Begründung:
Die am 27. Dezember 1975 geschlossene Ehe der Parteien wurde am 26. Februar 1985 aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners geschieden; die Ehe ist kinderlos geblieben.
Die Antragstellerin begehrte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse derart, daß ihr der Antragsgegner eine Reihe von näher bezeichneten Gegenständen herauszugeben und ferner eine Ausgleichszahlung von S 150.000,-- zu leisten habe; für den Fall, daß diese Gegenstände nicht mehr vorhanden sein sollten, modifizierte sie ihr Begehren dahin, daß ihr der Antragsgegner eine weitere Ausgleichszahlung von S 101.500,-- zu leisten habe.
Der Antragsgegner hat sich gegen diese Anträge ausgesprochen. Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner zur Ausfolgung eines 48-teiligen Silberbesteckes für 12 Personen und zu einer Ausgleichszahlung von S 100.000,-- an die Antragstellerin binnen zwei bzw. acht Wochen ab Rechtskraft dieses Beschlusses; es stellte fest:
Die Parteien bewohnten eine nicht einmal 50 m2 große Wohnung, die der Antragsgegner vor der Eheschließung angemietet hatte und die von ihm nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft wieder aufgegeben wurde. Die Parteien kauften etwa 1979 für die Ehewohnung eine Waschmaschine um rund S 4.000,--, eine Küchenkredenz um S 2.000,-- bis S 3.000,--, einen Staubsauger um S 2.000,--, einen Fernseher um S 10.000,-- bis S 12.000,-- und eine Stereoanlage um S 10.000,--. Außerdem erwarben sie verschiedene Prozellansachen der Marke "Herend", und zwar ein Service "Fleur d'Inde" für zwölf Personen, ein 115-teiliges Speise-, Tee- und Mokkaservice einschließlich Aschenbecher, eine Vase auf Sockel, ein dreiteiliges Vitrinenset Motiv "Rothschild", ein Mokkaservice für sechs Personen Motiv "Apponyi" purpur einschließlich bauchiger Vase, eine große grüne Tischlampe Motiv "Fleur d'Inde" und einige weitere Nippes im Gesamtwert von S 124.000,--, ein 48-teiliges Silberbesteck für 12 Personen (Motiv "Barock") matt um S 35.000,-- und ein versilbertes Besteck für sechs Personen um S 5.000,-- sowie Gold- und Silbermünzen (ca. S 10.000,--) und ferner verschiedene Kristallgegenstände, und zwar einen sechsflammigen Luster "Maria Theresia", vier Aschenbecher, eine Obstschale mit Fuß, einen Wasserkrug, eine runde Tortenplatte mit Fuß, eine 60-teilige Glasserie für 12 Personen, vier Vasen, eine Schüssel und eine Schale mit Deckel im Gesamtwert von S 46.000,--. Die angegebenen Werte entsprechen den derzeit üblichen Preisen. Außerdem wurden den Parteien von einem Angehörigen der Antragstellerin ein russisch-antikes Teekänchen aus Silberlegierung, sechs vergoldete Kaffeelöffel mit Thai-Motiv, sechs antik-russische Kaffeetassen und Untertassen mit Goldrand, 36 Gläser mit einfachem Schliff, ein handgesticktes antik-russisches Tischtuch und ein geschnitztes kirschholz-antikes Serviertablett im Gesamtwert von etwa S 9.000,-- geschenkt. Als Hochzeitsgeschenke erhielten die Parteien ein Kobalt-Speiseservice für sechs Personen mit Goldrand, sechs Glasuntersätze aus ziselierter Silberlegierung, eine geschliffene zylindrige Kristallvase im Wert von zusammen S 5.000,-- bis S 7.000,--. Der etwa 1977 um S 40.000,-- angeschaffte PKW Alfa Romeo war beim Auszug der Antragstellerin aus der Ehewohnung im Juli 1981 bei einer Fahrleistung von etwa 100.000 km nahezu wertlos. Die Porzellan- und Kristallsachen sind großteils nicht mehr vorhanden; sie wurden vom Antragsgegner verschenkt. Vorhanden ist allerdings noch das 48-teilige Silberbesteck.
Außerdem wurde ein Baugrund in Enzersfeld um etwa S 192.000,-- angeschafft; bücherlicher Eigentümer ist der Antragsgegner. Die Finanzierung erfolgte aus einem von einer Bekannten des Antragsgegners gewährten Darlehen von S 200.000,--, das noch vor dem Auszug der Antragstellerin aus Mitteln eines Bankkredites zur Gänze zurückgezahlt wurde. Den Bankkredit zahlte der Antragsgegner ab Mai 1981 in monatlichen Raten a S 4.000,-- zurück. Auch die Kosten für die Vertragserrichtung und Verbücherung bestritt der Antragsgegner.
Die Antragstellerin war während der Ehe stets berufstätig; sie verdiente am Beginn der Ehe S 8.000,--, um das Jahr 1980 aber bereits S 15.000,-- monatlich netto. Den Haushalt hat sie allein versorgt. Die Haushaltskosten wurden aus ihren Einkünften bestritten; sie waren, da häufig Gäste eingeladen waren, sehr beträchtlich. Der Antragsgegner, der um das Jahr 1980 etwa S 22.000,-- monatlich netto verdiente, trug zu den Haushaltskosten kaum bei.
Im Juli 1981 mußte die Antragstellerin die Ehewohnung fluchtartig verlassen. Sie ließ dabei einen Großteil ihrer Kleidung einschließlich eines Abendkleides und eines Persianermantels sowie die von ihr in die Ehe eingebrachte Nähmaschine sowie zahlreiche Schmuckstücke in der Wohnung zurück. Alle diese Gegenstände hat sich der Antragsgegner unterdessen "in welcher Form auch immer" entledigt. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Ehewohnung sei vom Antragsgegner in die Ehe eingebracht worden und unterliege nicht der Aufteilung, weil die Antragstellerin auf sie nicht angewiesen sei. Da die Antragstellerin trotz ihres geringeren Einkommens die Kosten der Haushaltsführung allein bestritten und den Haushalt auch allein geführt habe, seien die Beitragsleistungen im Verhältnis 60 : 40 zu ihren Gunsten zu gewichten. Den Baugrund habe der Antragsgegner allein finanziert, der PKW sei zum maßgeblichen Aufteilungszeitpunkt praktisch wertlos gewesen. Die der Aufteilung unterliegenden Gegenstände repräsentierten einen Wert von etwa S 238.000,--. Einem Anteil von 60 % entspreche das noch vorhandene Silberbesteck (S 35.000,--) und eine Ausgleichszahlung von S 100.000,--. Gemäß § 91 Abs 1 EheG seien die Werte des Fehlenden in die Aufteilungsmasse einzubeziehen.Im Juli 1981 mußte die Antragstellerin die Ehewohnung fluchtartig verlassen. Sie ließ dabei einen Großteil ihrer Kleidung einschließlich eines Abendkleides und eines Persianermantels sowie die von ihr in die Ehe eingebrachte Nähmaschine sowie zahlreiche Schmuckstücke in der Wohnung zurück. Alle diese Gegenstände hat sich der Antragsgegner unterdessen "in welcher Form auch immer" entledigt. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Ehewohnung sei vom Antragsgegner in die Ehe eingebracht worden und unterliege nicht der Aufteilung, weil die Antragstellerin auf sie nicht angewiesen sei. Da die Antragstellerin trotz ihres geringeren Einkommens die Kosten der Haushaltsführung allein bestritten und den Haushalt auch allein geführt habe, seien die Beitragsleistungen im Verhältnis 60 : 40 zu ihren Gunsten zu gewichten. Den Baugrund habe der Antragsgegner allein finanziert, der PKW sei zum maßgeblichen Aufteilungszeitpunkt praktisch wertlos gewesen. Die der Aufteilung unterliegenden Gegenstände repräsentierten einen Wert von etwa S 238.000,--. Einem Anteil von 60 % entspreche das noch vorhandene Silberbesteck (S 35.000,--) und eine Ausgleichszahlung von S 100.000,--. Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, EheG seien die Werte des Fehlenden in die Aufteilungsmasse einzubeziehen.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es vertrat die Auffassung, die Antragstellerin müsse sich nicht vom Antragsgegner Ersatzobjekte aufnötigen lassen, sondern habe Anspruch auf angemessene Ausgleichszahlung. Daß die Porzellan- und Kristallsachen zu unverhältnismäßig günstigen Preisen in Ostblockstaaten angeschafft worden seien, ändere nichts daran, daß der Verkehrswert dieser Gegenstände im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft der Aufteilung zugrunde zu legen sei. Da der Antragsgegner selbst im Verfahren bekundet habe, er könne nicht sagen, welche Gegenstände noch vorhanden seien, habe das Erstgericht zutreffend von einer realen Aufteilung abgesehen. Soweit sich der Antragsgegner auf ein Schreiben der Antragstellerin zum Beweis dafür, daß sie auf die Aufteilung verzichtet habe, berufe, sei festzuhalten, daß der Antragsgegner zwar ein nicht unterfertigtes Schriftstück in Ablichtung vorgelegt habe, in dem auf die Vermeidbarkeit unnötiger Ausgaben hingewiesen worden sei, weil es nichts zu teilen gebe, doch sei selbst diesem Schreiben kein Verzicht auf die Durchführung des Aufteilungsverfahrens, sondern bloß die "irrige Ansicht", es sei keine Aufteilungsmasse vorhanden, zu entnehmen. Da feststehe, daß der Antragsgegner den Kredit für die Grundbeschaffungskosten zurückgezahlt habe und weitere Kreditbelastungen nicht aktenkundig seien, habe das Erstgericht zu Recht angenommen, daß dem Antragsgegner zur Finanzierung der Ausgleichszahlung ein Kredit zumutbar sei. Bei der nach Billigkeit anzuordnenden Aufteilung sei auch das Verschulden eines Ehegatten an der Scheidung in Anschlag zu bringen. Die beiderseitigen Beiträge habe das Erstgericht zutreffend im Verhältnis 60 : 40 zugunsten der Antragstellerin gewichtet.