Rechtssatz RS0035811
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035811
Geschäftszahl
6Ob714/87 (6Ob715/87)
Entscheidungsdatum
10.12.1987
Rechtssatz
Der durch die Prozeßentscheidung allenfalls eintretende bloße Gläubigerwechsel ohne inhaltliche Änderung der abgetretenen (bzw eingelösten) Forderung begründet kein rechtliches Interesse, sondern könnte allenfalls ein wirtschaftliches Interesse der Schuldner begründen, das die Nebenintervention jedoch ebensowenig rechtfertigte wie eine Sicherung der Beweislage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0035811
Dokumentnummer
JJR_19871210_OGH0002_0060OB00714_8700000_001