Begründung:
Die Erstantragstellerin und die Drittantragstellerin waren bis 31. 12. 2002 Mitglieder der zu FN 79371y des Landesgerichts Linz eingetragenen Genossenschaft, der Antragsgegnerin. Der Zweitantragsteller und der Viertantragsteller waren bis 31. 12. 2002 Mitglieder des Aufsichtsrates der Antragsgegnerin.
Die Antragsteller beantragten, die Antragsgegnerin mit Beschluss schuldig zu erkennen,
1. ihnen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution Einsicht in alle Handelsbücher, Papiere und sonstige Geschäftsunterlagen der Antragsgegnerin betreffend die Gebarung für die Geschäftsjahre 2002 und 2003 unter Beiziehung eines Buchsachverständigen zu gestatten,
2. schriftliche Anfragen und während der Geschäftszeiten auch mündliche Anfragen über alle Geschäftsangelegenheiten der Geschäftsjahre 2002 und 2003 zu beantworten, und
3. ihnen rechtzeitig Ladungen und Tagesordnungen für die Vollversammlung und Aufsichtsratssitzungen der Antragsgegnerin betreffend wirtschaftliche Vorgänge der Geschäftsjahre 2002 und 2003, sowie jeweils nach Abhaltung der jeweiligen Versammlungen die zugehörigen Protokolle der Tagungen ohne Verzug zu übersenden.
Die Antragsteller begründen ihren Informationsanspruch trotz ihres Ausscheidens aus der Genossenschaft mit der Haftung der Genossenschaftsmitglieder für den Fall der Liquidation der Genossenschaft und dem Anspruch auf Auszahlung des Geschäftsguthabens, das durch die auf die Geschäftsanteile geleisteten Zahlungen zuzüglich der Zuschreibung von Gewinnanteilen und abzüglich etwaiger Verlustanteile gebildet werde. Die Antragsteller hätten aus den §§ 116 und 118 HGB ableitbare Kontrollrechte. Auch die ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder hätten wegen ihrer Funktionen bis zum 31. 12. 2002 zumindest bis zu diesem Zeitpunkt Kontrollrechte hinsichtlich der Geschäftsbücher. Das Bucheinsichtsrecht stehe ihnen darüber hinaus auch für das Jahr 2003 zu.Die Antragsteller begründen ihren Informationsanspruch trotz ihres Ausscheidens aus der Genossenschaft mit der Haftung der Genossenschaftsmitglieder für den Fall der Liquidation der Genossenschaft und dem Anspruch auf Auszahlung des Geschäftsguthabens, das durch die auf die Geschäftsanteile geleisteten Zahlungen zuzüglich der Zuschreibung von Gewinnanteilen und abzüglich etwaiger Verlustanteile gebildet werde. Die Antragsteller hätten aus den Paragraphen 116 und 118 HGB ableitbare Kontrollrechte. Auch die ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder hätten wegen ihrer Funktionen bis zum 31. 12. 2002 zumindest bis zu diesem Zeitpunkt Kontrollrechte hinsichtlich der Geschäftsbücher. Das Bucheinsichtsrecht stehe ihnen darüber hinaus auch für das Jahr 2003 zu.
Die Antragsgegnerin beantragte die Zurück- bzw Abweisung der Anträge. Nach ihrem Ausscheiden aus der Genossenschaft und nach Beendigung der Aufsichtsratsfunktionen bestünde keine gesetzliche Grundlage für die beantragten Individualrechte. § 13 der Satzung (des Genossenschaftsvertrags) sehe nur für aufrechte Genossenschaftsmitglieder vor, dass „die auf die Geschäftsanteile geleisteten Zahlungen zuzüglich der Zuschreibung von Gewinnanteilen (§ 42 Abs 1) und abzüglich etwaiger Verlustanteile (§ 42 Abs 2) das Geschäftsguthaben bildeten". Nach § 8 der Satzung hätte ein ausgeschiedenes Genossenschaftsmitglied nur einen „Anspruch auf Auszahlung seines Geschäftsguthabens, welches aufgrund des von der Generalversammlung festgestellten Jahresabschlusses ermittelt wird". Die Auszahlung sei im Folgejahr vorzunehmen. Der Jahresabschluss 2002 weise keinen Verlust auf. Das begehrte Geschäftsguthaben sei in diesem Fall identisch mit dem Nennbetrag der einbezahlten Geschäftsanteile in der Höhe von 400 EUR. Die Anzahl der einbezahlten Geschäftsanteile seien den Antragstellern bekannt. Die ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder hätten nach ihrem Ausscheiden keinerlei Prüfpflichten. Sie seien entlastet worden. Einsicht in Beschlüsse der Generalversammlung stehe nur aktiven Genossenschaftsmitgliedern zu. Sonderrechte auf Rechnungslegung oder Bucheinsicht existierten nicht. Das Einsichtsrecht der Genossenschafter sei in der Generalversammlung auszuüben und ein gemeinsames Recht der Genossenschafter. Genossenschaften seien von einem Revisor regelmäßig zu prüfen. Von der Normierung zusätzlicher Kontrollrechte ehemaliger Genossenschafter habe der Gesetzgeber bewusst Abstand genommen. Sollten entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin den Antragstellern Einsichtsrechte zustehen, könne die Einsicht verweigert werden, weil die Antragsteller mit ihren Anträgen genossenschaftsschädigende Interessen verfolgten. Sie strebten Geschäftsinformationen zur Verwendung in ihrem eigenen Konkurrenzunternehmen an, um Kunden der Antragsgegnerin abzuwerben. Die Antragsteller hätten ihr Informationsinteresse weder konkret dargelegt noch bescheinigt.Die Antragsgegnerin beantragte die Zurück- bzw Abweisung der Anträge. Nach ihrem Ausscheiden aus der Genossenschaft und nach Beendigung der Aufsichtsratsfunktionen bestünde keine gesetzliche Grundlage für die beantragten Individualrechte. Paragraph 13, der Satzung (des Genossenschaftsvertrags) sehe nur für aufrechte Genossenschaftsmitglieder vor, dass „die auf die Geschäftsanteile geleisteten Zahlungen zuzüglich der Zuschreibung von Gewinnanteilen (Paragraph 42, Absatz eins,) und abzüglich etwaiger Verlustanteile (Paragraph 42, Absatz 2,) das Geschäftsguthaben bildeten". Nach Paragraph 8, der Satzung hätte ein ausgeschiedenes Genossenschaftsmitglied nur einen „Anspruch auf Auszahlung seines Geschäftsguthabens, welches aufgrund des von der Generalversammlung festgestellten Jahresabschlusses ermittelt wird". Die Auszahlung sei im Folgejahr vorzunehmen. Der Jahresabschluss 2002 weise keinen Verlust auf. Das begehrte Geschäftsguthaben sei in diesem Fall identisch mit dem Nennbetrag der einbezahlten Geschäftsanteile in der Höhe von 400 EUR. Die Anzahl der einbezahlten Geschäftsanteile seien den Antragstellern bekannt. Die ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder hätten nach ihrem Ausscheiden keinerlei Prüfpflichten. Sie seien entlastet worden. Einsicht in Beschlüsse der Generalversammlung stehe nur aktiven Genossenschaftsmitgliedern zu. Sonderrechte auf Rechnungslegung oder Bucheinsicht existierten nicht. Das Einsichtsrecht der Genossenschafter sei in der Generalversammlung auszuüben und ein gemeinsames Recht der Genossenschafter. Genossenschaften seien von einem Revisor regelmäßig zu prüfen. Von der Normierung zusätzlicher Kontrollrechte ehemaliger Genossenschafter habe der Gesetzgeber bewusst Abstand genommen. Sollten entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin den Antragstellern Einsichtsrechte zustehen, könne die Einsicht verweigert werden, weil die Antragsteller mit ihren Anträgen genossenschaftsschädigende Interessen verfolgten. Sie strebten Geschäftsinformationen zur Verwendung in ihrem eigenen Konkurrenzunternehmen an, um Kunden der Antragsgegnerin abzuwerben. Die Antragsteller hätten ihr Informationsinteresse weder konkret dargelegt noch bescheinigt.
Das Erstgericht wies den Antrag auf rechtzeitige Übersendung der Ladungen und Tagesordnungen für die Vollversammlung und Aufsichtsratssitzungen der Antragsgegnerin betreffend wirtschaftliche Vorgänge des Geschäftsjahrs 2002 sowie jeweils nach Abhaltung der jeweiligen Versammlungen der zugehörigen Protokolle der Tagungen ohne Verzug und weiters sämtliche Anträge der Antragsteller hinsichtlich des Geschäftsjahrs 2003 ab (P 4. und 5. des erstinstanzlichen Beschlusses) und gab im Übrigen den Anträgen statt.
Das Erstgericht stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Das Unternehmen der Antragsgegnerin betreibt den Handel mit Kfz-Zubehör und Kfz-Ersatzteilen. Die Satzung der Genossenschaft enthält folgende Bestimmungen:
§ 4 Beendigung der MitgliedschaftParagraph 4, Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Kündigung seitens des Mitgliedes (§ 5)...1. durch Kündigung seitens des Mitgliedes (Paragraph 5,)...
§ 5 KündigungParagraph 5, Kündigung
(1) Die Kündigung der Mitgliedschaft durch ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist durch einen eingeschriebenen Brief erfolgen...
§ 8 AuseinandersetzungParagraph 8, Auseinandersetzung
(1) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung seines Geschäftsguthabens, welches aufgrund des von der Generalversammlung festgestellten Jahresabschlusses ermittelt wird. Ein Anspruch auf Beteiligung an den Rücklagen (§ 14) und den sonstigen Eigenmitteln der Genossenschaft besteht nicht. Ergibt die Bilanz einen Verlust, der in den Rücklagen keine Deckung findet, so wird das Geschäftsguthaben um die auf die Geschäftsanteile des Mitgliedes entfallende Verlustquote gekürzt.(1) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung seines Geschäftsguthabens, welches aufgrund des von der Generalversammlung festgestellten Jahresabschlusses ermittelt wird. Ein Anspruch auf Beteiligung an den Rücklagen (Paragraph 14,) und den sonstigen Eigenmitteln der Genossenschaft besteht nicht. Ergibt die Bilanz einen Verlust, der in den Rücklagen keine Deckung findet, so wird das Geschäftsguthaben um die auf die Geschäftsanteile des Mitgliedes entfallende Verlustquote gekürzt.
(2) Die Auszahlung darf erst ein Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres, in welchem das Mitglied ausgeschieden ist, erfolgen...
§ 13 GeschäftsguthabenParagraph 13, Geschäftsguthaben
(1) Die auf die Geschäftsanteile geleisteten Zahlungen zuzüglich der Zuschreibung von Gewinnanteilen (§ 42 Abs 1) und abzüglich etwaiger Verlustanteile (§ 42 Abs 2) bilden das Geschäftsguthaben eines Mitgliedes.(1) Die auf die Geschäftsanteile geleisteten Zahlungen zuzüglich der Zuschreibung von Gewinnanteilen (Paragraph 42, Absatz eins,) und abzüglich etwaiger Verlustanteile (Paragraph 42, Absatz 2,) bilden das Geschäftsguthaben eines Mitgliedes.
§ 15 HaftungParagraph 15, Haftung
Im Falle des Konkurses oder der Liquidation der Genossenschaft haftet jedes Mitglied außer mit seinen Genossenschaftsanteilen noch mit einem weiteren Betrag in der 5-fachen Höhe derselben.
§ 26 Aufgaben und Pflichten des AufsichtsratesParagraph 26, Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes in allen Bereichen zu überwachen und hat sich laufend über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen.
Der Aufsichtsrat ist in Ausübung seiner Überwachungstätigkeit berechtigt und verpflichtet, alle Geschäftsunterlagen der Genossenschaft einzusehen sowie deren Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu prüfen. Über die durchgeführten Prüfungen sind Protokolle aufzunehmen, die Angaben über den Prüfungsumfang und die Prüfungsfeststellungen enthalten müssen.
(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Bericht des Vorstandes und den Vorschlag des Vorstandes über Gewinnverwendung und Verlustabdeckung zu prüfen. Er hat hierüber der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
(3) Der Aufsichtsrat hat die Generalversammlung gemäß § 30 Abs 1 einzuberufen.(3) Der Aufsichtsrat hat die Generalversammlung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, einzuberufen.
(4) Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, über Verlangen des Revisors an den gesetzlichen Revisionen teilzunehmen, unverzüglich nach Erhalt des Revisionsberichtes mit dem Vorstand in gemeinsamer Sitzung über das Ergebnis der Revision zu beraten und der nächsten Generalversammlung über die im Zusammenhang mit den Revisionsbeanstandungen durchzuführenden Maßnahmen Bericht zu erstatten.
(5) Die Obliegenheiten des Aufsichtsrates sind durch eine vom Aufsichtsrat aufzustellende und von der Generalversammlung zu genehmigende Geschäftsordnung näher zu regeln.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden. Mitglieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Genossenschaft persönlich und gesamtschuldnerisch für den dadurch entstandenen Schaden.
§ 36 Zuständigkeiten der GeneralversammlungParagraph 36, Zuständigkeiten der Generalversammlung
(2) Die Generalversammlung ist insbesondere zuständig zur Beschlussfassung über:
...
6. Die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, ..."
Die Erstantragstellerin und die Drittantragstellerin (zwei Gesellschaften mbH) haben ihre Mitgliedschaft rechtswirksam aufgekündigt. Zum 31. 12. 2002 wurde die Mitgliedschaft aufgelöst. Gleichzeitig schieden der Zweitantragsteller und der Viertantragsteller aus ihren Funktionen als Aufsichtsräte aus und sie kündigten ihren persönlichen Genossenschaftsanteil ebenfalls zeit- und termingerecht zu diesem Zeitpunkt. Der Aufsichtsrat wurde für seine Tätigkeit im Geschäftsjahr 2002 einstimmig entlastet. Die Begehren der Antragsteller auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen für das Jahr 2002 wurden von der Antragsgegnerin abgelehnt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im wesentlichen aus, dass gemäß § 13 Genossenschaftsgesetz (GenG) § 166 HGB anzuwenden sei. Ausgeschiedene Gesellschafter hätten nach § 215 HGB gewisse Informationsansprüche über die Geschäftsvorfälle, die während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft stattgefunden haben. Der ausgeschiedene Gesellschafter dürfe in die Bücher Einsicht nehmen. Die Kontrollrechte des Kommanditisten seien nach seinem Ausscheiden nicht völlig beseitigt. § 166 HGB gewähre Kontrollrechte zur Beurteilung der Gewinnbeteiligungs- und sonstigen Gesellschafteransprüche bis zum Ausscheiden aus der Gesellschaft. Für das Geschäftsjahr 2002 bestünde aber nicht ein unbeschränktes Einsichtsrecht, sondern nur das einem Kommanditisten zustehende Recht auf Mitteilung des Jahresabschlusses und Prüfung. Dieses Recht sei hier noch aufrecht zur Überprüfung des Geschäftsguthabens des ausscheidenden Mitglieds. Insofern sei die Mitteilung des Jahresabschlusses und die Prüfung desselben für das ausscheidende Mitglied erforderlich. Das Einsichtsrecht sei auch für die eigene Bilanzierung der Gesellschaften mbH erforderlich. Der Zweitantragsteller und der Viertantragsteller seien aufgrund ihrer möglichen Forthaftung berechtigt und verpflichtet, die Geschäftsgebarung für das Geschäftsjahr 2002 zu prüfen und die Bücher zu kontrollieren. Die angeführten Rechte bestünden allerdings nur für den Zeitraum bis zu ihrem Ausscheiden am 31. 12. 2002.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im wesentlichen aus, dass gemäß Paragraph 13, Genossenschaftsgesetz (GenG) Paragraph 166, HGB anzuwenden sei. Ausgeschiedene Gesellschafter hätten nach Paragraph 215, HGB gewisse Informationsansprüche über die Geschäftsvorfälle, die während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft stattgefunden haben. Der ausgeschiedene Gesellschafter dürfe in die Bücher Einsicht nehmen. Die Kontrollrechte des Kommanditisten seien nach seinem Ausscheiden nicht völlig beseitigt. Paragraph 166, HGB gewähre Kontrollrechte zur Beurteilung der Gewinnbeteiligungs- und sonstigen Gesellschafteransprüche bis zum Ausscheiden aus der Gesellschaft. Für das Geschäftsjahr 2002 bestünde aber nicht ein unbeschränktes Einsichtsrecht, sondern nur das einem Kommanditisten zustehende Recht auf Mitteilung des Jahresabschlusses und Prüfung. Dieses Recht sei hier noch aufrecht zur Überprüfung des Geschäftsguthabens des ausscheidenden Mitglieds. Insofern sei die Mitteilung des Jahresabschlusses und die Prüfung desselben für das ausscheidende Mitglied erforderlich. Das Einsichtsrecht sei auch für die eigene Bilanzierung der Gesellschaften mbH erforderlich. Der Zweitantragsteller und der Viertantragsteller seien aufgrund ihrer möglichen Forthaftung berechtigt und verpflichtet, die Geschäftsgebarung für das Geschäftsjahr 2002 zu prüfen und die Bücher zu kontrollieren. Die angeführten Rechte bestünden allerdings nur für den Zeitraum bis zu ihrem Ausscheiden am 31. 12. 2002.
Das Rekursgericht bestätigte den hinsichtlich der Teilabweisungen unangefochten in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Beschluss in seinem Punkt 6. (Kostenentscheidung) und änderte die antragsstattgebenden Punkte 1. bis 3. dahin ab, dass die Antragsgegnerin nur schuldig erkannt wurde, dem Erstantragsteller und dem Drittantragsteller eine Abschrift des genehmigten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2002 samt Bericht des Vorstands auszufolgen und in das Protokollbuch über die Beschlüsse der Generalversammlung insoweit Einsicht zu gewähren, als darin der Beschluss über die Ergebnisverwendung dieses Geschäftsjahres beurkundet ist (P. 1.); das Bucheinsichtsmehrbegehren des Erstantragstellers und des Drittantragstellers wurde ebenso abgewiesen (P. 2.) wie das Bucheinsichtsbegehren der Zweitantragstellerin und der Viertantragstellerin insgesamt. Das Rekursgericht sprach ferner aus, dass die Parteien die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen hätten.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Rekursgericht den Sachverhalt zusammengefasst dahin, dass die Verweisungsbestimmung des § 13 GenG auf die in betreff der Kaufleute gegebenen Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs keinen Verweis auf das zweite Buch des HGB über die Handelsgesellschaften und die stille Gesellschaft bedeute. Auch wenn die Genossenschaft stark personalistische Züge aufweise, sei sie nicht eine Personengesellschaft, sondern eine Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die vor allem in den Organisationsprinzipien weitgehende Entsprechungen zur Gesellschaft mbH aufweise. Es seien daher weder § 166 HGB noch die Rechtsprechung zu den Informationsansprüchen und Kontrollrechten der ausgeschiedenen Kommanditisten anzuwenden. Auch § 215 HGB sei nicht anwendbar. Bei seinem Austritt aus der Genossenschaft mit beschränkter Haftung habe der Genossenschafter mangels anderer Bestimmungen des Genossenschaftsvertrags nur Anspruch auf sein Geschäftsguthaben (seinen „Geschäftsanteil"), nicht aber am sonstigen Vermögen der Genossenschaft (§ 79 Abs 2 GenG). Im vorliegenden Genossenschaftsvertrag sei nichts anderes bestimmt. Gemäß § 22 Abs 2 GenG habe der Vorstand in den ersten fünf Monaten eines jeden Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Abschluss sowie einen Bericht zu erstellen. Nach § 27 Abs 1 GenG übten die Genossenschafter ihr Einsichtsrecht und die Prüfung der Bilanz sowie der Bestimmung der Gewinnverteilung in der Generalversammlung aus. Nach § 27a GenG habe die Generalversammlung in den ersten acht Monaten ihres Geschäftsjahrs für das abgeschlossene Geschäftsjahr über den Abschluss und den Bericht des Vorstands sowie über die Ergebnisverwendung und über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats zu beschließen. Nach § 34 Abs 2 GenG seien die Beschlüsse der Generalversammlung in ein Protokollbuch einzutragen, dessen Einsicht jedem Genossenschafter und der Verwaltungsbehörde freistehe. Nach § 35 GenG sei der Vorstand verpflichtet, jedem Genossenschafter auf Verlangen eine Abschrift des Genossenschaftsvertrags mit den allfälligen Änderungen und Ergänzungen desselben, weiters eine Abschrift der genehmigten Rechnungsabschlüsse und Bilanzen gegen Ersatz der Kosten auszufolgen und diese Schriftstücke auf Begehren mit seiner Unterschrift zu versehen. Nach § 51 Abs 2 GenG behielten die Genossenschafter und deren Rechtsnachfolger nach Beendigung der Liquidation das Recht auf Einsicht und Benützung der - nach § 51 Abs 1 verwahrten - Bücher und Papiere.In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Rekursgericht den Sachverhalt zusammengefasst dahin, dass die Verweisungsbestimmung des Paragraph 13, GenG auf die in betreff der Kaufleute gegebenen Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs keinen Verweis auf das zweite Buch des HGB über die Handelsgesellschaften und die stille Gesellschaft bedeute. Auch wenn die Genossenschaft stark personalistische Züge aufweise, sei sie nicht eine Personengesellschaft, sondern eine Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die vor allem in den Organisationsprinzipien weitgehende Entsprechungen zur Gesellschaft mbH aufweise. Es seien daher weder Paragraph 166, HGB noch die Rechtsprechung zu den Informationsansprüchen und Kontrollrechten der ausgeschiedenen Kommanditisten anzuwenden. Auch Paragraph 215, HGB sei nicht anwendbar. Bei seinem Austritt aus der Genossenschaft mit beschränkter Haftung habe der Genossenschafter mangels anderer Bestimmungen des Genossenschaftsvertrags nur Anspruch auf sein Geschäftsguthaben (seinen „Geschäftsanteil"), nicht aber am sonstigen Vermögen der Genossenschaft (Paragraph 79, Absatz 2, GenG). Im vorliegenden Genossenschaftsvertrag sei nichts anderes bestimmt. Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GenG habe der Vorstand in den ersten fünf Monaten eines jeden Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Abschluss sowie einen Bericht zu erstellen. Nach Paragraph 27, Absatz eins, GenG übten die Genossenschafter ihr Einsichtsrecht und die Prüfung der Bilanz sowie der Bestimmung der Gewinnverteilung in der Generalversammlung aus. Nach Paragraph 27 a, GenG habe die Generalversammlung in den ersten acht Monaten ihres Geschäftsjahrs für das abgeschlossene Geschäftsjahr über den Abschluss und den Bericht des Vorstands sowie über die Ergebnisverwendung und über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats zu beschließen. Nach Paragraph 34, Absatz 2, GenG seien die Beschlüsse der Generalversammlung in ein Protokollbuch einzutragen, dessen Einsicht jedem Genossenschafter und der Verwaltungsbehörde freistehe. Nach Paragraph 35, GenG sei der Vorstand verpflichtet, jedem Genossenschafter auf Verlangen eine Abschrift des Genossenschaftsvertrags mit den allfälligen Änderungen und Ergänzungen desselben, weiters eine Abschrift der genehmigten Rechnungsabschlüsse und Bilanzen gegen Ersatz der Kosten auszufolgen und diese Schriftstücke auf Begehren mit seiner Unterschrift zu versehen. Nach Paragraph 51, Absatz 2, GenG behielten die Genossenschafter und deren Rechtsnachfolger nach Beendigung der Liquidation das Recht auf Einsicht und Benützung der - nach Paragraph 51, Absatz eins, verwahrten - Bücher und Papiere.
§ 51 GenG setze offenkundig ein Bucheinsichtsrecht des Genossenschafters voraus, sage aber über dessen Inhalt und Umfang nichts aus. Gleich einem ehemaligen Genossenschafter einer liquidierten Genossenschaft könne ein ausgeschiedener Genossenschafter seine Rechte nicht mehr in Gesamtheit mit den übrigen Genossenschaftern in der Generalversammlung ausüben. Zur Beurteilung seiner Ansprüche bei Ausscheiden aus der Genossenschaft seien ihm daher im notwendigen Ausmaß Einsichtsrechte individuell zu gewähren. Dazu gehöre nicht nur der Anspruch auf Übermittlung des genehmigten Jahresabschlusses samt Bericht nach § 22 Abs 2 GenG für das Geschäftsjahr, in dem der Genossenschafter noch Mitglied gewesen sei, sondern auch die Kenntnisnahme des Beschlusses der Generalversammlung über die Verwendung des Ergebnisses des betreffenden Geschäftsjahrs, an der er insoweit einen Teilnahmeanspruch habe, als ein Gewinn seinem Geschäftsanteil zuzuschreiben oder auszuschütten und ein Geschäftsguthaben zur Verlustabdeckung heranzuziehen sei. § 42 der Satzung laute nämlich: „Gewinnverwendung, Verlustabdeckung. (1) Über die Verwendung des Bilanzgewinnes beschließt die Generalversammlung. Dividenden können nur für die zum Schluss des Geschäftsjahres voll eingezahlten Geschäftsanteile ausgeschüttet werden. Sie sind dem Geschäftsguthaben der einzelnen Mitglieder solange zuzuschreiben, bis der noch nicht voll eingezahlte oder durch allfällige Verluste verminderte Betrag der Geschäftsanteile erreicht ist. Übersteigende Beträge werden den Kontokorrentkonten der Mitglieder zugewiesen. (2) Die Generalversammlung beschließt im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses, ob und in welcher Höhe die Rücklagen zur Verlustabdeckung herangezogen werden, ein Verlustvortrag auf neue Rechnung erfolgt oder die Geschäftsguthaben der Mitglieder herangezogen werden. Verlustabschreibungen von den Geschäftsguthaben der Mitglieder erfolgen im Verhältnis der zum Schluss des Geschäftsjahres gezeichneten Geschäftsanteile. Werden die Verluste von den Geschäftsguthaben der Mitglieder abgeschrieben, so kann die Generalversammlung bis zu deren Wiederauffüllung beschließen, dass in den Folgejahren die Gewinnzuweisung an die satzungsmäßige Gewinnrücklage bis zum Abschluss der abgeschriebenen Beträge zu unterbleiben hat. Gewinnausschüttungen können erst nach Wiederauffüllung der Geschäftsguthaben auf den früheren Stand erfolgen".Paragraph 51, GenG setze offenkundig ein Bucheinsichtsrecht des Genossenschafters voraus, sage aber über dessen Inhalt und Umfang nichts aus. Gleich einem ehemaligen Genossenschafter einer liquidierten Genossenschaft könne ein ausgeschiedener Genossenschafter seine Rechte nicht mehr in Gesamtheit mit den übrigen Genossenschaftern in der Generalversammlung ausüben. Zur Beurteilung seiner Ansprüche bei Ausscheiden aus der Genossenschaft seien ihm daher im notwendigen Ausmaß Einsichtsrechte individuell zu gewähren. Dazu gehöre nicht nur der Anspruch auf Übermittlung des genehmigten Jahresabschlusses samt Bericht nach Paragraph 22, Absatz 2, GenG für das Geschäftsjahr, in dem der Genossenschafter noch Mitglied gewesen sei, sondern auch die Kenntnisnahme des Beschlusses der Generalversammlung über die Verwendung des Ergebnisses des betreffenden Geschäftsjahrs, an der er insoweit einen Teilnahmeanspruch habe, als ein Gewinn seinem Geschäftsanteil zuzuschreiben oder auszuschütten und ein Geschäftsguthaben zur Verlustabdeckung heranzuziehen sei. Paragraph 42, der Satzung laute nämlich: „Gewinnverwendung, Verlustabdeckung. (1) Über die Verwendung des Bilanzgewinnes beschließt die Generalversammlung. Dividenden können nur für die zum Schluss des Geschäftsjahres voll eingezahlten Geschäftsanteile ausgeschüttet werden. Sie sind dem Geschäftsguthaben der einzelnen Mitglieder solange zuzuschreiben, bis der noch nicht voll eingezahlte oder durch allfällige Verluste verminderte Betrag der Geschäftsanteile erreicht ist. Übersteigende Beträge werden den Kontokorrentkonten der Mitglieder zugewiesen. (2) Die Generalversammlung beschließt im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses, ob und in welcher Höhe die Rücklagen zur Verlustabdeckung herangezogen werden, ein Verlustvortrag auf neue Rechnung erfolgt oder die Geschäftsguthaben der Mitglieder herangezogen werden. Verlustabschreibungen von den Geschäftsguthaben der Mitglieder erfolgen im Verhältnis der zum Schluss des Geschäftsjahres gezeichneten Geschäftsanteile. Werden die Verluste von den Geschäftsguthaben der Mitglieder abgeschrieben, so kann die Generalversammlung bis zu deren Wiederauffüllung beschließen, dass in den Folgejahren die Gewinnzuweisung an die satzungsmäßige Gewinnrücklage bis zum Abschluss der abgeschriebenen Beträge zu unterbleiben hat. Gewinnausschüttungen können erst nach Wiederauffüllung der Geschäftsguthaben auf den früheren Stand erfolgen".
Der Informationsanspruch der Antragsteller sei daher im Umfang der spruchmäßigen Entscheidung des Rekursgerichtes berechtigt. Die von der Antragsgegnerin geäußerten Bedenken über die Verwendung der erlangten Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken seien nicht konkret dargetan worden.
Die ausgeschiedenen ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder hätten keine aus ihrer früheren Funktion ableitbaren Informationsansprüche. Was sie bis zur Amtsniederlegung per 31. 12. 2002 nicht zu prüfen gehabt hätten, müssten sie nach ihrem Ausscheiden auch nicht prüfen. Was sie bis dahin zu prüfen verabsäumt hätten, könnten sie nach ihrem Ausscheiden nicht nachholen. Nach Ende der Funktionsperiode seien Mitglieder des Aufsichtsrats zur Überwachung der Geschäftsführung weder verpflichtet noch berechtigt.
Ein Kostenersatz im Verfahren außer Streitsachen sei grundsätzlich nicht vorgesehen. Für eine analoge Anwendung des § 234 AußStrG fehle es an einer Gesetzeslücke.Ein Kostenersatz im Verfahren außer Streitsachen sei grundsätzlich nicht vorgesehen. Für eine analoge Anwendung des Paragraph 234, AußStrG fehle es an einer Gesetzeslücke.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zum Informationsanspruch eines ausgeschiedenen Genossenschafters nicht vorliege.
Die Antragsteller beantragen mit ihrem ordentlichen Revisionsrekurs die Abänderung dahin, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird (hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt).
Die Antragsgegnerin beantragt mit ihrem ordentlichen Revisionsrekurs die Abänderung dahin, dass auch die Anträge der Erst- und Drittantragstellerin zur Gänze abgewiesen werden, hilfsweise den angefochtenen Beschluss zur Verfahrensergänzung aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt mit ihrer Revisionsrekursbeantwortung überdies, den Revisionsrekurs der Antragsteller zurückzuweisen, hilfsweise dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben und begehrt den Ersatz der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung.
In ihrer Revisionsrekursbeantwortung rügt die Antragsgegnerin zu Unrecht eine Verspätung des Revisionsrekurses der Antragsteller, weil dieser erst am 25. 2. 2005 beim Landesgericht Linz eingegangen sei, der normale Postlauf „in aller Regel nur ein bis zwei Tage" dauere und dass daher die Antragstellerin zu beweisen hätte, dass die fristwahrende Postaufgabe am letzten Tag der Rekursfrist (das war der 21. 2. 2005) erfolgt sei. Die Postaufgabe am 21. 2. 2005 ist durch den am Kuvert ersichtlichen Poststempel aktenkundig nachgewiesen. Von einer Bescheinigungslast der Rechtsmittelwerber kann keine Rede sein. Verspätungen bei der Postzustellung um einige Tage sind keineswegs so selten, dass dies besondere Nachforschungspflichten auslöste.
Die Revisionsrekurse sind aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.