Da die Wiederaufnahmsklage von den Vorinstanzen aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, ist der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO; 7 Ob 268/98g = JBl 2000, 193). Das Rechtsmittelverfahren ist einseitig, weil die Klage vor Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen worden war (§ 521a Abs 1 Z 3 ZPO). Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig und berechtigt.Da die Wiederaufnahmsklage von den Vorinstanzen aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, ist der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO; 7 Ob 268/98g = JBl 2000, 193). Das Rechtsmittelverfahren ist einseitig, weil die Klage vor Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen worden war (Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO). Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig und berechtigt.
Auch gegen echte Versäumungsurteile (§§ 396 und 398 ZPO) ist die Einbringung einer Wiederaufnahmsklage zulässig (RIS-Justiz RS0044421; RS0040934; 7 Ob 268/98g).Auch gegen echte Versäumungsurteile (Paragraphen 396 und 398 ZPO) ist die Einbringung einer Wiederaufnahmsklage zulässig (RIS-Justiz RS0044421; RS0040934; 7 Ob 268/98g).
Die Schlüssigkeit jeder Klage, also auch diejenige einer Wiederaufnahmsklage, ist ausschließlich nach den Klagebehauptungen zu beurteilen. Eine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage schon im Vorverfahren wegen Verschuldens des Klägers im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO ist nur dann möglich, wenn sich dieses Verschulden bereits aus den - als richtig angenommenen - Tatsachenbehauptungen der Klage ergibt (RS0044558). Die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, die Wiederaufnahmsklägerin hätte im Vorverfahren die hinterlegten Gerichtsstücke beheben müssen, geht am Klagevorbringen vorbei, dass die Klägerin ohne eigenes Verschulden von den Hinterlegungen keine Kenntnis hatte. Nicht zu teilen ist aber auch die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, das ein Verschulden der Klägerin in der Unterlassung eines Wiedereinsetzungsantrags erblickte und deshalb die Zurückweisung der Klage wegen Verletzung prozessualer Diligenzpflichten (dazu RIS-Justiz RS0044354; 10 Ob 73/01k uva) bestätigte.Die Schlüssigkeit jeder Klage, also auch diejenige einer Wiederaufnahmsklage, ist ausschließlich nach den Klagebehauptungen zu beurteilen. Eine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage schon im Vorverfahren wegen Verschuldens des Klägers im Sinne des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO ist nur dann möglich, wenn sich dieses Verschulden bereits aus den - als richtig angenommenen - Tatsachenbehauptungen der Klage ergibt (RS0044558). Die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, die Wiederaufnahmsklägerin hätte im Vorverfahren die hinterlegten Gerichtsstücke beheben müssen, geht am Klagevorbringen vorbei, dass die Klägerin ohne eigenes Verschulden von den Hinterlegungen keine Kenntnis hatte. Nicht zu teilen ist aber auch die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, das ein Verschulden der Klägerin in der Unterlassung eines Wiedereinsetzungsantrags erblickte und deshalb die Zurückweisung der Klage wegen Verletzung prozessualer Diligenzpflichten (dazu RIS-Justiz RS0044354; 10 Ob 73/01k uva) bestätigte.
Die Wiederaufnahmsklägerin stützt ihre Klage auf eine Urkundenfälschung, allenfalls auch auf Urkundenunterdrückung (hinsichtlich der Hinterlegungsanzeigen), ohne sich (anders als der Wiederaufnahmskläger in der zitierten Vorentscheidung 7 Ob 268/98g) auf einen bestimmten Wiederaufnahmsgrund festzulegen. In Frage kommen also die Wiederaufnahmsgründe des § 530 Abs 1 Z 1, 3 und 7 ZPO.Die Wiederaufnahmsklägerin stützt ihre Klage auf eine Urkundenfälschung, allenfalls auch auf Urkundenunterdrückung (hinsichtlich der Hinterlegungsanzeigen), ohne sich (anders als der Wiederaufnahmskläger in der zitierten Vorentscheidung 7 Ob 268/98g) auf einen bestimmten Wiederaufnahmsgrund festzulegen. In Frage kommen also die Wiederaufnahmsgründe des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer eins, 3, und 7 ZPO.
Der Wiederaufnahmsgrund nach der Z 1 scheidet nach der Entscheidungsbegründung in 7 Ob 268/98g deshalb aus, weil nicht die Urkunde (der Leasingvertrag), sondern die Klagebehauptungen für die Erlassung des klagestattgebenden Versäumungsurteils kausal waren (diesbezüglich zustimmend Fuchs, JBl 2000, 197).Der Wiederaufnahmsgrund nach der Ziffer eins, scheidet nach der Entscheidungsbegründung in 7 Ob 268/98g deshalb aus, weil nicht die Urkunde (der Leasingvertrag), sondern die Klagebehauptungen für die Erlassung des klagestattgebenden Versäumungsurteils kausal waren (diesbezüglich zustimmend Fuchs, JBl 2000, 197).
Diese Erwägung kann allenfalls auch beim Wiederaufnahmsgrund nach der Z 3 angestellt werden, dies aber nur hinsichtlich des Leasingvertrages, nicht hinsichtlich der behaupteten Unterdrückung der Hinterlegungsanzeigen. Hier setzt das Gesetz allerdings voraus, dass die gerichtlich strafbare Handlung, mit der die Entscheidung erwirkt wurde, vom Vertreter der Partei, vom Gegner oder dessen Vertreter gesetzt wurde. Demnach wäre zu prüfen, ob der Lebensgefährte der Wiederaufnahmsklägerin, der berechtigt war, das Versäumungsurteil im Rahmen einer Ersatzzustellung nach § 16 ZustG entgegenzunehmen, ein solcher Vertreter der Partei ist. Beim angeführten Wiederaufnahmsgrund nach der Z 3 liegt das mangelnde Verschulden des Wiederaufnahmsklägers auf der Hand und es wird demgemäß dieses Erfordernis im § 530 Abs 2 ZPO auch nicht angeführt. Eine nähere Befassung mit diesem Wiederaufnahmsgrund ist aber entbehrlich, wenn auch beim Wiederaufnahmsgrund der Kenntnis neuer Tatsachen und Beweismittel (§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO) nach den Klagebehauptungen von keinem Verschulden der Klägerin auszugehen ist.Diese Erwägung kann allenfalls auch beim Wiederaufnahmsgrund nach der Ziffer 3, angestellt werden, dies aber nur hinsichtlich des Leasingvertrages, nicht hinsichtlich der behaupteten Unterdrückung der Hinterlegungsanzeigen. Hier setzt das Gesetz allerdings voraus, dass die gerichtlich strafbare Handlung, mit der die Entscheidung erwirkt wurde, vom Vertreter der Partei, vom Gegner oder dessen Vertreter gesetzt wurde. Demnach wäre zu prüfen, ob der Lebensgefährte der Wiederaufnahmsklägerin, der berechtigt war, das Versäumungsurteil im Rahmen einer Ersatzzustellung nach Paragraph 16, ZustG entgegenzunehmen, ein solcher Vertreter der Partei ist. Beim angeführten Wiederaufnahmsgrund nach der Ziffer 3, liegt das mangelnde Verschulden des Wiederaufnahmsklägers auf der Hand und es wird demgemäß dieses Erfordernis im Paragraph 530, Absatz 2, ZPO auch nicht angeführt. Eine nähere Befassung mit diesem Wiederaufnahmsgrund ist aber entbehrlich, wenn auch beim Wiederaufnahmsgrund der Kenntnis neuer Tatsachen und Beweismittel (Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO) nach den Klagebehauptungen von keinem Verschulden der Klägerin auszugehen ist.
Die Wiederaufnahmsklage ist nicht dazu bestimmt, dass die Parteien von ihnen in der Prozessführung begangene Fehler beheben (RIS-Justiz RS0044354). Die Gesetzesbestimmung über das Verschulden (§ 530 Abs 2 ZPO) stellt auf den Schluss der mündlichen Verhandlung ab. Bis dahin hatte die Wiederaufnahmsklägerin aber noch keine Gelegenheit, den ihr erst später bekannt gewordenen Sachverhalt geltend zu machen. Die Unterlassung eines Wiedereinsetzungsantrages (oder eines Widerspruchs nach § 397a ZPO) fällt demnach in den Zeitraum danach und kann daher nicht ohne weiteres als Verschulden im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO qualifiziert werden.Die Wiederaufnahmsklage ist nicht dazu bestimmt, dass die Parteien von ihnen in der Prozessführung begangene Fehler beheben (RIS-Justiz RS0044354). Die Gesetzesbestimmung über das Verschulden (Paragraph 530, Absatz 2, ZPO) stellt auf den Schluss der mündlichen Verhandlung ab. Bis dahin hatte die Wiederaufnahmsklägerin aber noch keine Gelegenheit, den ihr erst später bekannt gewordenen Sachverhalt geltend zu machen. Die Unterlassung eines Wiedereinsetzungsantrages (oder eines Widerspruchs nach Paragraph 397 a, ZPO) fällt demnach in den Zeitraum danach und kann daher nicht ohne weiteres als Verschulden im Sinne des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO qualifiziert werden.
Das Gesetz stellt dem mit einem echten Versäumungsurteil verurteilten Beklagten verschiedene Rechtsbehelfe zur Verfügung, nämlich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den Widerspruch, die Berufung (etwa wegen Nichtigkeit des Zustellvorganges), die Nichtigkeitsklage und die Wiederaufnahmsklage. Fasching (in FS Baur [1981]) plädiert offenbar dann für eine zulässige Kumulierung der Rechtsbehelfe, wenn sie nicht vom Gesetz ausgeschlossen wird (vgl aaO 395) und meint in seinem Lehrbuch (ZPR2 Rz 1394) im Anschluss an die Ausführung, dass gegen echte Versäumungsurteile die Wiederaufnahmsklage, gestützt auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, zulässig ist, dass "außerdem" (also kumulativ) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig ist, ohne diese Meinung allerdings näher zu begründen. Sprung (Konkurrenz von Rechtsbehelfen [1966]) verweist in seinen allgemeinen Ausführungen zunächst darauf, dass das Gesetz selbst nur ganz selten eine Konkurrenz von Rechtsbehelfen zulässt oder ausschließt (aaO 38 f), sodass die Frage der kumulativen oder alternativen Anwendbarkeit in jedem Einzelfall zu prüfen sei. Bei überschneidenden Anwendungsbereichen sei das Verhältnis der Spezialität zu prüfen, ferner seien die Fragen des Rechtsschutzbedürfnisses (Beschwer) und der Prozessökonomie zu untersuchen.Das Gesetz stellt dem mit einem echten Versäumungsurteil verurteilten Beklagten verschiedene Rechtsbehelfe zur Verfügung, nämlich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den Widerspruch, die Berufung (etwa wegen Nichtigkeit des Zustellvorganges), die Nichtigkeitsklage und die Wiederaufnahmsklage. Fasching (in FS Baur [1981]) plädiert offenbar dann für eine zulässige Kumulierung der Rechtsbehelfe, wenn sie nicht vom Gesetz ausgeschlossen wird vergleiche aaO 395) und meint in seinem Lehrbuch (ZPR2 Rz 1394) im Anschluss an die Ausführung, dass gegen echte Versäumungsurteile die Wiederaufnahmsklage, gestützt auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO, zulässig ist, dass "außerdem" (also kumulativ) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig ist, ohne diese Meinung allerdings näher zu begründen. Sprung (Konkurrenz von Rechtsbehelfen [1966]) verweist in seinen allgemeinen Ausführungen zunächst darauf, dass das Gesetz selbst nur ganz selten eine Konkurrenz von Rechtsbehelfen zulässt oder ausschließt (aaO 38 f), sodass die Frage der kumulativen oder alternativen Anwendbarkeit in jedem Einzelfall zu prüfen sei. Bei überschneidenden Anwendungsbereichen sei das Verhältnis der Spezialität zu prüfen, ferner seien die Fragen des Rechtsschutzbedürfnisses (Beschwer) und der Prozessökonomie zu untersuchen.
Die Prüfung nach diesen Kriterien führt zur Zulässigkeit einer Wiederaufnahmsklage auch dann, wenn die Partei die Möglichkeit hätte, mit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ebenfalls die Fortsetzung des Vorprozesses zu erreichen:
Mit der Wiedereinsetzung kann die Versäumung von Prozesshandlungen umfänglich weiter beseitigt werden als mit der Wiederaufnahmsklage, die im Fall des Wiederaufnahmsgrundes nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nur die Nachholung einer bestimmten Prozesshandlung (neues Tatsachenvorbringen oder Beweisanbot) bewirkt und das Verfahren in der Hauptsache auf den Anfechtungsgrund beschränkt (§ 540 Abs 2 ZPO). Beide Rechtsbehelfe sind jeweils kein Unterfall des anderen, sondern verschiedene Rechtsinstitute, wofür schon die unterschiedlichen Fristen (§ 148 Abs 2 ZPO; § 534 Abs 1 ZPO) und die unterschiedlich geregelte Verschuldensform (die Wiedereinsetzung kann auch bei einem minderen Grad des Versehens bewilligt werden) sprechen. Prozessökonomie und Rechtsschutzinteresse sprechen für die kumulative Anwendbarkeit der beiden Rechtsbehelfe. Die Wiedereinsetzung geht steht stets auf Kosten des Antragstellers (§ 154 ZPO). Im Wiederaufnahmsprozess hat der obsiegende Kläger Anspruch auf Kostenersatz. Der Wiedereinsetzungsantrag ist überdies für die Partei wegen der kürzeren Frist ungünstiger. Die Ansicht, dass die Wiederaufnahmsklage grundsätzlich ausgeschlossen sei, wenn ein Wiedereinsetzungsantrag zur Verfügung steht, führt daher zu einer Minderung des Rechtsschutzes. Zusätzlich ist zu bedenken, dass eine Partei grundsätzlich auf einen Rechtsbehelf auch verzichten (etwa auf den Widerspruch gegen das Versäumungsurteil) und einen anderen ergreifen kann (Wiedereinsetzung oder Nichtigkeitsberufung). Es ist aus den Gründen des Rechtsschutzes nicht einzusehen, warum dies im Verhältnis zur Wiederaufnahmsklage anders sein sollte. Das Ergebnis wird noch deutlicher, wenn man den Sachverhalt gegenüber dem vorliegenden geringfügig dahin verändert, dass die Wiederaufnahmsklägerin zwar gegen das Versäumungsurteil erfolgreich mit Wiedereinsetzungsantrag vorgehen hätte können, dies aber unterließ, weil sie sich mangels tauglicher Beweismittel noch keine Chancen für ein Obsiegen ausrechnete (etwa weil sie nicht mehr wusste, ob sie den Leasingvertrag unterschrieben hatte). Wenn sie nun nach Ablauf der 14-tägigen Wiedereinsetzungsfrist von der gefälschten Urkunde Kenntnis erlangt hätte, müsste die Wiederaufnahmsklage wohl als zulässig erachtet werden; der Wiederaufnahmsklägerin könnte kein Verschulden angelastet werden, weil sie keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hatte. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Wiedereinsetzungsantrages muss in der Beurteilung der Partei verbleiben.Mit der Wiedereinsetzung kann die Versäumung von Prozesshandlungen umfänglich weiter beseitigt werden als mit der Wiederaufnahmsklage, die im Fall des Wiederaufnahmsgrundes nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO nur die Nachholung einer bestimmten Prozesshandlung (neues Tatsachenvorbringen oder Beweisanbot) bewirkt und das Verfahren in der Hauptsache auf den Anfechtungsgrund beschränkt (Paragraph 540, Absatz 2, ZPO). Beide Rechtsbehelfe sind jeweils kein Unterfall des anderen, sondern verschiedene Rechtsinstitute, wofür schon die unterschiedlichen Fristen (Paragraph 148, Absatz 2, ZPO; Paragraph 534, Absatz eins, ZPO) und die unterschiedlich geregelte Verschuldensform (die Wiedereinsetzung kann auch bei einem minderen Grad des Versehens bewilligt werden) sprechen. Prozessökonomie und Rechtsschutzinteresse sprechen für die kumulative Anwendbarkeit der beiden Rechtsbehelfe. Die Wiedereinsetzung geht steht stets auf Kosten des Antragstellers (Paragraph 154, ZPO). Im Wiederaufnahmsprozess hat der obsiegende Kläger Anspruch auf Kostenersatz. Der Wiedereinsetzungsantrag ist überdies für die Partei wegen der kürzeren Frist ungünstiger. Die Ansicht, dass die Wiederaufnahmsklage grundsätzlich ausgeschlossen sei, wenn ein Wiedereinsetzungsantrag zur Verfügung steht, führt daher zu einer Minderung des Rechtsschutzes. Zusätzlich ist zu bedenken, dass eine Partei grundsätzlich auf einen Rechtsbehelf auch verzichten (etwa auf den Widerspruch gegen das Versäumungsurteil) und einen anderen ergreifen kann (Wiedereinsetzung oder Nichtigkeitsberufung). Es ist aus den Gründen des Rechtsschutzes nicht einzusehen, warum dies im Verhältnis zur Wiederaufnahmsklage anders sein sollte. Das Ergebnis wird noch deutlicher, wenn man den Sachverhalt gegenüber dem vorliegenden geringfügig dahin verändert, dass die Wiederaufnahmsklägerin zwar gegen das Versäumungsurteil erfolgreich mit Wiedereinsetzungsantrag vorgehen hätte können, dies aber unterließ, weil sie sich mangels tauglicher Beweismittel noch keine Chancen für ein Obsiegen ausrechnete (etwa weil sie nicht mehr wusste, ob sie den Leasingvertrag unterschrieben hatte). Wenn sie nun nach Ablauf der 14-tägigen Wiedereinsetzungsfrist von der gefälschten Urkunde Kenntnis erlangt hätte, müsste die Wiederaufnahmsklage wohl als zulässig erachtet werden; der Wiederaufnahmsklägerin könnte kein Verschulden angelastet werden, weil sie keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hatte. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Wiedereinsetzungsantrages muss in der Beurteilung der Partei verbleiben.
Geht man zusammenfassend davon aus, dass die vorliegende Wiederaufnahmsklage auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützt ist und die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin ohne ihr Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess geltend zu machen (§ 530 Abs 2 ZPO), unabhängig von einem allfälligen Verfahren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgen kann, ist bei der gegebenen Sachlage in der Unterlassung eines Wiedereinsetzungsantrages nicht schon ein Verschulden der Klägerin zu erblicken. Insoweit standen ihr im vorliegenden Fall die Rechtsbehelfe des Wiedereinsetzungsantrags und der Wiederaufnahmsklage kumulativ zur Verfügung. Eine Zurückweisung dieser Klage im Vorprüfungsverfahren war daher nicht angezeigt.Geht man zusammenfassend davon aus, dass die vorliegende Wiederaufnahmsklage auf den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gestützt ist und die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin ohne ihr Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess geltend zu machen (Paragraph 530, Absatz 2, ZPO), unabhängig von einem allfälligen Verfahren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgen kann, ist bei der gegebenen Sachlage in der Unterlassung eines Wiedereinsetzungsantrages nicht schon ein Verschulden der Klägerin zu erblicken. Insoweit standen ihr im vorliegenden Fall die Rechtsbehelfe des Wiedereinsetzungsantrags und der Wiederaufnahmsklage kumulativ zur Verfügung. Eine Zurückweisung dieser Klage im Vorprüfungsverfahren war daher nicht angezeigt.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.