Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß Art. XII Z. 3 EGUStG 1972 berührt der Umstand, daß jemand, der Anspruch auf Ersatz für eine Sache oder Leistung hat, als Unternehmer zum Abzug von Vorsteuern (§ 12 UStG 1972) berechtigt ist, an sich die Bemessung des Ersatzes nicht. Schließt der Ersatzbetrag auch Umsatzsteuer ein, so erwächst jedoch dem Ersatzpflichtigen gegen den Ersatzberechtigten ein Rückersatzanspruch in der Höhe des Umsatzsteuerbetrages, so bald und so weit ihn der Ersatzberechtigte als Vorsteuer abziehen könnte.Gemäß Artikel römisch zwölf, Ziffer 3, EGUStG 1972 berührt der Umstand, daß jemand, der Anspruch auf Ersatz für eine Sache oder Leistung hat, als Unternehmer zum Abzug von Vorsteuern (Paragraph 12, UStG 1972) berechtigt ist, an sich die Bemessung des Ersatzes nicht. Schließt der Ersatzbetrag auch Umsatzsteuer ein, so erwächst jedoch dem Ersatzpflichtigen gegen den Ersatzberechtigten ein Rückersatzanspruch in der Höhe des Umsatzsteuerbetrages, so bald und so weit ihn der Ersatzberechtigte als Vorsteuer abziehen könnte.
Gemäß § 14 UStG 1972 kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge Durchschnittssätze für Gruppen von Unternehmen aufstellen. Die Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Unternehmern festzusetzen. In der Verordnung werden u. a. gemäß § 14 Abs. 2 Z. 2 UStG 1972 die für die Ermittlung der Durchschnittssätze jeweils maßgebenden Merkmale bestimmt. Als solche kommen insbesondere Art und Höhe der an den Betrieb ausgeführten Umsätze in Betracht. Gemäß § 14 Abs. 3 UStG 1972 müssen die Durchschnittssätze zu einer Vorsteuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich ohne Anwendung der Durchschnittssätze ergeben würde. Gemäß § 14 Abs. 4 UStG 1972 bindet die Erklärung, die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, den Unternehmer mindestens für zwei Kalenderjahre.Gemäß Paragraph 14, UStG 1972 kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge Durchschnittssätze für Gruppen von Unternehmen aufstellen. Die Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Unternehmern festzusetzen. In der Verordnung werden u. a. gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, UStG 1972 die für die Ermittlung der Durchschnittssätze jeweils maßgebenden Merkmale bestimmt. Als solche kommen insbesondere Art und Höhe der an den Betrieb ausgeführten Umsätze in Betracht. Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, UStG 1972 müssen die Durchschnittssätze zu einer Vorsteuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich ohne Anwendung der Durchschnittssätze ergeben würde. Gemäß Paragraph 14, Absatz 4, UStG 1972 bindet die Erklärung, die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, den Unternehmer mindestens für zwei Kalenderjahre.
In Ausführung der Bestimmung des § 14 UStG 1972 erging u. a. die Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Feber 1973, BGBl. 85, welche gemäß § 6 auf Vorsteuern anwendbar ist, welche in die Kalenderjahre 1973 und 1974 fallen. Nach § 1 Abs. 1 dieser Verordnung sind die anzuwendenden Durchschnittssätze jeweils in einem vom Hundertsatz des Umsatzes angegeben. Gemäß § 3 Z. 1 betragen die Durchschnittssätze für praktische Ärzte und Fachärzte sowie Tierärzte 1.8 von Hundert. Gemäß § 4 Abs. 1 werden mit dem Durchschnittssatz, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit der freiberuflichen Tätigkeit der im § 3 bezeichneten Berufsgruppen zusammenhängen. Nach § 4 Abs. 2 kann neben dem nach einem Durchschnittssatz berechneten Vorsteuerbetrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 UStG 1972 abgezogen werden: a) die von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechtes im Kalenderjahr der Anschaffung nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Aus § 4 der Verordnung BGBl. 85/1973 ergibt sich zunächst, daß Unternehmer, welche sich für die Berechnung der Vorsteuerabzüge nach Durchschnittssätzen entschieden haben, die aus Anlaß eines Kraftfahrzeugschadens von den Reparaturkosten zu entrichtende Umsatzsteuer nicht mehr gesondert als Vorsteuer abziehen können, da die Ausnahmen des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung auf solche Umsatzsteuern nicht zutreffen. Denn es handelt sich bei der Reparatur eines Kraftfahrzeuges weder um die Lieferung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten im ersten Kalenderjahr der Anschaffung nicht in voller Höhe als Betriebsauslagen abgesetzt werden können, noch um Umsatzsteuer für Einfuhren (§ 4 Abs. 2 lit. b). § 4 Abs. 2 lit. c der Verordnung schließlich bezieht sich nur auf Wirtschaftstreuhänder.In Ausführung der Bestimmung des Paragraph 14, UStG 1972 erging u. a. die Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Feber 1973, BGBl. 85, welche gemäß Paragraph 6, auf Vorsteuern anwendbar ist, welche in die Kalenderjahre 1973 und 1974 fallen. Nach Paragraph eins, Absatz eins, dieser Verordnung sind die anzuwendenden Durchschnittssätze jeweils in einem vom Hundertsatz des Umsatzes angegeben. Gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, betragen die Durchschnittssätze für praktische Ärzte und Fachärzte sowie Tierärzte 1.8 von Hundert. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, werden mit dem Durchschnittssatz, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit der freiberuflichen Tätigkeit der im Paragraph 3, bezeichneten Berufsgruppen zusammenhängen. Nach Paragraph 4, Absatz 2, kann neben dem nach einem Durchschnittssatz berechneten Vorsteuerbetrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, UStG 1972 abgezogen werden: a) die von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechtes im Kalenderjahr der Anschaffung nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Aus Paragraph 4, der Verordnung Bundesgesetzblatt 85 aus 1973, ergibt sich zunächst, daß Unternehmer, welche sich für die Berechnung der Vorsteuerabzüge nach Durchschnittssätzen entschieden haben, die aus Anlaß eines Kraftfahrzeugschadens von den Reparaturkosten zu entrichtende Umsatzsteuer nicht mehr gesondert als Vorsteuer abziehen können, da die Ausnahmen des Paragraph 4, Absatz 2, dieser Verordnung auf solche Umsatzsteuern nicht zutreffen. Denn es handelt sich bei der Reparatur eines Kraftfahrzeuges weder um die Lieferung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten im ersten Kalenderjahr der Anschaffung nicht in voller Höhe als Betriebsauslagen abgesetzt werden können, noch um Umsatzsteuer für Einfuhren (Paragraph 4, Absatz 2, Litera b,). Paragraph 4, Absatz 2, Litera c, der Verordnung schließlich bezieht sich nur auf Wirtschaftstreuhänder.
Für den Rechtsstreit ist daher entscheidend, ob und in welcher Weise die zivilrechtliche Sondervorschrift des Art. XII Z. 1 EGUStG 1972 anzuwenden ist, wenn sich der Geschädigte für eine Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen entschieden hat.Für den Rechtsstreit ist daher entscheidend, ob und in welcher Weise die zivilrechtliche Sondervorschrift des Artikel römisch zwölf, Ziffer eins, EGUStG 1972 anzuwenden ist, wenn sich der Geschädigte für eine Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen entschieden hat.
Bei Prüfung dieser Frage, ist von dem Grundsatz auszugehen, daß der Schadenersatzanspruch den Zweck hat, dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittene Einbuße zukommen zu lassen. Die primäre Funktion des gesamten Haftpflichtrechtes liegt in der Verwirklichung dieses Ausgleichsgedankens. Diese Funktion ist dem gesamten Haftpflichtrecht gemeinsam (Koziol, Haftpflichtrecht I, 3). Folgerichtig sieht auch § 1323 ABGB in erster Linie die Naturalrestitution vor. Daraus ergibt sich, daß der Schädiger den Geschädigten grundsätzlich so zu stellen hat, wie er ohne die Beschädigung gestellt wäre (Wolff in Klang[2] VI, 119; Koziol - Welser[4] I, 331; SZ 25/132; SZ 43/186, SZ 45/48 u. a.), wobei § 1324 ABGB hinsichtlich des Umfanges des Schadenersatzes einen Unterschied nach dem Grad des Verschuldens trifft. Aus diesem Grundsatz ist auch abzuleiten, daß der Geschädigte durch den Schadensfall nicht besser gestellt werden darf, als ohne diesen, also in gewissen Fällen eine Vorteilsausgleichung stattzufinden hat (Koziol - Welser[4] 1.335 f.; Koziol a. a. O., 155 f.; Wolff a. a. O., 4 f.; SZ 25/132; ZVR 1973/7, 9 u. v. a.). Nichts anderes bezweckt aber Art. XII Z. 3 des EGUStG 1972. Durch den Rückersatzanspruch des Ersatzpflichtigen soll verhindert werden, daß der Geschädigte die von ihm für die Reparatur bezahlte Umsatzsteuer zweimal erhält, nämlich einmal vom Geschädigten und ein zweites Mal in Form eines Vorsteuerabzuges nach § 12 UStG 1972.Bei Prüfung dieser Frage, ist von dem Grundsatz auszugehen, daß der Schadenersatzanspruch den Zweck hat, dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittene Einbuße zukommen zu lassen. Die primäre Funktion des gesamten Haftpflichtrechtes liegt in der Verwirklichung dieses Ausgleichsgedankens. Diese Funktion ist dem gesamten Haftpflichtrecht gemeinsam (Koziol, Haftpflichtrecht römisch eins, 3). Folgerichtig sieht auch Paragraph 1323, ABGB in erster Linie die Naturalrestitution vor. Daraus ergibt sich, daß der Schädiger den Geschädigten grundsätzlich so zu stellen hat, wie er ohne die Beschädigung gestellt wäre (Wolff in Klang[2] römisch sechs, 119; Koziol - Welser[4] römisch eins, 331; SZ 25/132; SZ 43/186, SZ 45/48 u. a.), wobei Paragraph 1324, ABGB hinsichtlich des Umfanges des Schadenersatzes einen Unterschied nach dem Grad des Verschuldens trifft. Aus diesem Grundsatz ist auch abzuleiten, daß der Geschädigte durch den Schadensfall nicht besser gestellt werden darf, als ohne diesen, also in gewissen Fällen eine Vorteilsausgleichung stattzufinden hat (Koziol - Welser[4] 1.335 f.; Koziol a. a. O., 155 f.; Wolff a. a. O., 4 f.; SZ 25/132; ZVR 1973/7, 9 u. v. a.). Nichts anderes bezweckt aber Artikel römisch zwölf, Ziffer 3, des EGUStG 1972. Durch den Rückersatzanspruch des Ersatzpflichtigen soll verhindert werden, daß der Geschädigte die von ihm für die Reparatur bezahlte Umsatzsteuer zweimal erhält, nämlich einmal vom Geschädigten und ein zweites Mal in Form eines Vorsteuerabzuges nach Paragraph 12, UStG 1972.
Es muß daher geprüft werden, ob ein Unternehmer wie der Beklagte, welcher vom Recht des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen Gebrauch gemacht hat, bereichert wäre, wenn er auch die für die Reparatur bezahlte Umsatzsteuer vom Schädiger ersetzt erhält. Dies ist zu verneinen. Wohl bestimmt § 14 Abs. 3 UStG 1972, daß die Durchschnittssätze zu einer Vorsteuer führen müssen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich ohne Anwendung der Durchschnittssätze ergeben würde. Anderseits sagt jedoch § 14 Abs. 2 Z. 2 UStG 1972, daß als maßgebende Merkmale für die Ermittlung der Durchschnittssätze insbesondere Art und Höhe der an den Betrieb ausgeführten Umsätze in Betracht kommen. Die wirtschaftliche Richtigkeit dieser Durchschnittssätze wird also von der gelungenen Befolgung der im § 14 Abs. 2 Z. 2 UStG 1972 aufgestellten Bedingungen - Art und Höhe der vom Betrieb ausgeführten Umsätze - abhängen (Dorazil - Frühwald - Hock - Mayer - Paukowitsch, Komm. z. UStG 1972, Anm. 2 zu § 14). Daraus ergibt sich, daß bei der Ermittlung dieser Durchschnittssätze in erster Linie jene Umsätze in Betracht kommen, welche für den betreffenden Betrieb typisch sind. Denn nur aus diesen lassen sich einigermaßen verläßliche Rückschlüsse auf die Höhe der üblicherweise bei derartigen Umsätzen anfallenden Vorsteuerbeträge, welche von anderen Unternehmern in Rechnung gestellt werden und die das Unternehmen des Vorsteuerabzugsberechtigten betreffen, ziehen. Zu diesen üblicherweise in einem "Betrieb" wie dem des Klägers (freiberuflicher Facharzt) anfallenden Vorsteuerbeträgen gehört aber sicherlich nicht die Umsatzsteuer für die Reparaturkosten des von einem Dritten schuldhaft beschädigten Kraftfahrzeuges. Hiebei handelt es sich um rechtswidrige Eigentumseingriffe, mit denen nicht von vorneherein gerechnet werden kann und muß, weil diese Art von Erwerbstätigkeit nicht mit dem Kraftfahrzeug selbst ausgeübt, sondern dieses nur als Hilfsmittel zur rationelleren Ausübung des Berufes verwendet wird. Eine Bereicherung des Beklagten, der von seinem Recht auf Pauschalierung des Vorsteuerabzuges Gebrauch gemacht hat, liegt somit nicht vor (Huber - Hofinger:Es muß daher geprüft werden, ob ein Unternehmer wie der Beklagte, welcher vom Recht des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen Gebrauch gemacht hat, bereichert wäre, wenn er auch die für die Reparatur bezahlte Umsatzsteuer vom Schädiger ersetzt erhält. Dies ist zu verneinen. Wohl bestimmt Paragraph 14, Absatz 3, UStG 1972, daß die Durchschnittssätze zu einer Vorsteuer führen müssen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich ohne Anwendung der Durchschnittssätze ergeben würde. Anderseits sagt jedoch Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, UStG 1972, daß als maßgebende Merkmale für die Ermittlung der Durchschnittssätze insbesondere Art und Höhe der an den Betrieb ausgeführten Umsätze in Betracht kommen. Die wirtschaftliche Richtigkeit dieser Durchschnittssätze wird also von der gelungenen Befolgung der im Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, UStG 1972 aufgestellten Bedingungen - Art und Höhe der vom Betrieb ausgeführten Umsätze - abhängen (Dorazil - Frühwald - Hock - Mayer - Paukowitsch, Komm. z. UStG 1972, Anmerkung 2 zu Paragraph 14,). Daraus ergibt sich, daß bei der Ermittlung dieser Durchschnittssätze in erster Linie jene Umsätze in Betracht kommen, welche für den betreffenden Betrieb typisch sind. Denn nur aus diesen lassen sich einigermaßen verläßliche Rückschlüsse auf die Höhe der üblicherweise bei derartigen Umsätzen anfallenden Vorsteuerbeträge, welche von anderen Unternehmern in Rechnung gestellt werden und die das Unternehmen des Vorsteuerabzugsberechtigten betreffen, ziehen. Zu diesen üblicherweise in einem "Betrieb" wie dem des Klägers (freiberuflicher Facharzt) anfallenden Vorsteuerbeträgen gehört aber sicherlich nicht die Umsatzsteuer für die Reparaturkosten des von einem Dritten schuldhaft beschädigten Kraftfahrzeuges. Hiebei handelt es sich um rechtswidrige Eigentumseingriffe, mit denen nicht von vorneherein gerechnet werden kann und muß, weil diese Art von Erwerbstätigkeit nicht mit dem Kraftfahrzeug selbst ausgeübt, sondern dieses nur als Hilfsmittel zur rationelleren Ausübung des Berufes verwendet wird. Eine Bereicherung des Beklagten, der von seinem Recht auf Pauschalierung des Vorsteuerabzuges Gebrauch gemacht hat, liegt somit nicht vor (Huber - Hofinger:
Zivilrechtliche Fragen in Zusammenhang mit der Einführung des UStG 1972 in ÖJZ 1975, 337 f., insbesondere 344, 345; Pfersmann:
Kraftfahrzeug im Betriebsvermögen - Vorsteuer pauschaliert in Anw. 1975, 189).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.