen die Beklagten aus, bejahe man die Unzulässigkeit der Mietzinsvereinbarung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages vom 18. November 1970, hätten sich sowohl die Kläger als auch der Rechtsvorgänger der Beklagten in einem Rechtsirrtum befunden. Damit sei "ein gemeinsamer Irrtum beider Vertragschließenden über den Mietzins" vorgelegen, welcher ein essentieller Bestandteil eines Mietvertrages gemäß §§ 1090 ff. ABGB sei. Mangels Willensübereinstimmung zufolge dieses gemeinsamen Irrtums hätte daher ein Mietvertrag gar nicht zustande kommen können. Darüber hinaus wäre der Mietvertrag nichtig, da die Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen und dies mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge gehabt hätte. Die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit des Vertrages hätten die Beklagten ausdrücklich geltend gemacht. Die Rechtsfolge sei, daß die Kläger keinen rückforderbaren ungesetzlichen Mietzins entrichtet, sondern gemäß §§ 1041 f. ABGB eine angemessene Entschädigung als Benützungsentgelt zu bezahlen gehabt hätten. Für die Höhe dieses Benützungsentgeltes gäbe es keine gesetzlichen Beschränkungen außer den Bestimmungen des Wuchergesetzes.Ferner führen die Beklagten aus, bejahe man die Unzulässigkeit der Mietzinsvereinbarung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages vom 18. November 1970, hätten sich sowohl die Kläger als auch der Rechtsvorgänger der Beklagten in einem Rechtsirrtum befunden. Damit sei "ein gemeinsamer Irrtum beider Vertragschließenden über den Mietzins" vorgelegen, welcher ein essentieller Bestandteil eines Mietvertrages gemäß Paragraphen 1090, ff. ABGB sei. Mangels Willensübereinstimmung zufolge dieses gemeinsamen Irrtums hätte daher ein Mietvertrag gar nicht zustande kommen können. Darüber hinaus wäre der Mietvertrag nichtig, da die Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen und dies mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge gehabt hätte. Die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit des Vertrages hätten die Beklagten ausdrücklich geltend gemacht. Die Rechtsfolge sei, daß die Kläger keinen rückforderbaren ungesetzlichen Mietzins entrichtet, sondern gemäß Paragraphen 1041, f. ABGB eine angemessene Entschädigung als Benützungsentgelt zu bezahlen gehabt hätten. Für die Höhe dieses Benützungsentgeltes gäbe es keine gesetzlichen Beschränkungen außer den Bestimmungen des Wuchergesetzes.
Dafür, daß sich auch der Rechtsvorgänger der Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages in einem entschuldbaren Rechtsirrtum über die Zulässigkeit der freien Mietzinsvereinbarung befunden hätte, bieten die Feststellungen keinen Anhaltspunkt, weshalb davon nicht ausgegangen werden kann. Damit fehlt die Grundlage für die Annahme eines gemeinsamen Irrtums über einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages.
Die Vereinbarung eines unzulässigen Mietzinses bei den Bestimmungen des Mietengesetzes unterliegenden Bestandobjekten hat nach nunmehr herrschender Rechtsprechung nicht die Nichtigkeit des Mietvertrages, sondern nur die Unwirksamkeit der Zinsvereinbarung zur Folge (vgl.
dazu die eingehende Begründung mit Stellungnahme zur divergierenden
Judikatur in der Entscheidung EvBl. 1962 S. 127, Nr. 111 = ImmZ
1962, S. 139). An der in dieser Entscheidung dargelegten
Rechtsauffassung hat der OGH in der Folge festgehalten (SZ 39/190 =
EvBl. 1967, S. 209, Nr. 174 = JBl. 1967, S. 432 = MietSlg. 18
618/30, 19 062/16; JBl. 1973, S. 617 = MietSlg. 25 093/17; vgl.
hinsichtlich der Ablöse MietSlg. 20 353), und er sieht sich auch
durch die Revisionsausführungen nicht veranlaßt, davon abzugehen.
Der Schutzzweck der in Rede stehenden Normen verlangt die Gültigkeit
des Restvertrages (Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen
Rechts[5] I, S. 125 f.). Auch Mayer - Maly kam schon in seiner
Abhandlung "Über die Teilnichtigkeit" in der Gschnitzer -
Festschrift auf S. 283 zu dem Ergebnis, der von der österreichischen
Gesetzgebung gelassene Spielraum sollte im Sinne einer Entscheidung
"für grundsätzliche Restgültigkeit genutzt werden". Da somit von
einer Nichtigkeit des Mietvertrages nicht ausgegangen werden kann,
erübrigt sich eine Stellungnahme zu den Ausführungen über die
Angemessenheit des Benützungsentgeltes.
Die Beklagten behaupten ferner, die im Verfahren A 3 Sch 425/73 nach
§ 7 MietG vorgenommene Erhöhung des Mietzinses sei den Klägern
gegenüber nicht erst mit dem Zeitpunkt der Festsetzung durch den
Beschluß vom 22. April 1976 wirksam geworden, sondern ab dem
Zeitpunkt, zu welchem die Kläger vereinbarungsgemäß dazu
verpflichtet gewesen seien. Sie beziehen sich dabei auf § 3 Z. 3 des
Mietvertrages vom 18. November 1970, Beilage B, welcher lautet:
"Wird der Hauptmietzins durch gesetzliche Vorschrift erhöht oder
findet im Hause eine Erhöhung zwecks Bestreitung der Kosten
ordnungsgemäßer oder unbedingt notwendiger Erhaltungsauslagen statt, die den vereinbarten Mietzins übersteigt, so verpflichtet sich der Mieter, die diesen Erhöhungen entsprechenden Mehrbeträge zu entrichten." Diese Vereinbarung kann nicht in dem in der Revision dargestellten Sinn verstanden werden, denn die Erhöhung des Mietzinses "findet im Hause eine Erhöhung ..... statt") konnten nicht die Beklagten selbst vornehmen, sie war vielmehr von der Schlichtungsstelle bzw. vom Bezirksgericht festzusetzen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, die Kläger hätten sich unabhängig von der Festsetzung der Mietzinserhöhung durch die zuständige Behörde zu deren Bezahlung verpflichtet. Von einer nach § 16 MietG zu beurteilenden Vereinbarung könnte hier im übrigen schon deshalb keine Rede sein, weil eine ziffernmäßige Festsetzung des erhöhten Mietzinses nicht erfolgte. Die in der Revision in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung, welche nicht vom OGH stammt, betrifft außerdem eine Vereinbarung nach dem 1. August 1974.ordnungsgemäßer oder unbedingt notwendiger Erhaltungsauslagen statt, die den vereinbarten Mietzins übersteigt, so verpflichtet sich der Mieter, die diesen Erhöhungen entsprechenden Mehrbeträge zu entrichten." Diese Vereinbarung kann nicht in dem in der Revision dargestellten Sinn verstanden werden, denn die Erhöhung des Mietzinses "findet im Hause eine Erhöhung ..... statt") konnten nicht die Beklagten selbst vornehmen, sie war vielmehr von der Schlichtungsstelle bzw. vom Bezirksgericht festzusetzen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, die Kläger hätten sich unabhängig von der Festsetzung der Mietzinserhöhung durch die zuständige Behörde zu deren Bezahlung verpflichtet. Von einer nach Paragraph 16, MietG zu beurteilenden Vereinbarung könnte hier im übrigen schon deshalb keine Rede sein, weil eine ziffernmäßige Festsetzung des erhöhten Mietzinses nicht erfolgte. Die in der Revision in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung, welche nicht vom OGH stammt, betrifft außerdem eine Vereinbarung nach dem 1. August 1974.
Weiters meinen die Beklagten, das Berufungsgericht habe bei seiner Ansicht über die dreißigjährige Verjährungsfrist nicht bedacht, daß am Haus schon vor Abschluß des Mietvertrages "ein großes Schild" mit dem Hinweis auf die Wiederinstandsetzung des kriegsbeschädigten Hauses aus Mitteln des Wiederaufbaufonds angebracht gewesen sei. Es sei unerheblich, ob die Kläger dieses beachtet hätten oder nicht. Sie hätten die subjektive Unkenntnis zu vertreten und müßten "das Vorhandensein" der Tafel gegen sich gelten lassen. Werde die Anwendbarkeit der zinsbeschränkenden Bestimmungen des Wohnhauswiederaufbaugesetzes bejaht, könnten die Kläger sich gemäß § 2 ABGB auf die Unkenntnis der Gesetzeslage und auf einen Rechtsirrtum nicht berufen, weshalb die Verjährungsbestimmungen des § 17 Abs. 2 MietG anzuwenden seien.Weiters meinen die Beklagten, das Berufungsgericht habe bei seiner Ansicht über die dreißigjährige Verjährungsfrist nicht bedacht, daß am Haus schon vor Abschluß des Mietvertrages "ein großes Schild" mit dem Hinweis auf die Wiederinstandsetzung des kriegsbeschädigten Hauses aus Mitteln des Wiederaufbaufonds angebracht gewesen sei. Es sei unerheblich, ob die Kläger dieses beachtet hätten oder nicht. Sie hätten die subjektive Unkenntnis zu vertreten und müßten "das Vorhandensein" der Tafel gegen sich gelten lassen. Werde die Anwendbarkeit der zinsbeschränkenden Bestimmungen des Wohnhauswiederaufbaugesetzes bejaht, könnten die Kläger sich gemäß Paragraph 2, ABGB auf die Unkenntnis der Gesetzeslage und auf einen Rechtsirrtum nicht berufen, weshalb die Verjährungsbestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2, MietG anzuwenden seien.
Dazu genügt der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des OGH, wonach sich der Irrtum im Sinne des § 1431 ABGB wesentlich von dem nach § 871 ABGB erforderlichen Irrtum unterscheidet, in dem weder Unentschuldbarkeit noch auch Rechtsirrtum die Rückforderung ausschließen (MietSlg. 19 173/16, 22 201, 28 194 und 29 212). Die Revisionsausführungen geben keinen Anlaß, von der mit der Lehre übereinstimmenden Rechtsansicht abzugehen, daß nach § 1431 ABGB zu beurteilende Rückforderungsansprüche in 30 Jahren verjähren. Der in der Revision angestellte Vergleich mit § 1486 Z. 4 ABGB geht schon deshalb fehl, weil es sich bei dem von den Klägern geltend gemachten Rückforderungsanspruch nicht um eine "Mietzinsrückforderung" im Sinne dieser Gesetzesstelle handelt, sondern um die Rückforderung jener Beträge, welche entgegen den gesetzlichen Bestimmungen dem zulässigen Mietzins hinzugerechnet und von den Klägern infolge eines Rechtsirrtumes bezahlt worden waren.Dazu genügt der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des OGH, wonach sich der Irrtum im Sinne des Paragraph 1431, ABGB wesentlich von dem nach Paragraph 871, ABGB erforderlichen Irrtum unterscheidet, in dem weder Unentschuldbarkeit noch auch Rechtsirrtum die Rückforderung ausschließen (MietSlg. 19 173/16, 22 201, 28 194 und 29 212). Die Revisionsausführungen geben keinen Anlaß, von der mit der Lehre übereinstimmenden Rechtsansicht abzugehen, daß nach Paragraph 1431, ABGB zu beurteilende Rückforderungsansprüche in 30 Jahren verjähren. Der in der Revision angestellte Vergleich mit Paragraph 1486, Ziffer 4, ABGB geht schon deshalb fehl, weil es sich bei dem von den Klägern geltend gemachten Rückforderungsanspruch nicht um eine "Mietzinsrückforderung" im Sinne dieser Gesetzesstelle handelt, sondern um die Rückforderung jener Beträge, welche entgegen den gesetzlichen Bestimmungen dem zulässigen Mietzins hinzugerechnet und von den Klägern infolge eines Rechtsirrtumes bezahlt worden waren.
Die Beklagten führen schließlich aus, schon im Verfahren 6 Msch 15/77 hätte zufolge dessen Amtswegigkeit vom Gericht die Frage aufgeworfen werden müssen, ob die Beklagten Empfänger des überhöhten Mietzinses "für die ganze bekämpfte Mietzinsperiode" gewesen seien. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Mietzinsüberprüfungsantrag der Kläger in Ansehung der für den Zeitraum vor dem Erwerb des Hauses durch die Beklagten auf Grund des Schenkungsvertrages vom 21. Jänner 1972, das ist für die Zeit vom Dezember 1970 bis einschließlich Jänner 1972, bezahlten Mietzinsbeträge zurückgewiesen werden müssen. Da dies nicht erfolgt sei, könne dies den Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht zum Nachteil gereichen. Der auf diesen Zeitraum entfallende Teil des Klagebegehrens hätte schon aus diesem Gründe zurückgewiesen werden müssen.
Die Beklagten bestreiten nicht, daß ihnen auf Grund unbedingter Erbserklärungen der Nachlaß nach ihrem Vater Dipl.-Ing. St. eingeantwortet wurde. Ab dem Zeitpunkt der Einantwortung haften die Erben, welche eine unbedingte Erbserklärung abgegeben haben, auch persönlich für die vom Erblasser auf den Nachlaß übergegangenen Verbindlichkeiten (SZ 33/100; 6 Ob 458/61). Unbedenklich ist auch die Ansicht der Vorinstanzen, daß mehrere unbedingt erbserklärte Erben nach der Einantwortung solidarisch für solche Verbindlichkeiten haften (vgl. Weiß im Klang - Komm. III, 1054 unten, 1055 oben). Da die Höhe der Forderung im Verfahren 6 Msch 15/77 des Bezirksgerichtes für ZRS Graz auch für den Zeitraum vom Dezember 1970 bis Jänner 1972 festgestellt worden ist, wurde dem Klagebegehren auch für diesen Zeitraum mit Recht stattgegeben.Die Beklagten bestreiten nicht, daß ihnen auf Grund unbedingter Erbserklärungen der Nachlaß nach ihrem Vater Dipl.-Ing. St. eingeantwortet wurde. Ab dem Zeitpunkt der Einantwortung haften die Erben, welche eine unbedingte Erbserklärung abgegeben haben, auch persönlich für die vom Erblasser auf den Nachlaß übergegangenen Verbindlichkeiten (SZ 33/100; 6 Ob 458/61). Unbedenklich ist auch die Ansicht der Vorinstanzen, daß mehrere unbedingt erbserklärte Erben nach der Einantwortung solidarisch für solche Verbindlichkeiten haften vergleiche Weiß im Klang - Komm. römisch drei, 1054 unten, 1055 oben). Da die Höhe der Forderung im Verfahren 6 Msch 15/77 des Bezirksgerichtes für ZRS Graz auch für den Zeitraum vom Dezember 1970 bis Jänner 1972 festgestellt worden ist, wurde dem Klagebegehren auch für diesen Zeitraum mit Recht stattgegeben.