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Entscheidung 6 Ob 76/97p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob76/97p

Entscheidungsdatum

29.10.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Allgemeine Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr. Ekardt Blahut, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag. Norbert Abel, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs der I***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Werner Masser und andere Rechtsanwälte in Wien, sowie der Nebenintervenientin auf seiten der beklagten Partei T***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Christine Seltmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3,064.942,48 S, nunmehr wegen Feststellung einer Konkursforderung von 2,843.722,28 S, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 30. September 1994, GZ 5 R 44/94-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei und der Nebenintervenientin das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 28. Dezember 1993, GZ 14 Cg 29/92-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben und das Urteil des Berufungsgerichtes mit der Maßgabe bestätigt, daß es zu lauten hat:

"Die von der klagenden Partei zum Konkurs der I***** GesmbH, vertreten durch den Masseverwalter Mag. Norbert Abel, Rechtsanwalt in Wien, angemeldete Konkursforderung abzüglich der geleisteten Teilzahlung besteht als Konkursforderung mit 2,843.722,28 S zu Recht."

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 28.301,40 S (darin 4.716,90 S) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am vorliegenden Verfahren war neben dem nunmehr allein noch beklagten Masseverwalter der I***** GmbH (vormals Erstbeklagte) als zweitbeklagte Partei Waltraud B***** beteiligt. Nach Erhebung der Revision durch beide, damals von Dr. Werner Masser, Rechtsanwalt in Wien, vertretenen Beklagten wurde über das Vermögen der Erstbeklagten zu 4 S 105/96k des Handelsgerichtes Wien der Konkurs eröffnet, so daß das Revisionsverfahren gemäß Paragraph 7, KO unterbrochen war und das Verfahren nur durch Erledigung der Revision der damals Zweitbeklagten mit der Entscheidung des erkennenden Senates vom 14. 8. 1996, 6 Ob 2120/96z, hinsichtlich dieser Beklagten rechtskräftig abgeschlossen werden konnte. Die Klägerin beantragte die Fortsetzung des Verfahrens mit dem Vorbringen, sie habe die aus dem gegenständlichen Rechtsstreit mit Klage geltend gemachte Forderung im Konkursverfahren gegen die Erstbeklagte als Gemeinschuldnerin angemeldet, doch sei sie vom Masseverwalter zur Gänze bestritten worden. Zur Geltendmachung der bestrittenen Forderung sei eine Frist von zwei Monaten gesetzt worden. Die Klägerin beantragte fristgerecht die Fortsetzung des Revisionsverfahrens und stellte, nach Leistung einer Teilzahlung der Gemeinschuldnerin ihr ursprüngliches Zahlungsbegehren von 3,064.942,48 S auf ein Feststellungsbegehren wie aus dem Spruch ersichtlich um.

In ihrer Klage brachte sie vor, sie sei Transportversicherer der T***** AG Wiener Neustadt sowie der Wareneigentümerin T***** AG, Z*****, Schweiz. Sie habe den Schaden liquidiert und mache Regreß- und Ersatzansprüche gegen die (damals) beiden Beklagten aufgrund der vom Absender, vom Wareneigentümer und vom Warenempfänger abgetretenen Rechte geltend. Deren Rechte seien aufgrund der Schadensliquidierung überdies gemäß Paragraph 67, VersVG auf die Klägerin übergegangen. Die T***** AG Wiener Neustadt als Absender habe nach dem am 14. 2. 1991 in Wiener Neustadt ausgestellten CMR-Frachtbrief der Erstbeklagten den Transportauftrag erteilt, diese habe den Auftrag angenommen und die Zweitbeklagte mit der Durchführung des Transportes beauftragt. Die Erstbeklagte sei Fixkostenspediteur und hafte als erster Frachtführer und Hauptfrachtführer. Die Zweitbeklagte sei im CMR-Frachtbrief als Frachtführer eingetragen und mit der Übernahme des Frachtbriefes und des Frachtgutes zur ungeteilten Hand mit der Erstbeklagten haftbar. Der LKW samt Ladung sei am 18. 2. 1991 bei einem Zwischenstop in Como gestohlen worden. Den Fahrer des LKW, der allein unterwegs gewesen sei und das nicht diebstahlgesicherte Fahrzeug mehrere Stunden unbeobachtet nicht auf einem in der Nähe befindlichen bewachten Parkplatz abgestellt habe, treffe im Hinblick auf die bekannte große Zahl von LKW-Diebstählen in Italien grobes Verschulden. Die Haftungsbeschränkungen der CMR seien daher nicht wirksam, der Warenwert entspreche dem Klagebetrag.

Die damals Beklagten und die Nebenintervenientin wandten ein, die Erstbeklagte habe den Auftrag von der Spedition L***** S.p.a. in Ponte Chiasso, Italien, übernommen. Sie seien passiv nicht legitimiert. Es bestehe kein grobes Verschulden, der Fahrer der Zweitbeklagten habe den Diebstahl nicht verhindern können. Der Frachtbrief und die Ware seien nur in die Hände der Zweitbeklagten gelangt. Diese sei passiv nicht legitimiert.

Das Erstgericht gab der Klage gegen beide Beklagten unter Zugrundelegung des folgenden Sachverhaltes statt:

T***** Rome S.p.a., die aufgrund eines Rahmenvertrages zur Versendung von Waren mit der Spedition L***** S.p.a. in Ponte Chiasso zusammenarbeitete, beauftragte diese Spedition mit der Versendung und Verzollung von Waren, die im Eigentum der T***** AG Schweiz und der T***** International *****, Schweiz, standen. Die Ware sollte bei der T***** AG Wiener Neustadt geladen und an den Empfänger T***** Rome S.p.a. nach Trescore Balneario in Oberitalien geliefert werden. Die Auftraggeberin gab gegenüber dem italienischen Spediteur für erteilte Speditions- und/oder Transportaufträge einen Regreßverzicht ab, der keine Gültigkeit haben sollte, falls ein Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich durch diesen Spediteur, seine Angestellten und/oder Personen, für die dieser gesetzlich zu haften habe, auftreten sollte.

L***** S.p.a., die die Versendung und Verzollung übernommen hatte, schloß mit der Erstbeklagten einen Frachtvertrag. Diese beauftragte mit der Druchführung der Fracht die Nebenintervenientin, die den Auftrag an die Zweitbeklagte weitergab. Am 14. 2. 1991 erfolgte die Verladung der Ware in Wiener Neustadt auf einen LKW der Zweitbeklagten. Ein Fahrer der Zweitbeklagten übernahm die Ware und einen (erstmals ausgestellten) CMR-Frachtbrief, der als Absender T***** AG Wiener Neustadt, als Empfänger T***** Rome S.p.a., als Entladungsort Trescore Balneario, Italien, und als Frachtführer die Zweitbeklagte aufweist.

Die Zweitbeklagte führte den Transport nur mit einem Fahrer, Werner B*****, durch. Nachdem dieser die Verzollung über ausdrücklichen Auftrag am 18. 2. 1991 bei L***** S.p.a. in Ponte Chiasso nahe der italienisch-schweizerischen Grenze durchgeführt hatte, die trotz Urgenzen des Fahrers von 7,30 Uhr bis 19,30 Uhr, also ungewöhnlich lange gedauert hatte, nahm er den Weg zum Bestimmungsort Trescore wieder auf, weil sein Ersuchen, den LKW auf dem Gelände des Spediteurs abstellen zu dürfen, abgelehnt worden war. Da der Fahrer von früheren Transporten wußte, daß seine Ladung außerhalb der üblichen Arbeitszeiten von der Empfängerin nicht entgegengenommen werde, fuhr er zu einem Rastplatz in unmittelbarer Nähe der schweizerisch-italienischen Grenze und des Verzollungsspediteurs. Dort hielt er sich etwa zwei Stunden in einem Gasthaus auf, um eine Mahlzeit einzunehmen. Er versperrte den LKW und aktivierte die Lenkradsperre und die Diebstahlsicherung. Vom Gasthaus aus konnte er den LKW nicht beobachten. Der Rastplatz war unbewacht. In dessen Nähe befand sich zumindest ein bewachter Parkplatz in Como, ein weiterer in Mailand. Als der Fahrer zum LKW zurückkehren wollte, war dieser samt Ladung gestohlen.

Die T***** AG Wiener Neustadt, die T***** Rome S.p.a. und die T***** AG in der Schweiz haben ihre Forderungen aus der gegenständlichen Warenversendung an die Klägerin abgetreten. Die Eigentümer der Ware haben den gesamten Schaden von 434.127,83 DM (dies entsprach dem Klagebetrag) von der Klägerin am 11. 4. 1991 ersetzt erhalten, nachdem mit Schreiben vom 19. 2. 1991 die Erstbeklagte für die Verluste von der T***** AG haftbar gemacht worden war.

Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Bestimmungen der CMR seien anzuwenden, weil eine entgeltliche grenzüberschreitende Güterbeförderung auf der Straße vorliege. Die Klägerin sei aufgrund der Zessionen zur Geltendmachung des Schadens berechtigt. Die Ansprüche aus der Haftung des Frachtführers nach CMR stünden grundsätzlich dem Absender, im Falle des Artikel 13, CMR auch dem Empfänger zu. Beide hätten ihre Ansprüche zediert. Die Erstbeklagte sei erster Frachtführer nach Paragraph 425, HGB, die Zweitbeklagte ausführender Unterfrachtführer gewesen, da beide mit der Ausführung der Beförderung beauftragt gewesen seien. Die Haftung der Beklagten ergebe sich aus Artikel 3, 17 und 36 CMR. Ein Haftungsausschluß nach Artikel 17, Ziffer 2, CMR liege nicht vor. Auch auf eine Beschränkung der Höhe der Ersatzpflicht nach Paragraph 23, Ziffer 3, CMR könne sich die Beklagte nicht berufen (Artikel 29, CMR). Dem Fahrer der Zweitbeklagten sei grobe Fahrlässigkeit, welche ein dem Vorsatz gleichkommendes Verhalten bedeute, vorzuwerfen, weil er nach der gerade in Frachtführerkreisen allgemein bekannten großen Gefahr von LKW-Diebstählen mit wertvoller Fracht in Italien einen bewachten Parkplatz hätte aufsuchen müssen und seine Ruhepause von mehr als zwei Stunden nicht zumindest so gestaltet habe, daß er den LKW ständig im Auge hätte haben können.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Beklagten und der Nebenintervenientin keine Folge.

Die Firma L***** S.p.a. sei als Spediteur tätig geworden und habe mit der Erstbeklagten den Transportvertrag geschlossen. Sie habe nach CMR und auch nach italienischem Recht nicht zu haften. T***** AG Wiener Neustadt sei nicht Auftraggeber gewesen, sondern habe die Ware lediglich aufgrund der schon getroffenen Vereinbarung zur Beförderung übergeben. Der erste Frachtführer sei nicht verpflichtet, die Ware selbst zu befördern, er könne die von ihm selbst geschuldete Beförderung des Gutes einem anderen Frachtführer (Unterfrachtführer) im eigenen Namen übertragen. Dieser sei Erfüllungsgehilfe des Hauptfrachtführers und könne seinerseits weitere Frachtführer heranziehen. Nach Artikel 3, CMR hafte der Frachtführer für die Ausführung der Beförderung bis zur Ablieferung des Gutes an den Empfänger. Auch Frachtverträge zwischen dem Hauptfrachtführer und einem Unterfrachtführer unterlägen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen den Bestimmungen der CMR. Nach Artikel 34, CMR hafte, wenn eine Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Vertrages sei, von aufeinanderfolgenden Frachtführern ausgeführt werde, jeder von ihnen für die Ausführung der gesamten Beförderung. Artikel 34, CMR erfasse auch jene Fälle, in denen der Hauptfrachtführer den gesamten Auftrag einem Unterfrachtführer weitergebe. Für die Anwendung des Artikel 34, CMR werde nur vorausgesetzt, daß die grenzüberschreitende Beförderung Gegenstand des einzigen Vertrages gewesen und auch ein einziger - durchgehender - Frachtbrief ausgestellt worden sei.

Das Erstgericht habe zu Recht grobe Fahrlässigkeit angenommen. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit des italienischen Raumes wegen der Häufung von Diebstählen ganzer LKW-Ladungen sei ein hohes Maß an Sorgfaltspflicht zu fordern. Diesem habe das Verhalten des Fahrers der Zweitbeklagten nicht entsprochen.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision im Hinblick auf die beispielsweise zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht zulässig sei.

Gegen dieses Urteil haben beide damals Beklagten außerordentliche Revision erhoben. Beide Revisionen waren zulässig, weil grundlegende Fragen des Spediteur- und Transportrechtes zu klären waren, die das Berufungsgericht zum Teil (Zweitbeklagte) unrichtig gelöst, zum Teil (Erstbeklagte) gar nicht behandelt hat.

Der erkennende Senat hat der Revision der damals Zweitbeklagten Folge gegeben und das Klagebegehren gegen diese abgewiesen. Schon in dieser Entscheidung (6 Ob 2120/96z) wurde darauf verwiesen, daß nur unter den Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des Artikel 34, CMR (Übernahme des Gutes und des ursprünglich für den gesamten Transport ausgestellten Frachtbriefes) Unterfrachtführer kraft Gesetzes Partei des zwischen dem ersten Frachtführer und dem Absender abgeschlossenen Beförderungsvertrages werden und daß nur unter diesen Voraussetzungen gemeinsam mit dem Hauptfrachtführer für die Auslieferung des gesamten Transportes gehaftet wird, daher mangels Vorliegens eines solchen durchgehenden Frachtbriefes nur nach Maßgabe der inter partes abgeschlossenen einzelnen Unterfrachtverträge zu haften ist.

Anders als gegenüber der damals Zweitbeklagten ist die Revision der nunmehr allein Beklagten aber nicht berechtigt, weil die Klägerin ihr gegenüber die Forderung von einem nach den Bestimmungen der CMR Anspruchsberechtigten ableiten kann.

Rechtliche Beurteilung

T***** Rome S.p.a. beauftragte den italienischen Spediteur mit einem Speditionsvertrag im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung zur Besorgung einer Ladung per LKW zu einem ihrer Standorte in Italien, war somit Versender und Empfänger der Ware. In Ausführung dieses Speditionsvertrages schloß der Spediteur im eigenen Namen nur mit der Beklagten als Hauptfrachtführer einen Frachtvertrag, war somit diesem gegenüber Absender. Die Beklagte beauftragte ihrerseits die erste Nebenintervenientin (erster Unterfrachtführer) mit der Durchführung des Transportes, ohne sie in den mit dem Spediteur abgeschlossenen Vertrag einzubinden, also ohne einen eigenen Frachtbrief auszustellen und diesen samt Ware im Sinne des Artikel 34, CMR zu übergeben. Ebenso wurde der Auftrag von der Nebenintervenientin an die vormals Zweitbeklagte weitergegeben. Der Versender stand daher in keinem unmittelbaren Rechtsverhältnis zur Beklagten, weil der Spediteur den Frachtvertrag mit dieser im eigenen Namen (wenn auch auf Rechnung des Versenders) abgeschlossen hat. Eine Abtretung von Ersatzansprüchen des Spediteurs gegen die Beklagte als Hauptfrachtführerin ist nicht erfolgt. Der Spediteur schließt Verträge in Ausführung der Spedition im eigenen Namen ab, daher ist er nur seinem Vertragspartner aus dem Frachtvertrag gegenüber vertraglich berechtigt und verpflichtet. Nach Paragraph 390, Absatz 2, HGB, der gemäß Paragraph 407, Absatz 2, leg cit auch auf den Speditionsvertrag anwendbar ist, kann der Versender Forderungen aus einem Geschäft, das der Spediteur abgeschlossen hat, stets erst geltend machen, wenn sie ihm der Spediteur abgetreten hat. Dies gilt für alle vertraglichen Ansprüche, einschließlich Schadenersatzansprüchen gegen Frachtführer oder Zwischenspediteure vergleiche ausführlich Czoklich: Zur Anspruchsberechtigung im Straßengüterverkehr in RdW 1997, 188 mvN). Mangels Abtretung der Ansprüche der Spedition an den Versender konnte dieser der klagenden Partei keine Ansprüche zedieren.

Die Auftraggeberin des Spediteurs, die T***** Rome S.p.a. war aber nicht nur Versender, sondern auch Empfängerin der Fracht. Während der Speditionsvertrag nicht als Vertrag zugunsten des Empfängers qualifiziert wird und dem Empfänger hieraus auch keine unmittelbaren Ersatzansprüche gegen den Spediteur zustehen, gewähren die CMR dem Empfänger von im Straßenverkehr beförderten Gütern eine Klagebefugnis gegenüber dem Frachtführer. Nach Artikel 13, Ziffer eins, zweiter Satz CMR kann der Empfänger, wenn der Verlust des Gutes festgestellt oder das Gut innerhalb der in Artikel 19, vorgesehenen Frist nicht angekommen ist, die Rechte aus dem Beförderungsvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen. Auf die Problematik, ob Ansprüche des Empfängers nur gegenüber dem Hauptfrachtführer (wie dies der Bundesgerichtshof judiziert) oder auch oder nur gegen einen oder mehrere Unterfrachtführer zustehen (wie dies überwiegend von der deutschen Lehre vertreten wird, vergleiche hiezu die ausführlichen Darlegungen von Czoklich aaO) muß hier nicht eingegangen werden, weil die Beklagte nach den Feststellungen ohnedies Hauptfrachtführer war. Die Empfängerin war daher zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Verlustes des Gutes berechtigt und konnte diese Ansprüche daher an die Klägerin zedieren, so daß deren Klagelegitimation gegeben ist.

Da den Ausführungen der Vorinstanzen über das Vorliegen groben Verschuldens am Verlust des Transportgutes zuzustimmen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO vergleiche 8 Ob 2013/96d), kommen gemäß Artikel 29, CMR die Haftungsbeschränkungen des Artikel 23, f nicht zum Tragen. Hinsichtlich der nunmehr allein beklagten Partei (Masseverwalter) war das Urteil des Berufungsgerichtes in der durch die inzwischen erfolgte Konkurseröffnung modifizierten Fassung daher zu bestätigen.

Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E51902 06A00767

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00076.97P.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19981029_OGH0002_0060OB00076_97P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung