Aus der Begründung:
Die klagende Partei macht in erster Linie Haftung der beklagten Partei für Eigenverschulden, und zwar in der Form des Verschuldens ihrer Organe (SZ. XX 246 u. a.), offensichtlich gemeint im Rahmen der Wirtschafts- und nicht der Hoheitsverwaltung (Amtshaftung), geltend. Genannt wurden die Magistratsabteilung 60 und die Bauleitung St., wobei bisher nicht klargestellt wurde, in welchem Verhältnis die beiden Stellen zueinander stehen. In zweiter Linie kommt Haftung für fremdes Verschulden in Betracht, sei es, daß den an etwaigen Planungs- und Beaufsichtigungsfehlern Schuldtragenden keine Organstellung zukäme, sei es, daß ein Verschulden der Baufirma F. & Co. zu berücksichtigen wäre.Die klagende Partei macht in erster Linie Haftung der beklagten Partei für Eigenverschulden, und zwar in der Form des Verschuldens ihrer Organe (SZ. römisch zwanzig 246 u. a.), offensichtlich gemeint im Rahmen der Wirtschafts- und nicht der Hoheitsverwaltung (Amtshaftung), geltend. Genannt wurden die Magistratsabteilung 60 und die Bauleitung St., wobei bisher nicht klargestellt wurde, in welchem Verhältnis die beiden Stellen zueinander stehen. In zweiter Linie kommt Haftung für fremdes Verschulden in Betracht, sei es, daß den an etwaigen Planungs- und Beaufsichtigungsfehlern Schuldtragenden keine Organstellung zukäme, sei es, daß ein Verschulden der Baufirma F. & Co. zu berücksichtigen wäre.
Daß die klagende Partei den überschwemmten Lagerraum zu Unrecht benützt, daß sie also die bei der Überschwemmung vernichteten oder beschädigten Sachen dort zu Unrecht gelagert gehabt hätte, läßt sich bei dem festgestellten Sachverhalt keinesfalls sagen. Mögen auch jene Zinszahlungsbelege, die neben der Firmenbezeichnung der im Rechtssinn nicht entstandenen "C."- GesmbH. (§ 2 GesmbHG.) auch den Namen der klagenden Partei tragen, erst aus der Zeit nach dem Schadensfall stammen, lassen die Feststellungen des Erstrichters über das Zustandekommen des erst im Verlauf des Prozesses gestrichenen Beisatzes "D. & Sch." auf dem Karteiblatt der Rinderschlachthofkasse doch erkennen, daß die klagende Partei bald nach Beginn der Gesellschaftstätigkeit am 1. September 1954 in unmittelbare Rechtsbeziehungen zur beklagten Partei trat; sie richteten sich zur Zeit des Schadensfalles nach den im Schreiben der beklagten Partei an die "C." vom 7. April 1953 formulierten Bedingungen, zu denen noch die Mietzinsregelung bei der Schlichtungsstelle getreten war. Die hier in Betracht kommenden Feststellungen des Erstrichters blieben im Rechtsmittelverfahren unbekämpft. Der Standpunkt der klagenden Partei, sie sei auf Grund eines schon am 15. Februar 1953 mündlich zustandegekommenen und auf sie übergegangenen Mietvertrages Partnerin der beklagten Partei, ist ebenso unrichtig wie die von der beklagten Partei in erster Linie vorgetragene Rechtsansicht, Partner der Vereinbarungen laut Brief vom 7. April 1958 sei nur Liselotte Sch.-(allenfalls zusammen mit Rudolf D.) persönlich, aber nicht die klagende Gesellschaft. Die beklagte Partei haftet daher der klagenden Partei für den ihr in Vertragsverletzung zugefügten Schaden, soweit sie ein Verschulden trifft oder sie für fremdes Verschulden gemäß §§ 1313 ff. ABGB. einzustehen hat. Ob in Ermangelung vertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse Deliktshaftung bestunde, kann daher auf sich beruhen.Daß die klagende Partei den überschwemmten Lagerraum zu Unrecht benützt, daß sie also die bei der Überschwemmung vernichteten oder beschädigten Sachen dort zu Unrecht gelagert gehabt hätte, läßt sich bei dem festgestellten Sachverhalt keinesfalls sagen. Mögen auch jene Zinszahlungsbelege, die neben der Firmenbezeichnung der im Rechtssinn nicht entstandenen "C."- GesmbH. (Paragraph 2, GesmbHG.) auch den Namen der klagenden Partei tragen, erst aus der Zeit nach dem Schadensfall stammen, lassen die Feststellungen des Erstrichters über das Zustandekommen des erst im Verlauf des Prozesses gestrichenen Beisatzes "D. & Sch." auf dem Karteiblatt der Rinderschlachthofkasse doch erkennen, daß die klagende Partei bald nach Beginn der Gesellschaftstätigkeit am 1. September 1954 in unmittelbare Rechtsbeziehungen zur beklagten Partei trat; sie richteten sich zur Zeit des Schadensfalles nach den im Schreiben der beklagten Partei an die "C." vom 7. April 1953 formulierten Bedingungen, zu denen noch die Mietzinsregelung bei der Schlichtungsstelle getreten war. Die hier in Betracht kommenden Feststellungen des Erstrichters blieben im Rechtsmittelverfahren unbekämpft. Der Standpunkt der klagenden Partei, sie sei auf Grund eines schon am 15. Februar 1953 mündlich zustandegekommenen und auf sie übergegangenen Mietvertrages Partnerin der beklagten Partei, ist ebenso unrichtig wie die von der beklagten Partei in erster Linie vorgetragene Rechtsansicht, Partner der Vereinbarungen laut Brief vom 7. April 1958 sei nur Liselotte Sch.-(allenfalls zusammen mit Rudolf D.) persönlich, aber nicht die klagende Gesellschaft. Die beklagte Partei haftet daher der klagenden Partei für den ihr in Vertragsverletzung zugefügten Schaden, soweit sie ein Verschulden trifft oder sie für fremdes Verschulden gemäß Paragraphen 1313, ff. ABGB. einzustehen hat. Ob in Ermangelung vertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse Deliktshaftung bestunde, kann daher auf sich beruhen.
Was nun Punkt 15 des Schreibens der beklagten Partei vom 7. April 1953 betrifft, ist darauf nur deshalb einzugehen, weil die Rechtsbeziehungen der Parteien überhaupt durch dieses Schreiben geregelt erscheinen. Dem Berufungsgericht kann darin beigepflichtet werden, daß Vereinbarungen über einen Ausschluß oder eine Beschränkung der Haftung nicht schlechtweg unzulässig, aber unwirksam sind, sofern ihre Anwendung einen Verstoß gegen die guten Sitten bedeutete. Daher scheiden Vereinbarungen, die nur zustandekamen, weil sich der eine Partner dem Übergewicht des anderen, z. B. im Hinblick auf ein Abhängigkeitsverhältnis oder dessen Monopolstellung, beugte, aus den weiteren Erwägungen aus, weil in solchen Fällen die Vereinbarung in der Regel als solche unwirksam ist. Aber auch wenn gegen das Zustandekommen der Vereinbarung kein derartiges Bedenken besteht, ist unbestritten, daß absichtliche Schadenszufügung niemals gedeckt ist. Die Möglichkeit, Haftung für leichte Fahrlässigkeit auszuschließen, wird allgemein bejaht; die Frage, ob die Vereinbarung auch für grobe Fahrlässigkeit wirksam ist, ist strittig (vgl. Gschnitzer in Klang 2. Aufl. IV zu § 879 ABGB. unter II Q und die dort angeführte Judikatur; s. aber dagegen Ehrenzweig 2. Aufl. II/1 S. 293). Die beklagte Partei macht dazu geltend, es komme auf die besonderen Umstände des Falles an; diesmal sei zu beachten, daß der von ihr geforderte Zins sehr niedrig sei, was auch den Ausschluß der Haftung für grobes Verschulden rechtfertige. Dem kann zweifellos insoweit beigepflichtet werden, als die Entscheidung auf die besonderen Umstände des Falles abgestellt werden soll. Dazu kommt, daß es darauf auch bei Abgrenzung der leichten und der groben Fahrlässigkeit ankommt. Hieraus erklärt sich zu einem guten Teil auch das Schwanken von Judikatur und Lehre. Dem Obersten Gerichtshof erscheint bedeutsam, daß auch Vereinbarungen über die Beschränkung oder den Ausschluß der Haftung nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs auszulegen sind (§ 914 ABGB.). Sie können nur insoweit als wirksam angesehen werden, als die Vertragspartner bei ihrem Abschluß überhaupt mit der Möglichkeit einer Schadensverursachung rechnen konnten. Es kommt darauf an, ob es sich um einen Schaden aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall nach dessen besonderen Verhältnissen voraussehbaren Gefahren handelt (vgl. hiezu SZ. XXI 88, betreffend einen Brand im Lager eines Spediteurs aus betriebsfremder Ursache). Wird die Haftung nur der Höhe nach beschränkt, ähnelt die Rechtslage jener bei einem Generalvergleich. Der Unterschied besteht darin, daß sich dieser auf konkrete Ansprüche bezieht, während es sich hier um die Bereinigung abstrakter Ansprüche handelt. Wenn auch durch den Generalvergleich nach dem Willen der Parteien alle Ansprüche bereinigt werden sollen und sich seine Wirksamkeit auch auf Ansprüche erstreckt, an welche die Parteien nicht dachten, aber denken hätten können (1 Ob 466/57 u. a.), fallen doch Ansprüche, an welche die Parteien überhaupt nicht denken konnten, nicht darunter (§ 1389 ABGB. Schlußsatz). Wird die Haftung dem Grund nach eingeschränkt oder ausgeschlossen, läuft die Vereinbarung auf einen Verzicht auf künftige Rechte hinaus. Auch hier wird aber gefordert, daß sich die Rechtsverhältnisse, auf die sich der Verzicht bezieht, schon im vorhinein übersehen lassen (vgl. Klang 2. Aufl. VI 528 zu § 1444 ABGB.). Soweit das nicht der Fall ist, ist der Verzicht unwirksam.Was nun Punkt 15 des Schreibens der beklagten Partei vom 7. April 1953 betrifft, ist darauf nur deshalb einzugehen, weil die Rechtsbeziehungen der Parteien überhaupt durch dieses Schreiben geregelt erscheinen. Dem Berufungsgericht kann darin beigepflichtet werden, daß Vereinbarungen über einen Ausschluß oder eine Beschränkung der Haftung nicht schlechtweg unzulässig, aber unwirksam sind, sofern ihre Anwendung einen Verstoß gegen die guten Sitten bedeutete. Daher scheiden Vereinbarungen, die nur zustandekamen, weil sich der eine Partner dem Übergewicht des anderen, z. B. im Hinblick auf ein Abhängigkeitsverhältnis oder dessen Monopolstellung, beugte, aus den weiteren Erwägungen aus, weil in solchen Fällen die Vereinbarung in der Regel als solche unwirksam ist. Aber auch wenn gegen das Zustandekommen der Vereinbarung kein derartiges Bedenken besteht, ist unbestritten, daß absichtliche Schadenszufügung niemals gedeckt ist. Die Möglichkeit, Haftung für leichte Fahrlässigkeit auszuschließen, wird allgemein bejaht; die Frage, ob die Vereinbarung auch für grobe Fahrlässigkeit wirksam ist, ist strittig vergleiche Gschnitzer in Klang 2. Aufl. römisch vier zu Paragraph 879, ABGB. unter römisch zwei Q und die dort angeführte Judikatur; s. aber dagegen Ehrenzweig 2. Aufl. II/1 S. 293). Die beklagte Partei macht dazu geltend, es komme auf die besonderen Umstände des Falles an; diesmal sei zu beachten, daß der von ihr geforderte Zins sehr niedrig sei, was auch den Ausschluß der Haftung für grobes Verschulden rechtfertige. Dem kann zweifellos insoweit beigepflichtet werden, als die Entscheidung auf die besonderen Umstände des Falles abgestellt werden soll. Dazu kommt, daß es darauf auch bei Abgrenzung der leichten und der groben Fahrlässigkeit ankommt. Hieraus erklärt sich zu einem guten Teil auch das Schwanken von Judikatur und Lehre. Dem Obersten Gerichtshof erscheint bedeutsam, daß auch Vereinbarungen über die Beschränkung oder den Ausschluß der Haftung nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs auszulegen sind (Paragraph 914, ABGB.). Sie können nur insoweit als wirksam angesehen werden, als die Vertragspartner bei ihrem Abschluß überhaupt mit der Möglichkeit einer Schadensverursachung rechnen konnten. Es kommt darauf an, ob es sich um einen Schaden aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall nach dessen besonderen Verhältnissen voraussehbaren Gefahren handelt vergleiche hiezu SZ. römisch 21 88, betreffend einen Brand im Lager eines Spediteurs aus betriebsfremder Ursache). Wird die Haftung nur der Höhe nach beschränkt, ähnelt die Rechtslage jener bei einem Generalvergleich. Der Unterschied besteht darin, daß sich dieser auf konkrete Ansprüche bezieht, während es sich hier um die Bereinigung abstrakter Ansprüche handelt. Wenn auch durch den Generalvergleich nach dem Willen der Parteien alle Ansprüche bereinigt werden sollen und sich seine Wirksamkeit auch auf Ansprüche erstreckt, an welche die Parteien nicht dachten, aber denken hätten können (1 Ob 466/57 u. a.), fallen doch Ansprüche, an welche die Parteien überhaupt nicht denken konnten, nicht darunter (Paragraph 1389, ABGB. Schlußsatz). Wird die Haftung dem Grund nach eingeschränkt oder ausgeschlossen, läuft die Vereinbarung auf einen Verzicht auf künftige Rechte hinaus. Auch hier wird aber gefordert, daß sich die Rechtsverhältnisse, auf die sich der Verzicht bezieht, schon im vorhinein übersehen lassen vergleiche Klang 2. Aufl. römisch sechs 528 zu Paragraph 1444, ABGB.). Soweit das nicht der Fall ist, ist der Verzicht unwirksam.
Die Feststellung des Erstrichters, die Gesellschafter der klagenden Partei hätten die strittige Klausel nur auf Feuer und Diebstahl bezogen, betrifft Punkt 15 des sogenannten neuen Vertragsentwurfes, nicht aber Punkt 15 des hier maßgebenden Schreibens der beklagten Partei vom 7. April 1953. Es soll nicht übersehen werden, daß der Übergang der Bestandnehmerrechte auf die klagende Partei zeitlich ungefähr mit der Stellungnahme zum sogenannten neuen Vertragsentwurf zusammenfällt. Die Sache ist aber schon deshalb nicht spruchreif, weil nicht hinlänglich erörtert und klargestellt wurde, was mit der strittigen Klausel beabsichtigt war. Das mag damit im Zusammenhang stehen, daß die klagende Partei vermeinte, sich auf einen im Februar 1953 zustandegekommenen, mündlichen Mietvertrag stützen zu können, der eine solche Klausel nicht enthalten hätte. Geht man vom Wortlaut aus ("Für Gegenstände, die in den gemieteten Räumen gelagert oder untergebracht werden, wird von seiten der Gemeinde Wien keine Haftung übernommen"), ist zumindest fraglich, ob damit eine Haftung, auf deren Übernahme es gar nicht ankam, sondern welche die beklagte Partei von Gesetzes wegen traf, ausgeschlossen werden sollte. Da aber der Wortlaut der Vereinbarung allein nicht maßgebend ist, ist das Verfahren jedenfalls ergänzungsbedürftig.
Ist feststellbar, daß die Parteien tatsächlich einen Haftungsausschluß wollten, wie ihn die Unterinstanzen schon bisher als vereinbart angesehen haben, kommt es im Sinn obiger Darlegungen allerdings nicht darauf an, ob die klagende Partei bzw. deren Gesellschafter nur an Feuer- und Diebstahlsschäden gedacht haben, sondern an welche Schadensmöglichkeiten sie denken konnten. Es bedarf also der weiteren Feststellung, ob der Ausbau und Umbau der Darmwäscherei der beklagten Partei dazu gehört. Die Feststellung des Erstrichters, es sei zum Abschluß eines neuen Vertrages nicht gekommen, weil die Beendigung verschiedener Bauarbeiten abgewartet werden sollte, scheint dafür zu sprechen, daß hier eine erkennbare Gefahr vorlag. Ist das richtig, konnte die Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf diesem Sektor wirksam ausgeschlossen werden; andernfalls nicht. Ob dieser Verschuldensgrad überschritten ist, ist bedeutsam, wenn feststeht, daß die Parteien eine darüber hinausgehende Ausschlußvereinbarung wollten und trafen (§§ 914, 915 ABGB.). Dann fällt auch ein schweres Versehen darunter, denn nach der Lebenserfahrung muß auch mit schwereren Verstößen als jenen gegen die gewöhnliche Sorgfaltspflicht (§ 1297 ABGB.) gerechnet werden, und Vereinbarungen sind grundsätzlich zu halten. Nur wenn die unterlaufene Fahrlässigkeit so kraß ist, daß gesagt werden müßte, mit einem derartigen Verhalten könne nach den Erfahrungen des Lebens nicht gerechnet werden, wäre das Bestehen auf der Haftungsausschlußvereinbarung sittenwidrig. Dies läßt sich ohne Klarstellung der Ursachen des Schadenseintrittes und Ermittlung, wer dafür verantwortlich ist, nicht beurteilen.Ist feststellbar, daß die Parteien tatsächlich einen Haftungsausschluß wollten, wie ihn die Unterinstanzen schon bisher als vereinbart angesehen haben, kommt es im Sinn obiger Darlegungen allerdings nicht darauf an, ob die klagende Partei bzw. deren Gesellschafter nur an Feuer- und Diebstahlsschäden gedacht haben, sondern an welche Schadensmöglichkeiten sie denken konnten. Es bedarf also der weiteren Feststellung, ob der Ausbau und Umbau der Darmwäscherei der beklagten Partei dazu gehört. Die Feststellung des Erstrichters, es sei zum Abschluß eines neuen Vertrages nicht gekommen, weil die Beendigung verschiedener Bauarbeiten abgewartet werden sollte, scheint dafür zu sprechen, daß hier eine erkennbare Gefahr vorlag. Ist das richtig, konnte die Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf diesem Sektor wirksam ausgeschlossen werden; andernfalls nicht. Ob dieser Verschuldensgrad überschritten ist, ist bedeutsam, wenn feststeht, daß die Parteien eine darüber hinausgehende Ausschlußvereinbarung wollten und trafen (Paragraphen 914, 915, ABGB.). Dann fällt auch ein schweres Versehen darunter, denn nach der Lebenserfahrung muß auch mit schwereren Verstößen als jenen gegen die gewöhnliche Sorgfaltspflicht (Paragraph 1297, ABGB.) gerechnet werden, und Vereinbarungen sind grundsätzlich zu halten. Nur wenn die unterlaufene Fahrlässigkeit so kraß ist, daß gesagt werden müßte, mit einem derartigen Verhalten könne nach den Erfahrungen des Lebens nicht gerechnet werden, wäre das Bestehen auf der Haftungsausschlußvereinbarung sittenwidrig. Dies läßt sich ohne Klarstellung der Ursachen des Schadenseintrittes und Ermittlung, wer dafür verantwortlich ist, nicht beurteilen.