Aus der Begründung:
Die Parteien haben nach ihrem schriftlich niedergelegten Vertragswillen die Wertsicherung der Leibrentenbeträge formell auf die zum Grundgehalt eines Lehrers an höheren Schulen im ersten Dienstjahr jeweils gewährten Teuerungszulagen abgestellt. Gesetzliche Grundlage für die Gewährung solcher Zulagen ist die Verordnungsermächtigung nach § 88 Abs. 1 GehG 1956. Diese nach wie vor in Geltung stehende Bestimmung lautet:Die Parteien haben nach ihrem schriftlich niedergelegten Vertragswillen die Wertsicherung der Leibrentenbeträge formell auf die zum Grundgehalt eines Lehrers an höheren Schulen im ersten Dienstjahr jeweils gewährten Teuerungszulagen abgestellt. Gesetzliche Grundlage für die Gewährung solcher Zulagen ist die Verordnungsermächtigung nach Paragraph 88, Absatz eins, GehG 1956. Diese nach wie vor in Geltung stehende Bestimmung lautet:
"Sofern es zur Anpassung der Monatsbezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Hundertsätzen festzusetzen. Sie können für einzelne Teile des Monatsbezuges (§ 3 Abs. 2) auch verschieden hoch festgesetzt werden.""Sofern es zur Anpassung der Monatsbezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Hundertsätzen festzusetzen. Sie können für einzelne Teile des Monatsbezuges (Paragraph 3, Absatz 2,) auch verschieden hoch festgesetzt werden."
In den Jahren 1968 bis 1975 wurde von dieser Verordnungsermächtigung alljährlich Gebrauch gemacht (BGBl. 352/1968, 233/1969, 157/1970, 162/1971, 188/1972, 294/1973, 147/1974 und 340/1975). Mit Verordnung vom 18. Mai 1976 BGBl. 283 wurde die damals in Geltung stehende Teuerungszulagenverordnung 1975 für die Zeit ab 30. Juni 1976 außer Kraft gesetzt. Auch für die Zeit ab 1. Juli 1976 traten bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz Erhöhungen in den Monatsbezügen der nach dem Gehaltsgesetz 1956 bezugsberechtigten Beamten ein; diese erfolgten jedoch durch Anhebung der gesetzlichen Bezugsansätze selbst (29. GehG-Novelle vom 9. Juni 1976 BGBl. 291;In den Jahren 1968 bis 1975 wurde von dieser Verordnungsermächtigung alljährlich Gebrauch gemacht Bundesgesetzblatt 352 aus 1968,, 233 aus 1969,, 157 aus 1970,, 162 aus 1971,, 188 aus 1972,, 294 aus 1973,, 147 aus 1974, und 340 aus 1975,). Mit Verordnung vom 18. Mai 1976 Bundesgesetzblatt 283 wurde die damals in Geltung stehende Teuerungszulagenverordnung 1975 für die Zeit ab 30. Juni 1976 außer Kraft gesetzt. Auch für die Zeit ab 1. Juli 1976 traten bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz Erhöhungen in den Monatsbezügen der nach dem Gehaltsgesetz 1956 bezugsberechtigten Beamten ein; diese erfolgten jedoch durch Anhebung der gesetzlichen Bezugsansätze selbst (29. GehG-Novelle vom 9. Juni 1976 Bundesgesetzblatt 291;
31. GehG-Novelle vom 14. Dezember 1977 BGBl. 662).31. GehG-Novelle vom 14. Dezember 1977 Bundesgesetzblatt 662).
Die Kläger machen nun der Sache nach geltend, daß in dem ihrem Begehren zugrunde gelegten Zeitraum zwar der innere Wort der Vertragswährung zu Ihrem Nachteil gesunken sei, wegen der eingetretenen Teuerung die nach der Wertsicherungsklausel maßgebenden Beamtenbezüge auch eine Erhöhung erfahren hätten, daß dabei aber eine von den Parteien bei Vertragsabschluß nicht bedachte Änderung in der technischen Durchführung solcher Bezugserhöhungen erfolgt sei. Deshalb würde ein formelles Festhalten an der Bezugserhöhung durch Teuerungszulagen dem seinerzeitigen Parteiwillen nicht gerecht werden. Im Weg der Vertragsergänzung sei ein Ersatzwertmesser zu finden; als solcher böte sich der Verbraucherpreisindex I an.Die Kläger machen nun der Sache nach geltend, daß in dem ihrem Begehren zugrunde gelegten Zeitraum zwar der innere Wort der Vertragswährung zu Ihrem Nachteil gesunken sei, wegen der eingetretenen Teuerung die nach der Wertsicherungsklausel maßgebenden Beamtenbezüge auch eine Erhöhung erfahren hätten, daß dabei aber eine von den Parteien bei Vertragsabschluß nicht bedachte Änderung in der technischen Durchführung solcher Bezugserhöhungen erfolgt sei. Deshalb würde ein formelles Festhalten an der Bezugserhöhung durch Teuerungszulagen dem seinerzeitigen Parteiwillen nicht gerecht werden. Im Weg der Vertragsergänzung sei ein Ersatzwertmesser zu finden; als solcher böte sich der Verbraucherpreisindex römisch eins an.
Die Beklagten haben das Begehren dem Grund und der Höhe nach bestritten. Sie haben die tatsächlichen Voraussetzungen für die von den Klägern für erforderlich gehaltene Vertragsergänzung nicht ausdrücklich zugestanden, in ihrem Einwendungsvorbringen zu Punkt 3 lit. b des Schriftsatzes vom 20. April 1978 aber unterstellt. Nach den Erläuternden Bemerkungen zu den Regierungsvorlagen 225 und 673 BlgNR, XIV. GP, steht außer jedem Zweifel, daß die durch die 29. und die 31. GehG-Novelle erfolgten Bezugserhöhungen zumindest auch eine Teuerungsabgeltung bewirken sollten, wie sie in den Jahren zuvor durch die Teuerungszulagen erreicht wurde.Die Beklagten haben das Begehren dem Grund und der Höhe nach bestritten. Sie haben die tatsächlichen Voraussetzungen für die von den Klägern für erforderlich gehaltene Vertragsergänzung nicht ausdrücklich zugestanden, in ihrem Einwendungsvorbringen zu Punkt 3 Litera b, des Schriftsatzes vom 20. April 1978 aber unterstellt. Nach den Erläuternden Bemerkungen zu den Regierungsvorlagen 225 und 673 BlgNR, römisch vierzehn. GP, steht außer jedem Zweifel, daß die durch die 29. und die 31. GehG-Novelle erfolgten Bezugserhöhungen zumindest auch eine Teuerungsabgeltung bewirken sollten, wie sie in den Jahren zuvor durch die Teuerungszulagen erreicht wurde.
Beide Streitteile legen ihren entgegengesetzten Prozeßstandpunkten übereinstimmend den oben wiedergegebenen Wortlaut des Vertragspunktes IV zugrunde, ohne - soweit die Regelung wirkt - einen vom schriftlich niedergelegten Wortsinn abweichenden Parteiwillen zu behaupten. Nach objektiver Auslegung der zitierten Wertsicherungsklausel sollte nun jede Anpassung des als "Grundgehalt" bezeichneten Teiles des Monatsbezuges der Bezugsperson an die geänderten Lebenshaltungskosten durch Gewährung einer Teuerungszulage die Höhe der von den Beklagten geschuldeten Leibrentenbeträge entsprechend ändern. Nach der gesetzlichen Änderung der Beamtenbezüge durch die 29. und die 31. GehG-Novelle ist im Zusammenhang mit den erwähnten Gesetzesmaterialien davon auszugehen, daß zwar nicht der vom Bundesgesetzgeber ermächtigte Verordnungsgesetzgeber, sondern der Bundesgesetzgeber selbst eine solche Änderung der Lebenshaltungskosten angenommen hat, die eine Änderung der Bezüge notwendig machte. Gerade darauf stellte aber die von den Streitteilen vereinbarte Wertsicherungsklausel nach objektiver Vertragsauslegung dem Gründe nach ab. Die formelle Weitergeltung der Verordnungsermächtigung des § 88 Abs. 1 GehG 1956 ändert daran nichts, daß von ihr trotz Vorliegens der Regelungsvoraussetzungen nicht Gebrauch gemacht und die sachlich gebotene Anpassung der Beamtenbezüge durch einen unmittelbaren Akt des Gesetzgebers bewirkt wurde.Beide Streitteile legen ihren entgegengesetzten Prozeßstandpunkten übereinstimmend den oben wiedergegebenen Wortlaut des Vertragspunktes römisch vier zugrunde, ohne - soweit die Regelung wirkt - einen vom schriftlich niedergelegten Wortsinn abweichenden Parteiwillen zu behaupten. Nach objektiver Auslegung der zitierten Wertsicherungsklausel sollte nun jede Anpassung des als "Grundgehalt" bezeichneten Teiles des Monatsbezuges der Bezugsperson an die geänderten Lebenshaltungskosten durch Gewährung einer Teuerungszulage die Höhe der von den Beklagten geschuldeten Leibrentenbeträge entsprechend ändern. Nach der gesetzlichen Änderung der Beamtenbezüge durch die 29. und die 31. GehG-Novelle ist im Zusammenhang mit den erwähnten Gesetzesmaterialien davon auszugehen, daß zwar nicht der vom Bundesgesetzgeber ermächtigte Verordnungsgesetzgeber, sondern der Bundesgesetzgeber selbst eine solche Änderung der Lebenshaltungskosten angenommen hat, die eine Änderung der Bezüge notwendig machte. Gerade darauf stellte aber die von den Streitteilen vereinbarte Wertsicherungsklausel nach objektiver Vertragsauslegung dem Gründe nach ab. Die formelle Weitergeltung der Verordnungsermächtigung des Paragraph 88, Absatz eins, GehG 1956 ändert daran nichts, daß von ihr trotz Vorliegens der Regelungsvoraussetzungen nicht Gebrauch gemacht und die sachlich gebotene Anpassung der Beamtenbezüge durch einen unmittelbaren Akt des Gesetzgebers bewirkt wurde.
Solange der öffentlich-rechtliche Dienstgeber zu erkennen gibt, daß wegen geänderter Lebenshaltungskosten eine Anpassung der Beamtenbezüge notwendig ist, diese aber anstatt durch Gewährung von Teuerungszulagen auf andere Weise bewirkt, besteht nach dem zugrunde gelegten Parteiwillen der Streitteile das Bedürfnis, anstelle der unanwendbaren Vergleichsgröße (Prozentsatz der Teuerungszulage) eine entsprechende andere Vergleichsgröße anzuwenden. Vertraglich wurde eine solche Ersatzgröße nicht festgelegt; die Voraussetzungen für eine Vertragsergänzung liegen daher entgegen den Rekursausführungen vor.
Ein "Stagnieren" der Rentenhöhe widerspräche ebenso dem bei objektiver Vertragsauslegung zu unterstellenden Parteiwillen wie ein auf die Vergangenheit bezogener Vergleich mit der Entwicklung des Verbraucherpreisindex, der doch gerade nach dem Einwendungsvorbringen der Beklagten als unmittelbar anzuwendender Wertmesser ausgeschlossen sein sollte. Es erübrigt sich deshalb eine nähere Darlegung dazu, daß die Rekurswerber die prozentmäßige Auswirkung der letzten beiden Teuerungszulagenverordnungen rechnungsmäßig verkennen.
Das Berufungsgericht hat nicht nur zutreffend die Voraussetzungen für eine Vertragsergänzung als gegeben angesehen, sondern auch frei von Rechtsirrtum ausgesprochen, daß an die durch den bisherigen Wertmesser bestimmte Höhe der Rente anzuschließen sein werde.
In Ergänzung dazu muß aber schon jetzt darauf hingewiesen werden, daß die Teuerungszulagenverordnung 1975 BGBl. 340 die Gewährung der Teuerungszulage für die Zeit ab 1. Juli 1975 anordnete und daß diese Verordnung erst mit Wirkung vom 30. Juni 1976 aufgehoben wurde (BGBl. 283/1976). Entgegen dem in der Klage zugrunde gelegten Standpunkt war also der in der Wertsicherungsklausel bezogene Wertmaßstab nicht bloß bis 30. Juni 1975, sondern bis 30. Juni 1976 wirksam. Für die Monate März bis Juni 1976 bedarf es daher keiner Bezugnahme auf einen Ersatzwertmesser.In Ergänzung dazu muß aber schon jetzt darauf hingewiesen werden, daß die Teuerungszulagenverordnung 1975 BGBl. 340 die Gewährung der Teuerungszulage für die Zeit ab 1. Juli 1975 anordnete und daß diese Verordnung erst mit Wirkung vom 30. Juni 1976 aufgehoben wurde Bundesgesetzblatt 283 aus 1976,). Entgegen dem in der Klage zugrunde gelegten Standpunkt war also der in der Wertsicherungsklausel bezogene Wertmaßstab nicht bloß bis 30. Juni 1975, sondern bis 30. Juni 1976 wirksam. Für die Monate März bis Juni 1976 bedarf es daher keiner Bezugnahme auf einen Ersatzwertmesser.
Die gebotene Ausfüllung einer Vertragslücke durch Vertragsergänzung hat sich nach ihrer Funktion in den Grenzen des feststellbaren, für den anderen Vertragsteil erkennbar bekundeten realen Rechtsgeschäftswillens zu halten. Es widerspräche daher völlig der zu leistenden Aufgabe, den Parteien im Zuge der Vertragsergänzung eine Regelung als vereinbart zu unterstellen, die sie nach ihrem für den anderen Teil jeweils erkennbar bekundeten realen Vertragswillen ausgeschlossen wissen wollten. In diesem Sinn hat das Berufungsgericht zutreffend die zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen und Beweggrunde der Parteien für erheblich erachtet, aus denen sie die Wertsicherung gerade in der nicht alltäglichen Weise vereinbarten. Es trifft zu, daß daraus einerseits positive Anhaltspunkte für die als Ersatzwertmesser zu bestimmende Vergleichsgröße gefunden werden könnten wie andererseits Hinweise für eine negative Abgrenzung. Der vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung liegt daher keine unzutreffende rechtliche Beurteilung zugrunde.
Sollte die Verfahrensergänzung keine zusätzlichen Anhaltspunkte für die gebotene Vertragsergänzung erbringen können, dann wird zu berücksichtigen sein, daß die inhaltliche Bestimmung der in den Teuerungszulagen festgelegten Hundertsätze jeweils auf die veröffentlichten Ergebnisse von Verhandlungen zwischen Vertretern der Beamtenschaft und Vertretern der öffentlichen Dienstgeber beruhten und daß solche Vertragsergebnisse auch bei den gesetzlichen Bezugserhöhungen durch die Gehaltsgesetznovellen Berücksichtigung fanden. Solange die Rekurswerber nicht konkret behaupteten und bewiesen, daß und gegebenenfalls in welchem Ausmaß Erhöhungen der Gehälter der in der Wertsicherungsklausel bezeichneten Bezugspersonen aus anderen Rücksichten erfolgte (vgl. z. B. Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 673 BlgNR, XIV. GP, zu Art. I Z. 49), wäre davon auszugehen, daß die gesetzlichen Bezugserhöhungen keine anderen Zwecke als die Anpassung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten verfolgten und daher im vollen Umfang einen tauglichen Vergleichsmaßstab für eine im Sinne der Wertsicherungsklausel vorzunehmende Rentenerhöhung darstellen könnten.Sollte die Verfahrensergänzung keine zusätzlichen Anhaltspunkte für die gebotene Vertragsergänzung erbringen können, dann wird zu berücksichtigen sein, daß die inhaltliche Bestimmung der in den Teuerungszulagen festgelegten Hundertsätze jeweils auf die veröffentlichten Ergebnisse von Verhandlungen zwischen Vertretern der Beamtenschaft und Vertretern der öffentlichen Dienstgeber beruhten und daß solche Vertragsergebnisse auch bei den gesetzlichen Bezugserhöhungen durch die Gehaltsgesetznovellen Berücksichtigung fanden. Solange die Rekurswerber nicht konkret behaupteten und bewiesen, daß und gegebenenfalls in welchem Ausmaß Erhöhungen der Gehälter der in der Wertsicherungsklausel bezeichneten Bezugspersonen aus anderen Rücksichten erfolgte vergleiche z. B. Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 673 BlgNR, römisch vierzehn. GP, zu Artikel römisch eins, Ziffer 49,), wäre davon auszugehen, daß die gesetzlichen Bezugserhöhungen keine anderen Zwecke als die Anpassung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten verfolgten und daher im vollen Umfang einen tauglichen Vergleichsmaßstab für eine im Sinne der Wertsicherungsklausel vorzunehmende Rentenerhöhung darstellen könnten.
In Ergänzung des angefochtenen Aufhebungsbeschlusses ist lediglich der Hinweis angezeigt, daß die von den Beklagten eingewendete Abrechnung für die Zeit bis 31. Dezember 1977 unter dem Gesichtspunkt einer abschließenden, streitbeendigenden Wirkung erheblich sein könnte. Gegebenenfalls werden daher auch die näheren Umstände dieser Abrechnung zu erörtern und festzustellen sein.