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Entscheidung 6 Ob 71/09y×

Entscheidung 6 Ob 71/09y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob71/09y

Entscheidungsdatum

14.05.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hilde E*****, vertreten durch Dr. Beate Köll-Kirchmeyr, Rechtsanwältin in Schwaz, gegen die beklagte Partei Dr. Christian K*****, vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 22.274,74 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. Februar 2009, GZ 2 R 14/09i-27, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Widerspruch zwischen einer Feststellung und irgendeinem vorhandenen Beweismittel (hier: Parteienvernehmung der Klägerin) ist keine Aktenwidrigkeit im Sinn des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO, die ausschließlich in einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstücks einerseits unter Zugrundelegung und Wiedergabe desselben durch das Berufungsgericht andererseits liegt (RIS-Justiz RS0043284). In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen ist selbst für den Fall der Unrichtigkeit dieser Folgerungen keine Aktenwidrigkeit begründet (RIS-Justiz RS0043189). Das Berufungsgericht hat die vom Erstgericht aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen getroffene Feststellung, dass die Klägerin selbst dann, wenn vom Beklagten ihr gegenüber der Umstand einer möglicherweise auftretenden Leukopenie/Neutropenie durch die Einnahme von Lamisil im Zuge des Aufklärungsgesprächs erwähnt worden wäre, einer Therapie mit diesem Medikament zugestimmt und diese auch vorgenommen hätte, als unbedenklich übernommen. Die mit der Behauptung, diese Feststellung stehe mit der Aussage der Klägerin im Widerspruch, geltend gemachte Aktenwidrigkeit bekämpft in Wahrheit die nicht revisible Beweiswürdigung der Vorinstanzen (RIS-Justiz RS0043383; RS0117019).

2. Das Gericht darf die bei einer Beweisaufnahme hervorkommenden Umstände nur insoweit berücksichtigen, als sie im Parteienvorbringen Deckung finden. Solche sogenannten „überschießenden" Feststellungen dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (RIS-Justiz RS0040318). Die Frage, ob die Vorinstanzen die unter 1. wiedergegebene Feststellung als „überschießende" Feststellung berücksichtigen durften, weil sie sich im Rahmen der erhobenen Einwendungen des Beklagten hielt, hat grundsätzlich keine über den einzelnen Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung (RIS-Justiz RS0040318 [T3]). Die aus der Entscheidungsbegründung hervorgehende Auffassung des Berufungsgerichts, die durch das Erstgericht festgestellte hypothetische Einwilligung der Klägerin halte sich im Rahmen der Einwendungen des Beklagten, verwirklicht keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.

3. Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Arzt für die nachteiligen Folgen eines lege artis erfolgten Eingriffs, wenn der Patient bei ausreichender Aufklärung in die Behandlung nicht eingewilligt hätte (RIS-Justiz RS0026783). Dieser Schadenersatzanspruch folgt grundsätzlich den allgemeinen Regeln. Das pflichtwidrige Verhalten muss somit den geltend gemachten Schaden verursacht haben. Die Beweislast dafür trifft auch im Arzthaftungsrecht grundsätzlich die Klägerin (RIS-Justiz RS0026209). Nicht beweispflichtig ist die Klägerin nur für den Umstand, dass sie dem Eingriff bei ordentlicher Aufklärung nicht zugestimmt hätte; insofern trifft die Behauptungs- und Beweislast einer Einwilligung der Klägerin selbst im Falle einer vollständigen Aufklärung den Beklagten (RIS-Justiz RS0111528; RS0038485). Das ist systemkonform, handelt es sich dabei doch um den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens (4 Ob 155/08k mwN). Da - für den Obersten Gerichtshof bindend - feststeht, dass die Klägerin auch bei ausreichender Aufklärung ihre Zustimmung zur Behandlung mit dem Medikament gegeben hätte, ist dieser Beweis dem Beklagten gelungen. Davon ausgehend stellen sich die im Rechtsmittel im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblich bezeichneten Rechtsfragen nicht.

Anmerkung

E91064 6Ob71.09y

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RdM 2009/111 S 183 (Leischner, Rechtsprechungsübersicht) - RdM 2009,183 (Leischner, Rechtsprechungsübersicht) XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00071.09Y.0514.000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2010

Dokumentnummer

JJT_20090514_OGH0002_0060OB00071_09Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0026209 Rechtssatz 08.09.1971Zivilrecht
Nach § 1299 ABGB hat der Geschädigte den Schaden, das Vorliegen eines Kunstfehlers und die Ursächlichkeit oder die Mitursächlichkeit zu beweisen (EvBl 1957/171). Für den Beweis des Kausalzusammenhangs genügt es allerdings, wenn ein sehr hoher Grad von Wahrs …
RS0026783 Rechtssatz 07.02.1989Zivilrecht
Hat die ohne Einwilligung oder ohne ausreichende Aufklärung des Patienten vorgenommene eigenmächtige Behandlung des Patienten nachteilige Folgen, haftet der Arzt, wenn der Patient sonst in die Behandlung nicht eingewilligt hätte, für diese Folgen selbst dan …
RS0038485 Rechtssatz 19.12.1984Zivilrecht
Für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt beziehungsweise den für das Fehlverhalten ihrer Ärzte haftenden Krankenanstaltsträger die Beweislast dafür, ob der Patient, die Eltern eines minderjährigen Patienten oder das Pflegschaftsger …
RS0040318 Rechtssatz 25.08.1993Zivilrecht
Das Gericht darf die bei seiner Beweisaufnahme hervorkommenden Umstände nur insoweit berücksichtigen, als sie im Parteivorbringen Deckung finden. Solche sogenannten "überschießenden" Feststellungen dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rah …
RS0043189 Rechtssatz 09.11.1976Zivilrecht
In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen liegt selbst für den Fall der Unrichtigkeit dieser Folgerungen keine Aktenwidrigkeit begründet. Beruhen sie auf einem mangelhaften Verfahren oder auf einer unlogischen Gedankentätigkeit, …
RS0043284 Rechtssatz 03.04.1979Zivilrecht
Eine Aktenwidrigkeit im Sinne des § 503 Z 3 ZPO besteht nicht in einem Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und irgend einem vorhandenen Beweismittel, sondern ausschließlich in einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstückes …
RS0043383 Rechtssatz 10.01.1978Zivilrecht
Wird behauptet, die Feststellungen seien entgegen einem Punkt einer Parteienaussage getroffen worden, so wird mit diesem Vorbringen nicht der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit zur Darstellung gebracht, sondern die irrevisible Beweiswürdigung angegriffen.
RS0111528 Rechtssatz 23.02.1999Zivilrecht
Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlasst, angesichts der Ausführungen von Dullinger (Zur Beweislast für Verletzung/Erfüllung der ärztlichen Aufklärungspflicht, JBl 1998, 2 ff) von der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Beweislas …
RS0117019 Rechtssatz 12.11.2002Zivilrecht
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit kann nicht als Ersatz für eine im Revisionsverfahren generell unzulässige Beweisrüge herangezogen werden.