Im gegenwärtigen Fall sind die §§ 13, 14 und 14a AußStrG idF der WGN 1997 anzuwenden, weil das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz vor dem 31. 12. 2001 liegt, sodass gemäß Artikel 96 Z 6 des 2. Euro-Justiz-BegleitG, BGBl I 2001/98, die durch dieses Gesetz erfolgte Ersetzung der Schillingbeträge durch Eurobeträge in diesen Bestimmungen nicht anzuwenden ist.Im gegenwärtigen Fall sind die Paragraphen 13, 14 und 14 a AußStrG in der Fassung der WGN 1997 anzuwenden, weil das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz vor dem 31. 12. 2001 liegt, sodass gemäß Artikel 96 Ziffer 6, des 2. Euro-Justiz-BegleitG, BGBl römisch eins 2001/98, die durch dieses Gesetz erfolgte Ersetzung der Schillingbeträge durch Eurobeträge in diesen Bestimmungen nicht anzuwenden ist.
Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nur nach § 14a Abs 1 und Abs 2 AußStrG beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - nach § 14 Abs 1 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Nach den Materialien (RV 898 BlgNR 20. GP 29) soll dagegen für Ansprüche nicht rein vermögensrechtlicher Natur der Ausschluss des ordentlichen Revisionsrekurses bis zu einer Wertgrenze von insgesamt 260.000 S nicht gelten, sodass für diesen Bereich und solche Ansprüche der außerordentliche Revisionsrekurs weiterhin, jedoch jetzt uneingeschränkt von jeder Wertgrenze, zulässig sein soll. Hat das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 260.000 S übersteigt oder nicht (§ 13 Abs 2 AußStrG). Ob im gegenwärtigen Fall der rekursinstanzliche Bewertungsausspruch notwendig war, hängt somit, weil der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, davon ab, ob der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist. Der Oberste Gerichtshof sprach schon in seiner Entscheidung vom 23. 4. 1998, 6 Ob 113/98f = ecolex 1998, 764, aus, dass das Pflichtteilsrecht rein vermögensrechtlicher Natur ist, weil ja damit das Recht geltend gemacht wird, eine Forderung auf einen verhältnismäßigen Teil des Nachlasswerts in Geld zu erheben. An der Rechtsnatur des Pflichtteilsanspruchs als bloße Geldforderung änderte die Aufhebung des Hofdekrets JGS 781/1844 durch das Erste Bundesrechtsbereinigungsgesetz (1. BRBG, BGBl I 1999/191), nichts (7 Ob 202/00g; Zankl, Das Erste Bundesrechtsbereinigungsgesetz, ecolex 1999, 626; Michalek, Erstes Bundesrechtsbereinigungsgesetz - Stellungnahme zur Anfrage von Bundesräten, AnwBl 2000, 116; Welser in Rummel, ABGB3 vor § 762 Rz 3).Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nur nach Paragraph 14 a, Absatz eins und Absatz 2, AußStrG beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Nach den Materialien Regierungsvorlage 898 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 29) soll dagegen für Ansprüche nicht rein vermögensrechtlicher Natur der Ausschluss des ordentlichen Revisionsrekurses bis zu einer Wertgrenze von insgesamt 260.000 S nicht gelten, sodass für diesen Bereich und solche Ansprüche der außerordentliche Revisionsrekurs weiterhin, jedoch jetzt uneingeschränkt von jeder Wertgrenze, zulässig sein soll. Hat das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 260.000 S übersteigt oder nicht (Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG). Ob im gegenwärtigen Fall der rekursinstanzliche Bewertungsausspruch notwendig war, hängt somit, weil der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, davon ab, ob der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist. Der Oberste Gerichtshof sprach schon in seiner Entscheidung vom 23. 4. 1998, 6 Ob 113/98f = ecolex 1998, 764, aus, dass das Pflichtteilsrecht rein vermögensrechtlicher Natur ist, weil ja damit das Recht geltend gemacht wird, eine Forderung auf einen verhältnismäßigen Teil des Nachlasswerts in Geld zu erheben. An der Rechtsnatur des Pflichtteilsanspruchs als bloße Geldforderung änderte die Aufhebung des Hofdekrets JGS 781 aus 1844, durch das Erste Bundesrechtsbereinigungsgesetz (1. BRBG, BGBl römisch eins 1999/191), nichts (7 Ob 202/00g; Zankl, Das Erste Bundesrechtsbereinigungsgesetz, ecolex 1999, 626; Michalek, Erstes Bundesrechtsbereinigungsgesetz - Stellungnahme zur Anfrage von Bundesräten, AnwBl 2000, 116; Welser in Rummel, ABGB3 vor Paragraph 762, Rz 3).
Die prozessualen Rechte des Noterben (zB §§ 784, 804 und 812 ABGB; §§ 44, 75, 95, 102 Abs 2 AußStrG) sind nur Ausfluss dieses Geldanspruchs. Auch bloß verfahrensrechtliche Entscheidungen sind schon wegen ihres entscheidenden Einflusses auf die Entscheidung in der Hauptsache als solche vermögensrechtlicher Natur anzusehen, wenn die Hauptsache selbst, etwa das Verlassenschaftsverfahren vermögensrechtlicher Natur ist (6 Ob 113/98f mwN; 6 Ob 250/98b; 6 Ob 300/98f).Die prozessualen Rechte des Noterben (zB Paragraphen 784, 804 und 812 ABGB; Paragraphen 44, 75, 95, 102, Absatz 2, AußStrG) sind nur Ausfluss dieses Geldanspruchs. Auch bloß verfahrensrechtliche Entscheidungen sind schon wegen ihres entscheidenden Einflusses auf die Entscheidung in der Hauptsache als solche vermögensrechtlicher Natur anzusehen, wenn die Hauptsache selbst, etwa das Verlassenschaftsverfahren vermögensrechtlicher Natur ist (6 Ob 113/98f mwN; 6 Ob 250/98b; 6 Ob 300/98f).
Auch die im vorliegenden Fall zu beurteilende verfahrensrechtliche Entscheidung ist somit eine solche rein vermögensrechtlicher Natur. Dem Rekursgericht ist daher die Ergänzung seiner Entscheidung durch einen entsprechenden Bewertungsausspruch nach § 13 Abs 2 AußStrG idF WGN 1997 aufzutragen.Auch die im vorliegenden Fall zu beurteilende verfahrensrechtliche Entscheidung ist somit eine solche rein vermögensrechtlicher Natur. Dem Rekursgericht ist daher die Ergänzung seiner Entscheidung durch einen entsprechenden Bewertungsausspruch nach Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997 aufzutragen.