Begründung:
Im Verlassenschaftsverfahren nach der am * 1976 verstorbenen J* P* wurde vom Erstgericht mit Beschluß vom 10. November 1976 das Verfahren nach § 128 AußStrG zur Einberufung unbekannter Erben eingeleitet. Nach fruchtlosem Ablauf der Ediktalfrist erklärte die Finanzprokuratur, daß sie beabsichtige, den reinen Heimfallsbetrag für den Staat in Anspruch zu nehmen. Sie beantragte ein Inventar zu errichten und bestritt die von A* P* behauptete Schenkung des Sparbuches Nr * der Sparkasse *.Im Verlassenschaftsverfahren nach der am * 1976 verstorbenen J* P* wurde vom Erstgericht mit Beschluß vom 10. November 1976 das Verfahren nach Paragraph 128, AußStrG zur Einberufung unbekannter Erben eingeleitet. Nach fruchtlosem Ablauf der Ediktalfrist erklärte die Finanzprokuratur, daß sie beabsichtige, den reinen Heimfallsbetrag für den Staat in Anspruch zu nehmen. Sie beantragte ein Inventar zu errichten und bestritt die von A* P* behauptete Schenkung des Sparbuches Nr * der Sparkasse *.
Nach Errichtung des Hauptinventars erklärte das Erstgericht mit Beschluß vom 17. Juli 1977 auf Antrag der Finanzprokuratur unter anderem den reinen Nachlaß gemäß § 130 AußStrG für erblos und verfügte dessen Übergabe an den Staat (Punkt 4.), verwies K* P* mit ihren Ansprüchen bezüglich des Sparbuches auf den Rechtsweg (Punkt 5.), wies den Gerichtskommissär an, das in seiner Verwahrung befindliche Sparbuch Nr * der Sparkasse * zu realisieren und den nach Abzug der Gebühr des Gerichtskommissärs und der Belohnung der Verlassenschaftskuratorin verbleibenden Restbetrag von S 23.519,35 samt abgereiften Zinsen an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zu überweisen (Punkt 6.), wies K* P* an, den Überschuß des Bestattungskostenbeitrages der Gebietskrankenkasse in der Höhe von S 3.938,– an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zu überweisen (Punkt 7.) und enthob die Verlassenschaftskuratorin ihres Amtes und erklärte die Abhandlung für beendet (Punkt 8.).Nach Errichtung des Hauptinventars erklärte das Erstgericht mit Beschluß vom 17. Juli 1977 auf Antrag der Finanzprokuratur unter anderem den reinen Nachlaß gemäß Paragraph 130, AußStrG für erblos und verfügte dessen Übergabe an den Staat (Punkt 4.), verwies K* P* mit ihren Ansprüchen bezüglich des Sparbuches auf den Rechtsweg (Punkt 5.), wies den Gerichtskommissär an, das in seiner Verwahrung befindliche Sparbuch Nr * der Sparkasse * zu realisieren und den nach Abzug der Gebühr des Gerichtskommissärs und der Belohnung der Verlassenschaftskuratorin verbleibenden Restbetrag von S 23.519,35 samt abgereiften Zinsen an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zu überweisen (Punkt 6.), wies K* P* an, den Überschuß des Bestattungskostenbeitrages der Gebietskrankenkasse in der Höhe von S 3.938,– an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zu überweisen (Punkt 7.) und enthob die Verlassenschaftskuratorin ihres Amtes und erklärte die Abhandlung für beendet (Punkt 8.).
Gegen diesen Beschluß erhoben K* P* (ein Stiefsohn der Verstorbenen) und K* P* (die Gattin des K* P*) Rekurs. K* P* behauptete in seinem Rechtsmittel, die Erblasserin habe in der Absicht, ihn als Erben einzusetzen vor drei im Rekurs genannten Zeugen erklärt, daß das Sparbuch der Sparkasse * nach ihrem Tod ihm zufallen solle. K* P* brachte in ihrem Rekurs vor, daß sowohl dem Gericht als auch dem Notar (als Gerichtskommissär) bekannt gewesen sei, daß die Erblasserin auf einem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenem Zettel Verfügungen zu ihren Gunsten und zu Gunsten des K* P* getroffen und auch mündlich vor Zeugen erklärt habe, daß die gesparte Summe ihnen beiden gehören solle. Zu Punkt 7.) des erstgerichtlichen Beschlusses legte sie ferner eine Rechnung über S 2.360,– vor, wonach sie die Grabinschrift bezahlt habe.
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht den Rekursen Folge und hob den erstgerichtlichen Beschluß in den Punkten 4.) bis 8.) auf. Es vertrat die Ansicht, daß auf die erstmals in den Rekursen aufgestellten Behauptungen der Rekurswerber, sie seien Erben nach der Verstorbenen, gemäß § 10 AußStrG Bedacht zu nehmen sei. Das Ediktalverfahren nach § 128 AußStrG sei ein Verfahrensschritt ohne materiell-rechtliche Wirkung, von dem das Gericht wieder abgehen könne. Da die Rekurswerber erkennbar als Erben aufgetreten seien, müsse das Erstgericht sie zur Abgabe entsprechender Erbserklärungen auffordern und über die Erbserklärungen sodann entscheiden. Träfen angenommene Erbserklärungen und der Anspruch des Staates auf den erblosen Nachlaß zusammen, so sei kein Verfahren nach § 125 AußStrG einzuleiten.Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht den Rekursen Folge und hob den erstgerichtlichen Beschluß in den Punkten 4.) bis 8.) auf. Es vertrat die Ansicht, daß auf die erstmals in den Rekursen aufgestellten Behauptungen der Rekurswerber, sie seien Erben nach der Verstorbenen, gemäß Paragraph 10, AußStrG Bedacht zu nehmen sei. Das Ediktalverfahren nach Paragraph 128, AußStrG sei ein Verfahrensschritt ohne materiell-rechtliche Wirkung, von dem das Gericht wieder abgehen könne. Da die Rekurswerber erkennbar als Erben aufgetreten seien, müsse das Erstgericht sie zur Abgabe entsprechender Erbserklärungen auffordern und über die Erbserklärungen sodann entscheiden. Träfen angenommene Erbserklärungen und der Anspruch des Staates auf den erblosen Nachlaß zusammen, so sei kein Verfahren nach Paragraph 125, AußStrG einzuleiten.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Finanzprokuratur mit den Anträgen, ihn dahin abzuändern, daß der erstgerichtliche Beschluß in den Punkten 4.) bis 6.) und 8.) wiederhergestellt, in Punkt 7.) jedoch der Antrag der Finanzprokuratur auf Bezahlung des Betrages von S 3.938,– durch K* P* abgewiesen werde oder wenigstens die mit der Aufhebung verbundenen Weisungen des Rekursgerichtes dahin abzuändern, daß das behauptete Testament nach Anhörung der Testamentszeugen kundzumachen und das Verlassenschaftsverfahren fortzusetzen sei.