Rechtssatz RS0006724
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006724
Geschäftszahl
6Ob754/77; 6Ob525/78; 5Ob574/78; 5Ob615/78; 4Ob553/79; 1Ob739/82; 1Ob794/83; 3Ob34/03a
Entscheidungsdatum
28.01.2004
Rechtssatz
Solange das Gericht - wenn auch nach Durchführung eines Verfahrens nach § 128 AußStrG - die Voraussetzungen für eine Erbloserklärung nach § 760 ABGB, § 130 AußStrG nicht für gegeben hält, ist es der Finanzprokuratur verwehrt, durch Anträge oder Rechtsmittel in das Verfahren einzugreifen und so auf eine für sie günstige Lösung dieser Frage hinzuwirken. Dieser Grundsatz muß auch dann gelten, wenn zwar das Erstgericht angenommen hat, der Nachlaß sei erblos, das Rekursgericht diese Frage jedoch noch nicht endgültig geklärt hielt.Solange das Gericht - wenn auch nach Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 128, AußStrG - die Voraussetzungen für eine Erbloserklärung nach Paragraph 760, ABGB, Paragraph 130, AußStrG nicht für gegeben hält, ist es der Finanzprokuratur verwehrt, durch Anträge oder Rechtsmittel in das Verfahren einzugreifen und so auf eine für sie günstige Lösung dieser Frage hinzuwirken. Dieser Grundsatz muß auch dann gelten, wenn zwar das Erstgericht angenommen hat, der Nachlaß sei erblos, das Rekursgericht diese Frage jedoch noch nicht endgültig geklärt hielt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 754/77
Entscheidungstext OGH 10.11.1977 6 Ob 754/77
- 6 Ob 525/78
Entscheidungstext OGH 16.02.1978 6 Ob 525/78
- 5 Ob 574/78
Entscheidungstext OGH 23.05.1978 5 Ob 574/78
nur: Solange das Gericht - wenn auch nach Durchführung eines Verfahrens nach § 128 AußStrG - die Voraussetzungen für eine Erbloserklärung nach § 760 ABGB, § 130 AußStrG nicht für gegeben hält, ist es der Finanzprokuratur verwehrt, durch Anträge oder Rechtsmittel in das Verfahren einzugreifen und so auf eine für sie günstige Lösung dieser Frage hinzuwirken. (T1)
- 5 Ob 615/78
Entscheidungstext OGH 27.06.1978 5 Ob 615/78
- 4 Ob 553/79
Entscheidungstext OGH 16.10.1979 4 Ob 553/79
Auch; nur T1
- 1 Ob 739/82
Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 739/82
nur T1; Veröff: SZ 55/165 = EvBl 1983/47 S 182 = JBl 1983,426 = NZ 1983,90
- 1 Ob 794/83
Entscheidungstext OGH 11.01.1984 1 Ob 794/83
nur T1
- 3 Ob 34/03a
Entscheidungstext OGH 28.01.2004 3 Ob 34/03a
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0006724
Dokumentnummer
JJR_19771110_OGH0002_0060OB00754_7700000_001