Rechtssatz RS0019222
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019222
Entscheidungsdatum
28.02.1979
Rechtssatz
Wenn der öffentlich - rechtliche Dienstgeber zu erkennen gibt, daß wegen geänderter Lebenshaltungskosten eine Anpassung der Beamtenbezüge notwendig ist, diese aber anstatt durch Gewährung von Teuerungszulagen auf andere Weise bewirkt, besteht das Bedürfnis, anstelle der unanwendbaren Vergleichsgröße (Prozentsatz der Teuerungszulage) eine entsprechende andere Vergleichsgröße anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019222
Dokumentnummer
JJR_19790228_OGH0002_0060OB00772_7800000_002