Auf die in ständiger jüngerer Rechtsprechung seit der Entscheidung MR 1991, 18 (folgend MR 1994, 203; 6 Ob 148/97a uva) vertretene Beweislastverteilung bei rufschädigenden Tatsachenbehauptungen, die zugleich ehrenbeleidigend sind, wonach der Verletzte nur die Tatsachenverbreitung, der Täter aber die Wahrheit und die mangelnde Rechtswidrigkeit zu beweisen habe, kann sich die Klägerin hier nicht berufen, weil sich schon aus der Klageerzählung ergibt, daß ein Fall des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB vorliegt. Die Rechtswidrigkeit der bekämpften Äußerung wäre zu verneinen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach der zitierten Gesetzesstelle bejaht werden können. Der Sachverhalt ist mit demjenigen der Erstattung einer Strafanzeige vergleichbar. Eine solche ist nur rechtswidrig, wenn sie wider besseres Wissen erfolgte (SZ 59/190). Auch bei einem nur anläßlich einer Vernehmung vor einer Strafbehörde geäußerten Tatverdacht ist die Vertraulichkeit des Vorwurfs wegen der Amtsverschwiegenheit gewährleistet. Daß der Beklagte wissentlich einen falschen Vorwurf erhoben hätte, wurde nicht festgestellt. Die Revisionsrekurswerberin rügt die fehlenden Feststellungen zum Vorsatz des Beklagten nicht. Sie releviert nur, daß den Beklagten in dieser Frage die Beweislast treffe. Die gegenteilige Ansicht des Rekursgerichtes steht jedoch im Einklang mit der ständigen jüngeren oberstgerichtlichen Rechtsprechung (6 Ob 60/97k mwN), die sich auch auf einhellige Lehrmeinungen stützen kann (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 24 zu § 1330; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 68; Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 42 zu § 1330).Auf die in ständiger jüngerer Rechtsprechung seit der Entscheidung MR 1991, 18 (folgend MR 1994, 203; 6 Ob 148/97a uva) vertretene Beweislastverteilung bei rufschädigenden Tatsachenbehauptungen, die zugleich ehrenbeleidigend sind, wonach der Verletzte nur die Tatsachenverbreitung, der Täter aber die Wahrheit und die mangelnde Rechtswidrigkeit zu beweisen habe, kann sich die Klägerin hier nicht berufen, weil sich schon aus der Klageerzählung ergibt, daß ein Fall des Paragraph 1330, Absatz 2, Satz 3 ABGB vorliegt. Die Rechtswidrigkeit der bekämpften Äußerung wäre zu verneinen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach der zitierten Gesetzesstelle bejaht werden können. Der Sachverhalt ist mit demjenigen der Erstattung einer Strafanzeige vergleichbar. Eine solche ist nur rechtswidrig, wenn sie wider besseres Wissen erfolgte (SZ 59/190). Auch bei einem nur anläßlich einer Vernehmung vor einer Strafbehörde geäußerten Tatverdacht ist die Vertraulichkeit des Vorwurfs wegen der Amtsverschwiegenheit gewährleistet. Daß der Beklagte wissentlich einen falschen Vorwurf erhoben hätte, wurde nicht festgestellt. Die Revisionsrekurswerberin rügt die fehlenden Feststellungen zum Vorsatz des Beklagten nicht. Sie releviert nur, daß den Beklagten in dieser Frage die Beweislast treffe. Die gegenteilige Ansicht des Rekursgerichtes steht jedoch im Einklang mit der ständigen jüngeren oberstgerichtlichen Rechtsprechung (6 Ob 60/97k mwN), die sich auch auf einhellige Lehrmeinungen stützen kann (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 24 zu Paragraph 1330,; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 68; Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 42 zu Paragraph 1330,).
Außerhalb der Zulassungsbeschwerde rügt die Klägerin noch, daß das Rekursgericht die angefochtene einstweilige Verfügung nicht im Sinne einer Abweisung des Sicherungsantrages hätte abändern dürfen, weil der Beklagte nur einen Aufhebungsantrag gestellt habe. Letzteres trifft zwar zu, doch war der gestellte Rekursantrag nach dem gesamten Inhalt der Rekursausführungen auszulegen. Der Beklagte hatte ausgeführt, daß er sich durch die einstweilige Verfügung für beschwert erachte, weil er seine gegen die Klägerin erhobene Anschuldigung vor der Strafbehörde aufrecht erhalten wolle. Wenn das Rekursgericht dies in Richtung eines angestrebten Abänderungsantrages deutete, liegt darin keine Fehlbeurteilung. Mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO ist der Revisionsrekurs der Klägerin unzulässig.Außerhalb der Zulassungsbeschwerde rügt die Klägerin noch, daß das Rekursgericht die angefochtene einstweilige Verfügung nicht im Sinne einer Abweisung des Sicherungsantrages hätte abändern dürfen, weil der Beklagte nur einen Aufhebungsantrag gestellt habe. Letzteres trifft zwar zu, doch war der gestellte Rekursantrag nach dem gesamten Inhalt der Rekursausführungen auszulegen. Der Beklagte hatte ausgeführt, daß er sich durch die einstweilige Verfügung für beschwert erachte, weil er seine gegen die Klägerin erhobene Anschuldigung vor der Strafbehörde aufrecht erhalten wolle. Wenn das Rekursgericht dies in Richtung eines angestrebten Abänderungsantrages deutete, liegt darin keine Fehlbeurteilung. Mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist der Revisionsrekurs der Klägerin unzulässig.