Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei ist Eigentümerin des Hauses Salzburg, Mozartplatz 5. Im Jahre 1956 vermietete sie das im Spruch dieser Entscheidung genannte Geschäftslokal an den Beklagten. Gemäß Punkt IX der Mietverträge ist der Mieter ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der städtischen Liegenschaftsverwaltung nicht berechtigt, das Bestandobjekt, sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich, an dritte Personen weiterzuvermieten bzw. weiterzugeben. Mit notariellem Übergabsvertrag vom 21. November 1980 übergab der Beklagte rückwirkend zum 30. April 1979 sein Unternehmen, das er unter anderem in dem angeführten Geschäftslokal betrieb, seinem Sohn Christoph K***. Im Übergabsvertrag verpflichtete sich der Beklagte, gegenüber den jeweiligen Bestandgebern alle erforderlichen Erklärungen abzugeben und Unterschriften zu leisten, die für den Übergang der Hauptmietrechte an den im Vertrag angeführten Bestandobjekten, darunter das im Hause der klagenden Partei befindliche Bestandobjekt, notwendig sind. Für den Fall, daß die Bestandgeber mit einem Übergang der Hauptmietrechte, so wie sie der Beklagte bisher besessen hat, nicht einverstanden sein sollten, verpflichtete sich der Beklagte, diese Mietrechte durch einen notariellen Schenkungsvertrag auf den Todesfall an Christoph K*** zu übertragen. Für diesen Fall verpflichtete sich Christoph K***, dem Beklagten die noch von diesem zu bezahlenden Mietzinse zu vergüten. Die klagende Partei wurde von der Unternehmensübergabe und der Übergabe des Geschäftslokales nicht verständigt. Christoph K*** ist zumindest derzeit nicht bereit, die Unternehmensübergabe mit Übergabe des Geschäftslokales rückgängig zu machen. Der Beklagte würde dann, wenn gegen ihn ein klagsstattgebendes rechtskräftiges Erkenntnis ergeht, das Geschäftslokal vom übrigen Unternehmen abtrennen und selbst führen, sodaß der frühere Zustand hinsichtlich des Geschäftslokales wiederhergestellt wäre.Die klagende Partei ist Eigentümerin des Hauses Salzburg, Mozartplatz 5. Im Jahre 1956 vermietete sie das im Spruch dieser Entscheidung genannte Geschäftslokal an den Beklagten. Gemäß Punkt römisch neun der Mietverträge ist der Mieter ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der städtischen Liegenschaftsverwaltung nicht berechtigt, das Bestandobjekt, sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich, an dritte Personen weiterzuvermieten bzw. weiterzugeben. Mit notariellem Übergabsvertrag vom 21. November 1980 übergab der Beklagte rückwirkend zum 30. April 1979 sein Unternehmen, das er unter anderem in dem angeführten Geschäftslokal betrieb, seinem Sohn Christoph K***. Im Übergabsvertrag verpflichtete sich der Beklagte, gegenüber den jeweiligen Bestandgebern alle erforderlichen Erklärungen abzugeben und Unterschriften zu leisten, die für den Übergang der Hauptmietrechte an den im Vertrag angeführten Bestandobjekten, darunter das im Hause der klagenden Partei befindliche Bestandobjekt, notwendig sind. Für den Fall, daß die Bestandgeber mit einem Übergang der Hauptmietrechte, so wie sie der Beklagte bisher besessen hat, nicht einverstanden sein sollten, verpflichtete sich der Beklagte, diese Mietrechte durch einen notariellen Schenkungsvertrag auf den Todesfall an Christoph K*** zu übertragen. Für diesen Fall verpflichtete sich Christoph K***, dem Beklagten die noch von diesem zu bezahlenden Mietzinse zu vergüten. Die klagende Partei wurde von der Unternehmensübergabe und der Übergabe des Geschäftslokales nicht verständigt. Christoph K*** ist zumindest derzeit nicht bereit, die Unternehmensübergabe mit Übergabe des Geschäftslokales rückgängig zu machen. Der Beklagte würde dann, wenn gegen ihn ein klagsstattgebendes rechtskräftiges Erkenntnis ergeht, das Geschäftslokal vom übrigen Unternehmen abtrennen und selbst führen, sodaß der frühere Zustand hinsichtlich des Geschäftslokales wiederhergestellt wäre.
Die klagende Partei stellte das aus dem Spruch dieser Entscheidung ersichtliche, aus Unterlassungs- und Leistungsbegehren bestehende Hauptbegehren und das Feststellungsbegehren. Das auf Leistung gerichtete Hauptbegehren formulierte sie letztlich wie folgt:
"Die beklagte Partei ist gegenüber der klagenden Partei schuldig, die Räumung des Geschäftslokales im Hause 5020 Salzburg, Mozartplatz 5, gelegen im Parterre, bestehend aus einem Geschäftsraum samt Nebenräumlichkeiten und Zubehör von dem derzeitigen Besitzer oder Inhaber, insbesondere von Christoph K***, zu bewirken und Christoph K*** das Bestandobjekt samt den Bestandrechten zu entziehen sowie den früheren Zustand auch dadurch wieder herzustellen, daß das Bestandobjekt im Hause 5020 Salzburg, Mozartplatz 5, gelegen im Parterre, wieder ausschließlich durch den Beklagten als Bestandnehmer genützt wird."
Der Beklagte wendete ein, die klagende Partei habe auf ihren Unterlassungsanspruch stillschweigend verzichtet (dieser durch die Feststellungen nicht erhärtete, von den Vorinstanzen nicht als berechtigt angesehene Einwand ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens). Das Unterlassungsbegehren sei mangels Wiederholungsgefahr nicht berechtigt, das Räumungsbegehren könne nicht erfüllt werden, weil weder der Beklagte noch Christoph K*** bereit seien, den Übergabsvertrag rückgängig zu machen. Dem auf Feststellung gerichteten Eventualbegehren mangle es am rechtlichen Interesse.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des Hauptbegehrens. Es vertrat die Ansicht, das Weitergabeverbot sei wirksam vereinbart worden. Das Unterlassungsbegehren sei daher berechtigt, zumal bei Prüfung der Wiederholungsgefahr nicht zu engherzig vorgegangen werden dürfe und ein Zuwiderhandeln des Beklagten auch in Zukunft nicht völlig ausgeschlossen werden könne. Auch das Wiederherstellungsbegehren bestehe zu Recht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge, bestätigte den Ausspruch des Erstgerichtes über das Unterlassungsbegehren, wies das Räumungs- bzw. Wiederherstellungsbegehren sowie das Eventualbegehren aber ab. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes sowohl im bestätigenden als auch im abändernden Teil je den Betrag von S 300.000,-- übersteige. Zum Unterlassungsbegehren führte das Berufungsgericht aus, die Rechtsprechung zur Frage, ob nach erfolgter vertragswidriger Unternehmensveräußerung noch die für die Unterlassungsklage notwendige Wiederholungsgefahr bestehe, sei uneinheitlich (MietSlg 35.191/23, 35.192). Im vorliegenden Fall sei das Vorliegen der Wiederholungsgefahr jedenfalls zu bejahen, weshalb das Unterlassungsbegehren berechtigt sei. Das zweite Hauptbegehren verknüpfe ein nur gegen eine Person gerichtetes Räumungsbegehren mit einem Begehren auf Entziehung von Benützungsrechten und einer gleichzeitigen Wiederherstellung des früheren Zustandes in Form der ausschließlichen Benützung der Bestandräumlichkeiten durch den Beklagten selbst. Abgesehen von der Frage, ob dieses Begehren überhaupt den Bestimmtheitserfordernissen des § 226 Abs 1 ZPO entspreche, sei das Begehren insoweit unschlüssig, als es den Beklagten dazu verhalten wolle, die Räumlichkeiten zu benützen, eine derartige Pflicht sei aus dem Bestandvertrag aber nicht abzuleiten. Das zweite Hauptbegehren sei daher abzuweisen, weshalb es erforderlich sei, auf das Eventualbegehren einzugehen. Das Interesse an der Feststellung, der Beklagte sei weiterhin Mieter des Bestandobjektes, das Weitergabeverbot sei vereinbart worden und weiterhin wirksam, habe die klagende Partei damit begründet, daß Christoph K*** als Zeuge angegeben habe, sich als Mieter zu fühlen, und vom Beklagten vorgebracht worden sei, die klagende Partei habe stillschweigend auf das Weitergabeverbot verzichtet. Soweit das Feststellungsinteresse auf die Angaben des Christoph K*** gestützt werde, sei darauf zu verweisen, daß ein Feststellungsurteil in der Regel keine Rechtswirkungen gegenüber Dritten habe. Allenfalls hätte die klagende Partei mit einer negativen Feststellungsklage gegen Christoph K*** vorgehen können. Dem gegen den Beklagten gerichteten Feststellungsbegehren fehle es aber am rechtlichen Interesse, weil die Feststellung des aufrechten Bestandverhältnisses zwischen den Streitteilen und die wirksame Vereinbarung des Weitergabeverbotes bereits für das erste Hauptbegehren erwiesen worden seien. Der letzte Teil des Eventualbegehrens beziehe sich auf bereits entstandene oder noch entstehende Schadenersatzforderungen wegen Vertragsverletzung, ohne daß ein Vorbringen erstattet worden wäre, wodurch der klagenden Partei durch das vertragswidrige Verhalten des Klägers ein Schaden entstanden sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge, bestätigte den Ausspruch des Erstgerichtes über das Unterlassungsbegehren, wies das Räumungs- bzw. Wiederherstellungsbegehren sowie das Eventualbegehren aber ab. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes sowohl im bestätigenden als auch im abändernden Teil je den Betrag von S 300.000,-- übersteige. Zum Unterlassungsbegehren führte das Berufungsgericht aus, die Rechtsprechung zur Frage, ob nach erfolgter vertragswidriger Unternehmensveräußerung noch die für die Unterlassungsklage notwendige Wiederholungsgefahr bestehe, sei uneinheitlich (MietSlg 35.191/23, 35.192). Im vorliegenden Fall sei das Vorliegen der Wiederholungsgefahr jedenfalls zu bejahen, weshalb das Unterlassungsbegehren berechtigt sei. Das zweite Hauptbegehren verknüpfe ein nur gegen eine Person gerichtetes Räumungsbegehren mit einem Begehren auf Entziehung von Benützungsrechten und einer gleichzeitigen Wiederherstellung des früheren Zustandes in Form der ausschließlichen Benützung der Bestandräumlichkeiten durch den Beklagten selbst. Abgesehen von der Frage, ob dieses Begehren überhaupt den Bestimmtheitserfordernissen des Paragraph 226, Absatz eins, ZPO entspreche, sei das Begehren insoweit unschlüssig, als es den Beklagten dazu verhalten wolle, die Räumlichkeiten zu benützen, eine derartige Pflicht sei aus dem Bestandvertrag aber nicht abzuleiten. Das zweite Hauptbegehren sei daher abzuweisen, weshalb es erforderlich sei, auf das Eventualbegehren einzugehen. Das Interesse an der Feststellung, der Beklagte sei weiterhin Mieter des Bestandobjektes, das Weitergabeverbot sei vereinbart worden und weiterhin wirksam, habe die klagende Partei damit begründet, daß Christoph K*** als Zeuge angegeben habe, sich als Mieter zu fühlen, und vom Beklagten vorgebracht worden sei, die klagende Partei habe stillschweigend auf das Weitergabeverbot verzichtet. Soweit das Feststellungsinteresse auf die Angaben des Christoph K*** gestützt werde, sei darauf zu verweisen, daß ein Feststellungsurteil in der Regel keine Rechtswirkungen gegenüber Dritten habe. Allenfalls hätte die klagende Partei mit einer negativen Feststellungsklage gegen Christoph K*** vorgehen können. Dem gegen den Beklagten gerichteten Feststellungsbegehren fehle es aber am rechtlichen Interesse, weil die Feststellung des aufrechten Bestandverhältnisses zwischen den Streitteilen und die wirksame Vereinbarung des Weitergabeverbotes bereits für das erste Hauptbegehren erwiesen worden seien. Der letzte Teil des Eventualbegehrens beziehe sich auf bereits entstandene oder noch entstehende Schadenersatzforderungen wegen Vertragsverletzung, ohne daß ein Vorbringen erstattet worden wäre, wodurch der klagenden Partei durch das vertragswidrige Verhalten des Klägers ein Schaden entstanden sei.
Beide Parteien erheben gegen das Urteil des Berufungsgerichtes Revision und machen den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend. Die klagende Partei bekämpft die Abweisung des zweiten Hauptbegehrens sowie des Eventualbegehrens, der Beklagte wendet sich hingegen gegen die Stattgebung des Unterlassungsbegehrens. Es werden jeweils der Anfechtungserklärung entsprechende Abänderungsanträge gestellt. Die klagende Partei stellt überdies hilfsweise einen Aufhebungsantrag.