Aus der Begründung:
Bei der Lösung der Frage, ob eine Schätzung der erblasserischen Liegenschaftsanteile anzuordnen ist, ist davon auszugehen, daß der Pflichtteilsberechtigte, dem der Pflichtteil nicht anderweitig letztwillig zugewendet wurde, einen bloß obligatorischen Anspruch auf Geldzahlung besitzt (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[6] II 310; Welser in Rummel, ABGB, Rdz. 3 vor § 762, Rdz. 6 und 7 zu §§ 762 und 764; Ehrenzweig, System[2] II/2, 578; Kralik, Erbrecht 309; Weiß in Klang[2] III 825 f.; SZ 44/137; SZ 45/36 ua.). Nach herrschender Auffassung (Welser in Rummel, ABGB, Rdz. 4 vor § 762; Kralik aaO 314; EvBl. 1967/235; EvBl. 1972/317; ua.; aM Weiß aaO 836; Wohlmuth in NZ 1956, 42) entsteht der Pflichtteilsanspruch bereits mit dem Tode des Erblassers und nicht erst mit der Geltendmachung durch den Pflichtteilsberechtigten, weshalb er auch sofort vererblich ist (Koziol-Welser aaO; Ehrenzweig aaO 581; Kralik aaO; EvBl. 1972/317; ua.; aM Weiß aaO 836 f.). Als Forderungsrecht folgt der Pflichtteilsanspruch den schuldrechtlichen Regeln (Welser aaO, Rdz. 7 zu §§ 762 bis 764 ABGB mwN; vgl. auch BGB-RGRK[12] Rdn. 5 zu § 2317; Münchener Kommentar RdNr. 4 zu § 2317 BGB), woraus sich ua. auch ergibt, daß er wie andere Forderungsrechte geltend gemacht werden kann (vgl. BGB-RGRK aaO). Für den vorliegenden Fall, in welchem für den Nachlaß der nachverstorbenen pflichtteilsberechtigten Wilhelmine P ein Verlassenschaftskurator bestellt wurde, bedeutet dies, daß dieser den Pflichtteilsanspruch geltend machen kann, weil er gemäß § 129 AußStrG die Eintreibung der Aktivforderungen zu besorgen hat, und es sich bei der Pflichtteilsforderung - wie oben ausgeführt - um eine solche Aktivforderung handelt. Wie die Geltendmachung anderer Aktivforderungen kann auch die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches die Voraussetzung dafür bilden, daß der Verlassenschaftskurator seiner ebenfalls im § 129 AußStrG normierten Pflicht, die Erbschaftsgläubiger zu befriedigen, sobald dies mit Sicherheit geschehen kann, nachkommen kann. Bei gegenteiliger Auffassung würde der den Gläubigern des nachverstorbenen Pflichtteilsberechtigten zur Verfügung stehende Deckungsfonds um den Pflichtteilsanspruch verringert und die Stellung der Verlassenschaftsgläubiger im Vergleich zu jenen Fällen, in denen zum Nachlaß des Pflichtteilsberechtigten Erbserklärungen abgegeben werden, verschlechtert. Für eine solche unterschiedliche Behandlung besteht kein Grund. Um diese zu verhindern, muß zumindest dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - nach der Aktenlage die im Verfahren nach der nachverstorbenen Pflichtteilsberechtigten angemeldeten Forderungen die Aktiven übersteigen und daher jedenfalls nicht feststeht, daß die Gläubiger ohne Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches voll befriedigt würden, der Verlassenschaftskurator auch den Pflichtteilsanspruch geltend machen können. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob der Nachlaß des Pflichtteilsberechtigten erbenlos ist und ob es zu einer kridamäßigen Nachlaßverteilung oder zu einem Verlassenschaftskonkurs kommen wird. Ob es anders ist, wenn bei einem erbenlosen Nachlaß des Pflichtteilsberechtigten feststeht, daß die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches ausschließlich zur Vergrößerung des im Wege des Heimfalles auf den Staat übergehenden Reinnachlasses führt und ob der Pflichtteilsanspruch im Wege der Kaduzität auf den Staat übergeht (vgl. zu letzterem Krasnopolski, Erbrecht 208 FN 4;Bei der Lösung der Frage, ob eine Schätzung der erblasserischen Liegenschaftsanteile anzuordnen ist, ist davon auszugehen, daß der Pflichtteilsberechtigte, dem der Pflichtteil nicht anderweitig letztwillig zugewendet wurde, einen bloß obligatorischen Anspruch auf Geldzahlung besitzt (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[6] römisch zwei 310; Welser in Rummel, ABGB, Rdz. 3 vor Paragraph 762,, Rdz. 6 und 7 zu Paragraphen 762 und 764; Ehrenzweig, System[2] II/2, 578; Kralik, Erbrecht 309; Weiß in Klang[2] römisch drei 825 f.; SZ 44/137; SZ 45/36 ua.). Nach herrschender Auffassung (Welser in Rummel, ABGB, Rdz. 4 vor Paragraph 762,; Kralik aaO 314; EvBl. 1967/235; EvBl. 1972/317; ua.; aM Weiß aaO 836; Wohlmuth in NZ 1956, 42) entsteht der Pflichtteilsanspruch bereits mit dem Tode des Erblassers und nicht erst mit der Geltendmachung durch den Pflichtteilsberechtigten, weshalb er auch sofort vererblich ist (Koziol-Welser aaO; Ehrenzweig aaO 581; Kralik aaO; EvBl. 1972/317; ua.; aM Weiß aaO 836 f.). Als Forderungsrecht folgt der Pflichtteilsanspruch den schuldrechtlichen Regeln (Welser aaO, Rdz. 7 zu Paragraphen 762 bis 764 ABGB mwN; vergleiche auch BGB-RGRK[12] Rdn. 5 zu Paragraph 2317,; Münchener Kommentar RdNr. 4 zu Paragraph 2317, BGB), woraus sich ua. auch ergibt, daß er wie andere Forderungsrechte geltend gemacht werden kann vergleiche BGB-RGRK aaO). Für den vorliegenden Fall, in welchem für den Nachlaß der nachverstorbenen pflichtteilsberechtigten Wilhelmine P ein Verlassenschaftskurator bestellt wurde, bedeutet dies, daß dieser den Pflichtteilsanspruch geltend machen kann, weil er gemäß Paragraph 129, AußStrG die Eintreibung der Aktivforderungen zu besorgen hat, und es sich bei der Pflichtteilsforderung - wie oben ausgeführt - um eine solche Aktivforderung handelt. Wie die Geltendmachung anderer Aktivforderungen kann auch die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches die Voraussetzung dafür bilden, daß der Verlassenschaftskurator seiner ebenfalls im Paragraph 129, AußStrG normierten Pflicht, die Erbschaftsgläubiger zu befriedigen, sobald dies mit Sicherheit geschehen kann, nachkommen kann. Bei gegenteiliger Auffassung würde der den Gläubigern des nachverstorbenen Pflichtteilsberechtigten zur Verfügung stehende Deckungsfonds um den Pflichtteilsanspruch verringert und die Stellung der Verlassenschaftsgläubiger im Vergleich zu jenen Fällen, in denen zum Nachlaß des Pflichtteilsberechtigten Erbserklärungen abgegeben werden, verschlechtert. Für eine solche unterschiedliche Behandlung besteht kein Grund. Um diese zu verhindern, muß zumindest dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - nach der Aktenlage die im Verfahren nach der nachverstorbenen Pflichtteilsberechtigten angemeldeten Forderungen die Aktiven übersteigen und daher jedenfalls nicht feststeht, daß die Gläubiger ohne Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches voll befriedigt würden, der Verlassenschaftskurator auch den Pflichtteilsanspruch geltend machen können. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob der Nachlaß des Pflichtteilsberechtigten erbenlos ist und ob es zu einer kridamäßigen Nachlaßverteilung oder zu einem Verlassenschaftskonkurs kommen wird. Ob es anders ist, wenn bei einem erbenlosen Nachlaß des Pflichtteilsberechtigten feststeht, daß die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches ausschließlich zur Vergrößerung des im Wege des Heimfalles auf den Staat übergehenden Reinnachlasses führt und ob der Pflichtteilsanspruch im Wege der Kaduzität auf den Staat übergeht vergleiche zu letzterem Krasnopolski, Erbrecht 208 FN 4;
Stubenrauch, Commentar[8] 1, 928 Anm. 1; Pfaff-Hofmann II 794;Stubenrauch, Commentar[8] 1, 928 Anmerkung 1; Pfaff-Hofmann römisch zwei 794;
Welser aaO Rdz. 8 zu § 537 und Rdz. 3 zu § 760 ABGB; Kralik aaO 85;Welser aaO Rdz. 8 zu Paragraph 537 und Rdz. 3 zu Paragraph 760, ABGB; Kralik aaO 85;
GlU 2473), braucht hier nicht geprüft werden.
Zum Zwecke der nach den obigen Ausführungen dem Verlassenschaftskurator zustehenden Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches müssen dem Verlassenschaftskurator aber auch die in den §§ 784, 804 ABGB genannten Rechte zustehen, weshalb er die Schätzung der erblasserischen Liegenschaftsanteile beantragen konnte.Zum Zwecke der nach den obigen Ausführungen dem Verlassenschaftskurator zustehenden Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches müssen dem Verlassenschaftskurator aber auch die in den Paragraphen 784, 804, ABGB genannten Rechte zustehen, weshalb er die Schätzung der erblasserischen Liegenschaftsanteile beantragen konnte.