Das von ihnen namens der Kirchengemeinde gegen die Rekursentscheidung am 12.Dezember 1989 überreichte Rechtsmittel (ON 163) ist verspätet. Die Rekursfrist beträgt gemäß § 11 Abs 1 AußStrG vierzehn Tage. Sie endete daher mit Ablauf des 7.Dezember 1989. Der erst am 19. Tag nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung überreichte Rekurs ist ebenso verspätet, wie dies bereits der zurückgewiesene Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung war.Das von ihnen namens der Kirchengemeinde gegen die Rekursentscheidung am 12.Dezember 1989 überreichte Rechtsmittel (ON 163) ist verspätet. Die Rekursfrist beträgt gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG vierzehn Tage. Sie endete daher mit Ablauf des 7.Dezember 1989. Der erst am 19. Tag nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung überreichte Rekurs ist ebenso verspätet, wie dies bereits der zurückgewiesene Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung war.
Nach der Regelung des § 11 Abs 2 AußStrG ist es zwar dem pflichtgemäßen Ermessen des Rechtsmittelgerichtes überlassen, eine angefochtene Entscheidung auch aufgrund eines verspäteten Rechtsmittels einer sachlichen Prüfung zu unterziehen, allerdings nur dann, wenn die angefochtene Entscheidung noch ohne Nachteil eines Dritten abänderbar ist.Nach der Regelung des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG ist es zwar dem pflichtgemäßen Ermessen des Rechtsmittelgerichtes überlassen, eine angefochtene Entscheidung auch aufgrund eines verspäteten Rechtsmittels einer sachlichen Prüfung zu unterziehen, allerdings nur dann, wenn die angefochtene Entscheidung noch ohne Nachteil eines Dritten abänderbar ist.
Dritter im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG ist jeder vom Rechtsmittelwerber verschiedene Verfahrensbeteiligte. Ein die Zulässigkeit der Sachprüfung ausschließender Nachteil kann auch schon in einer Verschlechterung der rein verfahrensrechtlichen Stellung eines anderen Verfahrensbeteiligten gelegen sein. Die zur Vollziehung des Orthodoxengesetzes berufene Verwaltungsbehörde hat im Falle einer bescheidmäßigen Aussetzung der Handlungsfähigkeit einer Kirchengemeinde in äußeren Angelegenheiten beim zuständigen Gericht die Bestellung eines Kurators zu beantragen. Der Verwaltungsbehörde kommt damit für das Bestellungsverfahren die einer Partei kraft Amtes eigene Verfahrensstellung zu. Gleiches muß nach dem Sinn der Regelung auch für ein Einstellungsverfahren gelten, zu dem es nach der Antragstellung der für die Kirchengemeinde einschreitenden Personen kommen sollte. In der Frage der Aufrechterhaltung einer nach § 12 Abs 2 OrthG eingeleiteten Sachwalterschaft kommt der Verwaltungsbehörde Beteiligtenstellung zu. Diese übt sie kraft Gesetzes im Interesse aller jener privaten Rechtspersonen und öffentlichen Rechtsträger aus, die aufgrund der verschiedensten Beziehungen der Kirchengemeinde in deren Eigenschaft als Rechtssubjekt gegenüberstehen oder gegenübertreten könnten und dazu eines mit Vertretungsmacht für den staatlichen Bereich ausgestatteten Organes oder Vertreters bedürfen. Dem mit dem Vollzug des Orthodoxengesetzes betrauten Bundesministerium kommt in einem nach § 12 Abs 2 OrthG eingeleiteten gerichtlichen Pflegschaftsverfahren nicht nur eine allgemeine Kontrollaufgabe im öffentlichen Interesse, sondern eine konkrete Interessenwahrung aller potentiellen Rechtsgeschäftspartner im weitesten Sinne der Kirchengemeinde zu.Dritter im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG ist jeder vom Rechtsmittelwerber verschiedene Verfahrensbeteiligte. Ein die Zulässigkeit der Sachprüfung ausschließender Nachteil kann auch schon in einer Verschlechterung der rein verfahrensrechtlichen Stellung eines anderen Verfahrensbeteiligten gelegen sein. Die zur Vollziehung des Orthodoxengesetzes berufene Verwaltungsbehörde hat im Falle einer bescheidmäßigen Aussetzung der Handlungsfähigkeit einer Kirchengemeinde in äußeren Angelegenheiten beim zuständigen Gericht die Bestellung eines Kurators zu beantragen. Der Verwaltungsbehörde kommt damit für das Bestellungsverfahren die einer Partei kraft Amtes eigene Verfahrensstellung zu. Gleiches muß nach dem Sinn der Regelung auch für ein Einstellungsverfahren gelten, zu dem es nach der Antragstellung der für die Kirchengemeinde einschreitenden Personen kommen sollte. In der Frage der Aufrechterhaltung einer nach Paragraph 12, Absatz 2, OrthG eingeleiteten Sachwalterschaft kommt der Verwaltungsbehörde Beteiligtenstellung zu. Diese übt sie kraft Gesetzes im Interesse aller jener privaten Rechtspersonen und öffentlichen Rechtsträger aus, die aufgrund der verschiedensten Beziehungen der Kirchengemeinde in deren Eigenschaft als Rechtssubjekt gegenüberstehen oder gegenübertreten könnten und dazu eines mit Vertretungsmacht für den staatlichen Bereich ausgestatteten Organes oder Vertreters bedürfen. Dem mit dem Vollzug des Orthodoxengesetzes betrauten Bundesministerium kommt in einem nach Paragraph 12, Absatz 2, OrthG eingeleiteten gerichtlichen Pflegschaftsverfahren nicht nur eine allgemeine Kontrollaufgabe im öffentlichen Interesse, sondern eine konkrete Interessenwahrung aller potentiellen Rechtsgeschäftspartner im weitesten Sinne der Kirchengemeinde zu.
Die Behörde ist daher als Dritter im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG anzusehen, deren verfahrensrechtliche Stellung auch nicht dadurch verschlechtert werden darf, daß die endgültige Entscheidung über einen abgewiesenen Antrag auf Einstellung der Pflegschaft in Schwebe gelassen, hinausgeschoben oder gar in das Gegenteil verkehrt würde.Die Behörde ist daher als Dritter im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG anzusehen, deren verfahrensrechtliche Stellung auch nicht dadurch verschlechtert werden darf, daß die endgültige Entscheidung über einen abgewiesenen Antrag auf Einstellung der Pflegschaft in Schwebe gelassen, hinausgeschoben oder gar in das Gegenteil verkehrt würde.
Das schließt eine sachliche Behandlung des verspäteten Rechtsmittels gemäß § 11 Abs 2 AußStrG aus.Das schließt eine sachliche Behandlung des verspäteten Rechtsmittels gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG aus.
Der erkennende Senat vermochte aus den oben dargestellten Erwägungen der in der Entscheidung vom 17.Juni 1986, 2 Ob 608/86 (= EFSlg 52.637), und in den dort zitierten Entscheidungen vertretenen Ansicht, Dritte im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG könnten nur Privatrechtssubjekte sein, nicht zu folgen. Der zweite Senat hat im übrigen in seiner Entscheidung vom 11.Januar 1983, 2 Ob 614/82, die Sozialabteilung der Bezirkshauptmannschaft Baden als Dritte im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG angesehen.Der erkennende Senat vermochte aus den oben dargestellten Erwägungen der in der Entscheidung vom 17.Juni 1986, 2 Ob 608/86 (= EFSlg 52.637), und in den dort zitierten Entscheidungen vertretenen Ansicht, Dritte im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG könnten nur Privatrechtssubjekte sein, nicht zu folgen. Der zweite Senat hat im übrigen in seiner Entscheidung vom 11.Januar 1983, 2 Ob 614/82, die Sozialabteilung der Bezirkshauptmannschaft Baden als Dritte im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG angesehen.
Der Rekurs war schon aus diesen Erwägungen zurückzuweisen.