Die Revision ist zulässig. Ob gegen eine Forderung der Bank mit einem Sparguthaben des Schuldners aufgerechnet werden kann, wenn der Aufrechnende nicht mehr im Besitz des Sparbuchs ist, wurde vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Der Bankspareinlagenvertrag ist ein Vertrag sui generis, der gewisse Elemente eines Darlehens oder eines depositum irregulare enthält. Dem Erleger steht gegenüber der ausstellenden Bank ein Forderungsrecht auf Rückzahlung zu. Dieses Recht kann abgetreten und verpfändet werden. Das Überbringersparbuch ist ein Inhaberpapier, das nach sachenrechtlichen Regeln übertragen und auch verpfändet werden kann. Es ist auch ein gutgläubiger Pfandrechtserwerb gemäß §§ 456 ABGB iVm § 367 ABGB oder gemäß § 366 HGB möglich (Avancini in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht Rz 9/76). Die Verwertung des verpfändeten Sparbuchs kann gegenüber dem Pfandbesteller mangels Gleichartigkeit nicht durch Aufrechnung, sondern nur durch Behebung des Guthabens erfolgen (SZ 61/146). Gegenüber Dritten kann mangels Gegenseitigkeit nicht mit einem Sparguthaben (der Forderung gegenüber der Bank) aufgerechnet werden. Der Gläubiger muß - wie das Berufungsgericht richtig darlegte - ein Sparbuch nicht als Zahlung akzeptieren und kann auf Erfüllung der Geldschuld bestehen (Rspr 1933/267). Die Gegenseitigkeit als eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Kompensation liegt hier vor. Die klagende Bank macht eine Geldforderung aus dem Bürgschaftsvertrag geltend, der Beklagte setzt dieser Forderung aufrechnungsweise einen Anspruch aus dem Spareinlagenvertrag (Sparguthaben) entgegen. Mit der Frage der Aufrechenbarkeit einer Spareinlage hat sich der Oberste Gerichtshof in seiner in SZ 50/127 veröffentlichten Entscheidung befaßt und ist zum Ergebnis gelangt, daß der Geschäftszweck der Spareinlage die Kompensation von Forderungen des Kreditinstitutes gegen den Erleger mit dessen Forderung auf Rückzahlung der Spareinlage verbiete. Gegen ein Sparguthaben könne nicht aufgerechnet werden, weil dem ein schlüssig vereinbartes Aufrechnungsverbot entgegenstehe. Spareinlagen dienten nicht dem Zweck des Zahlungsverkehrs. Über sie dürfe nicht durch Überweisungen verfügt werden. Auszahlungen könnten nur gegen Vorlegung des Sparbuchs erfolgen. Spareinlagen dienten der Anlage von Geldern, die von jedem nichtbaren Zahlungsverkehr ausgeschlossen werden sollten. Dieser Geschäftszweck verbiete eine Kompensation mit Forderungen des Kreditinstitutes. Demgegenüber erachtet die Lehre eine einseitige Aufrechnung der Bank gegenüber einer Verbindlichkeit aus dem Spareinlagevertrag für zulässig. Avancini begründet dies ua damit, daß mit der Bestimmung des KWG (nunmehr des BWG), daß Spareinlagen nicht dem Zahlungsverkehr dienten, nur der Zahlungsverkehr mit Dritten, nicht aber derjenige zwischen der Bank und dem Sparer gemeint sei (Avancini aaO Rz 9/78; in diesem Sinne auch P.Berger, Recht des Sparbuchs 148 f). Eine nähere Befassung mit diesem Thema ist hier nur in eingeschränktem Maß erforderlich, weil es nicht um die Zulässigkeit der Aufrechnung gegen ein Sparguthaben, sondern um die Frage geht, ob mit einem Sparguthaben gegen eine Forderung der Bank aufgerechnet werden kann. Dazu hat der erkennende Senat folgendes erwogen:Der Bankspareinlagenvertrag ist ein Vertrag sui generis, der gewisse Elemente eines Darlehens oder eines depositum irregulare enthält. Dem Erleger steht gegenüber der ausstellenden Bank ein Forderungsrecht auf Rückzahlung zu. Dieses Recht kann abgetreten und verpfändet werden. Das Überbringersparbuch ist ein Inhaberpapier, das nach sachenrechtlichen Regeln übertragen und auch verpfändet werden kann. Es ist auch ein gutgläubiger Pfandrechtserwerb gemäß Paragraphen 456, ABGB in Verbindung mit Paragraph 367, ABGB oder gemäß Paragraph 366, HGB möglich (Avancini in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht Rz 9/76). Die Verwertung des verpfändeten Sparbuchs kann gegenüber dem Pfandbesteller mangels Gleichartigkeit nicht durch Aufrechnung, sondern nur durch Behebung des Guthabens erfolgen (SZ 61/146). Gegenüber Dritten kann mangels Gegenseitigkeit nicht mit einem Sparguthaben (der Forderung gegenüber der Bank) aufgerechnet werden. Der Gläubiger muß - wie das Berufungsgericht richtig darlegte - ein Sparbuch nicht als Zahlung akzeptieren und kann auf Erfüllung der Geldschuld bestehen (Rspr 1933/267). Die Gegenseitigkeit als eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Kompensation liegt hier vor. Die klagende Bank macht eine Geldforderung aus dem Bürgschaftsvertrag geltend, der Beklagte setzt dieser Forderung aufrechnungsweise einen Anspruch aus dem Spareinlagenvertrag (Sparguthaben) entgegen. Mit der Frage der Aufrechenbarkeit einer Spareinlage hat sich der Oberste Gerichtshof in seiner in SZ 50/127 veröffentlichten Entscheidung befaßt und ist zum Ergebnis gelangt, daß der Geschäftszweck der Spareinlage die Kompensation von Forderungen des Kreditinstitutes gegen den Erleger mit dessen Forderung auf Rückzahlung der Spareinlage verbiete. Gegen ein Sparguthaben könne nicht aufgerechnet werden, weil dem ein schlüssig vereinbartes Aufrechnungsverbot entgegenstehe. Spareinlagen dienten nicht dem Zweck des Zahlungsverkehrs. Über sie dürfe nicht durch Überweisungen verfügt werden. Auszahlungen könnten nur gegen Vorlegung des Sparbuchs erfolgen. Spareinlagen dienten der Anlage von Geldern, die von jedem nichtbaren Zahlungsverkehr ausgeschlossen werden sollten. Dieser Geschäftszweck verbiete eine Kompensation mit Forderungen des Kreditinstitutes. Demgegenüber erachtet die Lehre eine einseitige Aufrechnung der Bank gegenüber einer Verbindlichkeit aus dem Spareinlagevertrag für zulässig. Avancini begründet dies ua damit, daß mit der Bestimmung des KWG (nunmehr des BWG), daß Spareinlagen nicht dem Zahlungsverkehr dienten, nur der Zahlungsverkehr mit Dritten, nicht aber derjenige zwischen der Bank und dem Sparer gemeint sei (Avancini aaO Rz 9/78; in diesem Sinne auch P.Berger, Recht des Sparbuchs 148 f). Eine nähere Befassung mit diesem Thema ist hier nur in eingeschränktem Maß erforderlich, weil es nicht um die Zulässigkeit der Aufrechnung gegen ein Sparguthaben, sondern um die Frage geht, ob mit einem Sparguthaben gegen eine Forderung der Bank aufgerechnet werden kann. Dazu hat der erkennende Senat folgendes erwogen:
Die Aufrechnung setzt neben der Gegenseitigkeit auch die Gleichartigkeit der Forderungen voraus. Die Bürgschaftsschuld des Beklagten ist eine Geldschuld. Auch der Rückzahlungsanspruch aus dem Spareinlagevertrag ist ein Geldanspruch, der allerdings an die Vorlage des Sparbuchs gebunden ist. Jede Auszahlung aus einer Spareinlage darf nur gegen Vorlage der Sparurkunde geleistet werden (§ 32 Abs 2 BWG). Folgerichtig verlangt auch die Lehre, daß die Aufrechnung nur bei Vorlage des Sparbuchs möglich und als Auszahlung im Sparbuch zu vermerken sei (P.Berger aaO). Dies entspricht dem Wesen der verbrieften Forderung. Das Recht aus dem Papier folgt dem Papier. Ohne Vorlage des Sparbuchs ist der Vermerk im Sparbuch nicht möglich. Die Aufrechnung kann nicht durchgeführt werden. Die Bank ist ohne die Legitimation des Gläubigers durch die Vorlage des Sparbuchs auch nicht verpflichtet auszuzahlen. Der Geldauszahlungsanspruch des Sparers bzw des Überbringers des Sparbuchs ist kein unbedingter Anspruch, sondern ein solcher, der nur Zug um Zug gegen Eintragung der Auszahlung im Sparbuch zusteht. Die Spareinlage dient eben nicht dem Zahlungsverkehr (§ 31 Abs 1 BWG), weshalb darüber auch nicht im Wege der Überweisung verfügt werden darf (§ 32 Abs 3 BWG). Wenn man also - im Sinne der zitierten Lehrmeinungen - die Zulässigkeit der Kompensation grundsätzlich bejaht, so setzt diese doch - wie das Berufungsgericht richtig erkannte - voraus, daß der Aufrechnende zum Zeitpunkt seiner Aufrechnungserklärung legitimiert war, über das Sparbuch zu verfügen, wofür die Innehabung des Sparbuchs erforderlich ist. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß der Beklagte ursprünglich Inhaber des Sparbuchs war, dieses aber der klagenden Bank herausgegeben hat. Er ist nicht mehr Inhaber der Urkunde. Damit fehlte ihm aber nicht nur die Legitimation, Barauszahlung zu begehren, sondern auch die Legitimation zur Aufrechnung. Er hat keinen Geldauszahlungsanspruch. Ohne Sparbuch kann er keine Barauszahlung begehren und ist gehindert, seinen obligatorischen Auszahlungsanspruch, also den Erfüllungsanspruch aus dem Spareinlagevertrag, geltend zu machen. Selbst wenn man den Geldauszahlungsanspruch des Sparers trotz des Umstandes, daß er nur Zug um Zug gegen entsprechende Eintragung der Auszahlung im Sparbuch zusteht, als eine gegenüber der Geldforderung der Klägerin gleichartige Geldforderung ansieht, fehlt es an der weiteren Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Kompensation, daß nämlich dem Aufrechnenden eine gültige und klagbare Geldforderung zusteht. Dies könnte nur bejaht werden, wenn der Beklagte noch Inhaber des Sparbuchs wäre und Barauszahlung begehren und durchsetzen könnte. Die im Prozeß erklärte Aufrechnung ist unschlüssig, weil sie erkennbar nur auf den Bestand eines Sparguthabens gestützt wurde (S 9 f in ON 2). Der Beklagte erkennt selbst, daß er einen Herausgabeanspruch hinsichtlich des von der Klägerin verwahrten Sparbuchs hat (S 10 in ON 2). Dieser ist mangels Gleichartigkeit nicht kompensabel. Die Klägerin ist - wie schon ausgeführt - nicht verpflichtet, das Sparbuch an Zahlungsstatt zu übernehmen. Auf Schadenersatzrecht und auf eine daraus abgeleitete kompensable Geldforderung hat sich der Beklagte nicht berufen. Es wurde nicht behauptet, daß die Klägerin eine unter Vorlage des Sparbuchs verlangte Barauszahlung oder die Herausgabe des Sparbuchs zur Geltendmachung des Barauszahlungsanspruchs verweigert hätte, wodurch dem Beklagten ein Schaden entstanden wäre. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend eine Aufrechnungslage verneint. Der allenfalls im guten Glauben erfolgte Erwerb des sicherungsweise übergebenen Sparbuchs durch den Beklagten ist im Prozeß über seine Bürgschaftsverpflichtung nicht entscheidungswesentlich.Die Aufrechnung setzt neben der Gegenseitigkeit auch die Gleichartigkeit der Forderungen voraus. Die Bürgschaftsschuld des Beklagten ist eine Geldschuld. Auch der Rückzahlungsanspruch aus dem Spareinlagevertrag ist ein Geldanspruch, der allerdings an die Vorlage des Sparbuchs gebunden ist. Jede Auszahlung aus einer Spareinlage darf nur gegen Vorlage der Sparurkunde geleistet werden (Paragraph 32, Absatz 2, BWG). Folgerichtig verlangt auch die Lehre, daß die Aufrechnung nur bei Vorlage des Sparbuchs möglich und als Auszahlung im Sparbuch zu vermerken sei (P.Berger aaO). Dies entspricht dem Wesen der verbrieften Forderung. Das Recht aus dem Papier folgt dem Papier. Ohne Vorlage des Sparbuchs ist der Vermerk im Sparbuch nicht möglich. Die Aufrechnung kann nicht durchgeführt werden. Die Bank ist ohne die Legitimation des Gläubigers durch die Vorlage des Sparbuchs auch nicht verpflichtet auszuzahlen. Der Geldauszahlungsanspruch des Sparers bzw des Überbringers des Sparbuchs ist kein unbedingter Anspruch, sondern ein solcher, der nur Zug um Zug gegen Eintragung der Auszahlung im Sparbuch zusteht. Die Spareinlage dient eben nicht dem Zahlungsverkehr (Paragraph 31, Absatz eins, BWG), weshalb darüber auch nicht im Wege der Überweisung verfügt werden darf (Paragraph 32, Absatz 3, BWG). Wenn man also - im Sinne der zitierten Lehrmeinungen - die Zulässigkeit der Kompensation grundsätzlich bejaht, so setzt diese doch - wie das Berufungsgericht richtig erkannte - voraus, daß der Aufrechnende zum Zeitpunkt seiner Aufrechnungserklärung legitimiert war, über das Sparbuch zu verfügen, wofür die Innehabung des Sparbuchs erforderlich ist. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß der Beklagte ursprünglich Inhaber des Sparbuchs war, dieses aber der klagenden Bank herausgegeben hat. Er ist nicht mehr Inhaber der Urkunde. Damit fehlte ihm aber nicht nur die Legitimation, Barauszahlung zu begehren, sondern auch die Legitimation zur Aufrechnung. Er hat keinen Geldauszahlungsanspruch. Ohne Sparbuch kann er keine Barauszahlung begehren und ist gehindert, seinen obligatorischen Auszahlungsanspruch, also den Erfüllungsanspruch aus dem Spareinlagevertrag, geltend zu machen. Selbst wenn man den Geldauszahlungsanspruch des Sparers trotz des Umstandes, daß er nur Zug um Zug gegen entsprechende Eintragung der Auszahlung im Sparbuch zusteht, als eine gegenüber der Geldforderung der Klägerin gleichartige Geldforderung ansieht, fehlt es an der weiteren Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Kompensation, daß nämlich dem Aufrechnenden eine gültige und klagbare Geldforderung zusteht. Dies könnte nur bejaht werden, wenn der Beklagte noch Inhaber des Sparbuchs wäre und Barauszahlung begehren und durchsetzen könnte. Die im Prozeß erklärte Aufrechnung ist unschlüssig, weil sie erkennbar nur auf den Bestand eines Sparguthabens gestützt wurde (S 9 f in ON 2). Der Beklagte erkennt selbst, daß er einen Herausgabeanspruch hinsichtlich des von der Klägerin verwahrten Sparbuchs hat (S 10 in ON 2). Dieser ist mangels Gleichartigkeit nicht kompensabel. Die Klägerin ist - wie schon ausgeführt - nicht verpflichtet, das Sparbuch an Zahlungsstatt zu übernehmen. Auf Schadenersatzrecht und auf eine daraus abgeleitete kompensable Geldforderung hat sich der Beklagte nicht berufen. Es wurde nicht behauptet, daß die Klägerin eine unter Vorlage des Sparbuchs verlangte Barauszahlung oder die Herausgabe des Sparbuchs zur Geltendmachung des Barauszahlungsanspruchs verweigert hätte, wodurch dem Beklagten ein Schaden entstanden wäre. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend eine Aufrechnungslage verneint. Der allenfalls im guten Glauben erfolgte Erwerb des sicherungsweise übergebenen Sparbuchs durch den Beklagten ist im Prozeß über seine Bürgschaftsverpflichtung nicht entscheidungswesentlich.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.