Der Revisionsrekurs der Nebenintervenienten ist teils unzulässig, teils nicht berechtigt.
Soweit die Rechtsmittelwerber die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Unterbrechungsbeschlusses anstreben, ist ihr Revisionsrekurs zurückzuweisen. Ist nämlich die Unterbrechung des Verfahrens nicht durch eine gesetzliche Bestimmung zwingend vorgeschrieben (wie etwa zufolge § 41 MRG, § 25 Abs 2 WEG, § 11 AHG, § 156 Abs 3 PatG in der geltenden Fassung usw), sondern gemäß § 190 Abs 1 ZPO dem Ermessen des Gerichtes anheimgestellt, so kann zwar nach § 192 Abs 2 ZPO die Anordnung, mit der die Unterbrechung des Verfahrens verfügt wird, nicht aber auch die Ablehnung der beantragten Unterbrechung durch ein Rechtsmittel angefochten werden, auch wenn die Unterbrechung erst vom Gericht zweiter Instanz infolge eines (gegen den die Unterbrechung anordnenden Beschluß zulässigen) Rechtsmittels abgelehnt wird (MietSlg.19.525, SZ 22/64; SZ 14/22; 5 Ob 587/82 usw; Fasching, Komm II 938; Pollak, System2 439). Nicht berechtigt ist der Revisionsrekurs, soweit er sich gegen die Zurückweisung des Beitrittes der Rechtsmittelwerber als Nebenintervenienten auf seiten des Beklagten wendet. Hat eine der Hauptparteien die Zurückweisung des Nebenintervenienten beantragt, muß dieser sein rechtliches Interesse am Beitritt bestimmt angeben und erforderlichenfalls bescheinigen. Dabei darf die Zulassung des Nebenintervenienten aus anderen als den von ihm vorgebrachten Tatsachen nicht abgeleitet werden (ZVR 1978/40; 1 Ob 685/78 ua; Fasching Komm 217 und Zivilprozeßrecht Rz 400). Die Nebenintervenienten haben ihr Interventionsinteresse lediglich mit dem Vorbringen, auf Grund der Streitverkündigung müßten sie gewärtigen, daß der Beklagte im Falle seines Unterliegens versuchen werde, gegen sie Rückgriffsansprüche geltend zu machen, begründet. Zutreffend verwies schon das Rekursgericht darauf, daß der Streitverkündigung, die nicht näher begründet worden ist, keinerlei Anhaltspunkte für Regreßforderungen des Beklagten gegen die beiden Gesellschaften überhaupt und welcher Art diese seien, entnommen werden können. Selbst wenn das ergänzende Vorbringen zum Interventionsinteresse in der Verhandlungstagsatzung am 16.9.1986, das zwar nach Inhalt des hierüber aufgenommenen Protokolles (ON 6, S.2) "insbesondere" der Beklagtenvertreter erstattet hat, somit aber wohl auch von den Nebenintervenienten mitgetragen wurde, als zulässige Verbesserung deren Schriftsatzes im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO (7 Ob 104/73; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 400) aufgefaßt werden würde, könnte es an der Beurteilung der Zulässigkeit der Nebenintervention nichts ändern. Darin wird die im Beitrittsschriftsatz angedeutete Regreßforderung des Beklagten, die von den Nebenintervenienten im Falle seines Unterliegens zu gewärtigen sei, als Bereicherungsanspruch (wohl Kondiktionsanspruch im Sinne des § 1431 ABGB) konkretisiert. Das Interventionsinteresse ist aber nur dann zu bejahen, wenn der Verfahrensausgang die Rechtssphäre des Dritten berührt, dessen Rechtslage somit durch die verfahrensbeendende Entscheidung entweder verbessert oder verschlechtert wird (Fasching, Zivilprozeßrecht 398 mwN). Die Rechtslage der Rechtsmittelwerber wird indessen durch den Verfahrensausgang im vorliegenden Rechtsstreit nicht berührt. Die klagende Partei behauptete Überzahlung, die der Beklagte sorgfaltswidrig veranlaßt habe. Der Beklagte bestritt das ihm zur Last gelegte Verschulden. Würde entweder die behauptete Überzahlung oder doch das Verschulden des Beklagten verneint und das Klagebegehren damit abgewiesen werden, wäre die Rechtslage der Nebenintervenienten nicht anders zu beurteilen, als wenn die Überzahlung und das Verschulden bejaht und dem Klagebegehren daher stattgegeben werden würde. Die Frage, ob Überzahlung vorliege, kann im vorliegenden Fall für die Rechtsbeziehungen zwischen der klagenden Partei und den Nebenintervenienten nicht mit Bindungswirkung gelöst werden, die Frage des Verschuldens läßt den möglichen Kondiktionsanspruch überhaupt unberührt: Wird nämlich das Verschulden des Beklagten verneint, verbleibt dieser Anspruch der klagenden Partei, wird es dagegen bejaht, könnten die Schadenersatzleistungen des Beklagten möglicherweise als Einlösung der Kondiktionsforderung beurteilt werden. Dann aber stünde der Kondiktionsanspruch eben dem Beklagten gegen die Nebenintervenienten zu, ohne daß damit auch eine inhaltliche Änderung dieser Forderung verbunden wäre. Der bloße Gläubigerwechsel ohne inhaltliche Änderung der abgetretenen (bzw. eingelösten) Forderung begründet aber kein rechtliches Interesse, sondern könnte allenfalls ein wirtschaftliches Interesse der Schuldner begründen, das die Nebenintervention jedoch ebensowenig rechtfertigte wie eine Sicherung der Beweislage (Fasching, Komm II 209 und ZPR Rz 398). Die konkrete Rechtslage der Revisionsrekurswerber ist mit jener des Bürgen oder des Solidarschuldners (zB weiteren Halters nach dem EKHG) im Rechtsstreit gegen den Haupt- oder Mitschuldner, die die Rechtsmittelwerber vergleichsweise ins Treffen führen, nicht gleichzuhalten, weil damit auch der Bestand der Forderung gegen sie selbst unmittelbar betroffen wird. Gerade das ist aber bei Beurteilung der Rechtslage der Revisionsrekurswerber zu verneinen, sodaß das Gericht zweiter Instanz deren Beitritt als Nebenintervenienten zutreffend zurückgewiesen hat.Soweit die Rechtsmittelwerber die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Unterbrechungsbeschlusses anstreben, ist ihr Revisionsrekurs zurückzuweisen. Ist nämlich die Unterbrechung des Verfahrens nicht durch eine gesetzliche Bestimmung zwingend vorgeschrieben (wie etwa zufolge Paragraph 41, MRG, Paragraph 25, Absatz 2, WEG, Paragraph 11, AHG, Paragraph 156, Absatz 3, PatG in der geltenden Fassung usw), sondern gemäß Paragraph 190, Absatz eins, ZPO dem Ermessen des Gerichtes anheimgestellt, so kann zwar nach Paragraph 192, Absatz 2, ZPO die Anordnung, mit der die Unterbrechung des Verfahrens verfügt wird, nicht aber auch die Ablehnung der beantragten Unterbrechung durch ein Rechtsmittel angefochten werden, auch wenn die Unterbrechung erst vom Gericht zweiter Instanz infolge eines (gegen den die Unterbrechung anordnenden Beschluß zulässigen) Rechtsmittels abgelehnt wird (MietSlg.19.525, SZ 22/64; SZ 14/22; 5 Ob 587/82 usw; Fasching, Komm römisch zwei 938; Pollak, System2 439). Nicht berechtigt ist der Revisionsrekurs, soweit er sich gegen die Zurückweisung des Beitrittes der Rechtsmittelwerber als Nebenintervenienten auf seiten des Beklagten wendet. Hat eine der Hauptparteien die Zurückweisung des Nebenintervenienten beantragt, muß dieser sein rechtliches Interesse am Beitritt bestimmt angeben und erforderlichenfalls bescheinigen. Dabei darf die Zulassung des Nebenintervenienten aus anderen als den von ihm vorgebrachten Tatsachen nicht abgeleitet werden (ZVR 1978/40; 1 Ob 685/78 ua; Fasching Komm 217 und Zivilprozeßrecht Rz 400). Die Nebenintervenienten haben ihr Interventionsinteresse lediglich mit dem Vorbringen, auf Grund der Streitverkündigung müßten sie gewärtigen, daß der Beklagte im Falle seines Unterliegens versuchen werde, gegen sie Rückgriffsansprüche geltend zu machen, begründet. Zutreffend verwies schon das Rekursgericht darauf, daß der Streitverkündigung, die nicht näher begründet worden ist, keinerlei Anhaltspunkte für Regreßforderungen des Beklagten gegen die beiden Gesellschaften überhaupt und welcher Art diese seien, entnommen werden können. Selbst wenn das ergänzende Vorbringen zum Interventionsinteresse in der Verhandlungstagsatzung am 16.9.1986, das zwar nach Inhalt des hierüber aufgenommenen Protokolles (ON 6, S.2) "insbesondere" der Beklagtenvertreter erstattet hat, somit aber wohl auch von den Nebenintervenienten mitgetragen wurde, als zulässige Verbesserung deren Schriftsatzes im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO (7 Ob 104/73; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 400) aufgefaßt werden würde, könnte es an der Beurteilung der Zulässigkeit der Nebenintervention nichts ändern. Darin wird die im Beitrittsschriftsatz angedeutete Regreßforderung des Beklagten, die von den Nebenintervenienten im Falle seines Unterliegens zu gewärtigen sei, als Bereicherungsanspruch (wohl Kondiktionsanspruch im Sinne des Paragraph 1431, ABGB) konkretisiert. Das Interventionsinteresse ist aber nur dann zu bejahen, wenn der Verfahrensausgang die Rechtssphäre des Dritten berührt, dessen Rechtslage somit durch die verfahrensbeendende Entscheidung entweder verbessert oder verschlechtert wird (Fasching, Zivilprozeßrecht 398 mwN). Die Rechtslage der Rechtsmittelwerber wird indessen durch den Verfahrensausgang im vorliegenden Rechtsstreit nicht berührt. Die klagende Partei behauptete Überzahlung, die der Beklagte sorgfaltswidrig veranlaßt habe. Der Beklagte bestritt das ihm zur Last gelegte Verschulden. Würde entweder die behauptete Überzahlung oder doch das Verschulden des Beklagten verneint und das Klagebegehren damit abgewiesen werden, wäre die Rechtslage der Nebenintervenienten nicht anders zu beurteilen, als wenn die Überzahlung und das Verschulden bejaht und dem Klagebegehren daher stattgegeben werden würde. Die Frage, ob Überzahlung vorliege, kann im vorliegenden Fall für die Rechtsbeziehungen zwischen der klagenden Partei und den Nebenintervenienten nicht mit Bindungswirkung gelöst werden, die Frage des Verschuldens läßt den möglichen Kondiktionsanspruch überhaupt unberührt: Wird nämlich das Verschulden des Beklagten verneint, verbleibt dieser Anspruch der klagenden Partei, wird es dagegen bejaht, könnten die Schadenersatzleistungen des Beklagten möglicherweise als Einlösung der Kondiktionsforderung beurteilt werden. Dann aber stünde der Kondiktionsanspruch eben dem Beklagten gegen die Nebenintervenienten zu, ohne daß damit auch eine inhaltliche Änderung dieser Forderung verbunden wäre. Der bloße Gläubigerwechsel ohne inhaltliche Änderung der abgetretenen (bzw. eingelösten) Forderung begründet aber kein rechtliches Interesse, sondern könnte allenfalls ein wirtschaftliches Interesse der Schuldner begründen, das die Nebenintervention jedoch ebensowenig rechtfertigte wie eine Sicherung der Beweislage (Fasching, Komm römisch zwei 209 und ZPR Rz 398). Die konkrete Rechtslage der Revisionsrekurswerber ist mit jener des Bürgen oder des Solidarschuldners (zB weiteren Halters nach dem EKHG) im Rechtsstreit gegen den Haupt- oder Mitschuldner, die die Rechtsmittelwerber vergleichsweise ins Treffen führen, nicht gleichzuhalten, weil damit auch der Bestand der Forderung gegen sie selbst unmittelbar betroffen wird. Gerade das ist aber bei Beurteilung der Rechtslage der Revisionsrekurswerber zu verneinen, sodaß das Gericht zweiter Instanz deren Beitritt als Nebenintervenienten zutreffend zurückgewiesen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 51 ZPO. Die klagende Partei hat zwar eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet. Da aber kein Fall eines zweiseitigen Rechtsmittels vorliegt (§ 521 a ZPO), war dieser Verfahrensschritt unzulässig, sodaß schon deshalb ein Kostenersatz nicht in Betracht kommen kann.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40 und 51 ZPO. Die klagende Partei hat zwar eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet. Da aber kein Fall eines zweiseitigen Rechtsmittels vorliegt (Paragraph 521, a ZPO), war dieser Verfahrensschritt unzulässig, sodaß schon deshalb ein Kostenersatz nicht in Betracht kommen kann.